Erstellt am 27.02.2014 um 13:17 Uhr von dersensenmann
Moin,
dann geht es mit der BR-Größe eine Stufe nach unten, also 9 BRM.
Gruß
Frank
Nachtrag Kommentar DKK §11 BetrVG R 4
Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6)
Erstellt am 27.02.2014 um 14:42 Uhr von gironimo
Ist die Frist schon abgelaufen? Wenn ja, setzt noch einmal eine Nachfrist von drei Tagen. Dann kommt der § 11 BetrVG zum Zuge.
Der WV braucht es nicht zu tun - aber - ich finde es unter diesen Umständen angezeigt, dass man den AN vielleicht in einem Rundschreiben noch einmal die Bedeutung der Wahl und die Arbeit des BR vor Augen führt; sprich, dafür wirbt, dass sich AN zur Wahl stellen.