Eine BR-Wahl kann angefochten werden, wenn bei ihrer Durchführung Mängel auftreten. Solange aber keine besonders gravierenden Anfechtungsgründe vorliegen, führt eine Anfechtung nicht zu einer vollständigen Nichtigkeit der Wahl.
Vielmehr ist Folge einer erfolgreichen Anfechtung, dass der BR erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an keine Befugnisse mehr hat. Bereits vor der Anfechtung getroffenen Beschlüsse des BR bleiben dagegen wirksam - die Anfechtung hat grundsätzlich nur zukünftige, keine rückwärtige Wirkung.
Nur im Falle eines oder zahlreicher besonders schwerwiegender Verstöße gegen die Wahlvorschriften, die hier anscheinend vorliegen, kann eine BR-Wahl ausnahmsweise auch von vornherein nichtig sein.
Eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit hat rückwärtige Wirkung. Die Wahl gilt damit als nicht stattgefunden. Der dann gewählte BR wird dann von vornherein so behandelt, als wäre er niemals im Amt gewesen. Seine Beschlüsse wären also im Nachhinein unwirksam.
Nach einer erfolgreichen Anfechtung ist die Wahl erneut einzuleiten und anschließend zu wiederholen. Lediglich der WV darf in diesem Fall nicht vom BR eingesetzt werden, sondern ist auf einer BV zu wählen oder wird vom Arbeitsgericht bestimmt.
Voraussetzung ist aber: Dass so gravierende und offensichtliche Verstöße gegen die Grundsätze des Wahlrechtes vorliegen, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl anzunehmen ist.
Eine Anfechtung, die zur vollständigen Nichtigkeit der Wahl führt, wird daher eher die Ausnahme darstellen.
Nach § 19 BetrVG liegt hier zwar ein Grund zur Wahlanfechtung vor, der hier auch zur Nichtigkeit führen könnte, aber vom WV immer noch geheilt werden kann. Wenn er hier noch die Kurve bekommt und sich auf die richtige Straßenseite begibt, besteht auch kein Grund zur Anfechtung mehr. Kommt er einer hierauf gerichteten Aufforderung nicht umgehend nach, besteht die nachstehende Möglichkeit, hiergegen vorzugehen.
--------------------------------------
Zitat Hoppel an Globus: „Auf welchem Planeten lebst Du? Seit wann hat ein AN/ein BRM die Entscheidungsmacht darüber, ob eine Wahl durchgeführt wird???“
Bei der Entscheidung, ob eine Wahl durchgeführt wird, natürlich nicht.
Aber bei der Entscheidung, ob eine weitergeführt wird, unter gewissen Voraussetzungen schon.
LAG Nürnberg, 30.03.2006 - 6 TaBV 19/06 Rn 20 FF
Auszug aus dem Leitsatz:
Zumindest dann, wenn die Wahl des Betriebsrats noch rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats durchgeführt werden kann, ist ein Abbruch der Wahl im Wege einstweiliger Verfügung auch dann möglich, wenn die Wahl im Falle ihrer Durchführung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar wäre.
Wie Globus schon sagt: "immer Locker bleiben". Das hilft auch zu vermeiden, nicht gleich mit Dreck zu werfen, wenn man nicht sicher sein kann, dass es einen nicht selber trifft.