Erstellt am 26.02.2014 um 21:30 Uhr von Oblatixx
Ja, Du bist automatisch Ersatzmitglied.
Und Ja, Du hast das Recht zu Kündigen.
Erstellt am 27.02.2014 um 00:04 Uhr von Farce
Hat Obelix heute seinen spaßtag? Oder heute schon zuviele Hinkelsteine geworfen?
@cookierat
Nein, du hast natürlich keinen KS für die nächsten vier Jahre. Diesen hast du nur dann, wenn hier auch ein innhaltliches tätig werden vorliegt.
Zum Schutz der für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Unabhängigkeit besteht für BRM neben dem allgemeinen des KSchG ein besonderer KS.
Dieser besondere KS besteht darin, dass eine ordentliche Kündigung während der gesamten Amtszeit grundsätzlich unzulässig ist § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Das Verbot der ordentlichen Kündigung gilt auch nach Beendigung der Amtszeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtstätigkeit – der sog. nachwirkende KS nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG.
Hinzu kommt, dass beim besonderen KS der § 103 BetrVG greift. Und zwar in der Form, dass eine Kündigung dann der Zustimmung des BR bedarf. Beim Nachwirkenden entfällt dieser.
Für Ersatzmitglieder entsteht der besondere KS, wenn sie während der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds vorübergehend in den BR eingerückt sind. Nach Beendigung der Vertretung genießen Ersatzmitglieder den gleichen nachwirkenden einjährigen KS wie ordentliche BRM.
Hier ist aber zu beachten, dass ein automatisches Nachrücken für sich allein nicht ausreicht. Hiermit muss auch ein aktiv werden als BRM verbunden sein.
Für Wahlbewerber besteht der KS ab dem Zeitpunkt der Bewerbung bis zur Wahl. Wird der Bewerber nicht gewählt, endet der besondere KS mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der nachwirkende ohne § 103 BetrVG für ein halbes Jahr beginnt.
Erstellt am 27.02.2014 um 07:03 Uhr von Hoppel
@ Farce
" Hier ist aber zu beachten, dass ein automatisches Nachrücken für sich allein nicht ausreicht. Hiermit muss auch ein aktiv werden als BRM verbunden sein."
Nicht ganz richtig!!!
WÄHREND der zeitweiligen Stellvertretung für ein verhindertes BRM ist KEINERLEI Aktivität erforderlich, um unter den erweiterten Kü´schutz zu fallen. In diesem Zeitraum greift derselbe Kü´schutz wie für ordentlich gewählte BRM.
BAG, 27.09.2013 (Az. 2 AZR 955/11)
Erstellt am 27.02.2014 um 22:39 Uhr von Oblatixx
Aber Hallo!
Da wurde die Eingangsfrage editiert!
Nix mit Hinkelsteine, da war gefragt nach dem KündigungsRECHT.
Erstellt am 28.02.2014 um 00:06 Uhr von Farce
Lieber Hoppel,
ich weiß ja nicht, wie du etwas liest. Ob du eine Brille benötigst oder nicht. Und wenn ja, du sie hier vielleicht gerade nicht benutzt hast.
Ich schrieb, dass hiermit auch ein aktiv werden als BRM verbunden sein muss.
Da er an eine Sitzung teilgenommen hat, wurde er ja aktiv……oder sehe ich dies falsch? Wo also ist hier der Fehler?
Automatisch bedeutet ja, dass er zu jedem Zeitpunkt einer Verhinderung nachrückt. In vielen Fällen erfolgt dies auch so, dass ein Ersatzmitglied hiervon ja noch gar keine Kenntnis hat und dieses erst verspätet erfährt. Das ändert aber nichts daran, dass es bereits zum Entstehungszeitraum nachgerückt war. Hier aber noch keinen KS besitzt, weil es an einer entsprechenden Tätigkeit mangelt.
Auch deine Angabe, dass er hier das KS eines normalen BRM besitzt, ist leider falsch. Gerade das von dir hier zitierte Urteil sagt aus, dass selbst bei einer Teilnahme an einer Sitzung, nur der Nachwirkende greift. Der nach § 103 BetrVG entfällt hier gänzlich.
Dass dieses Urteil nicht aus 2013, sondern aus 2012 ist, sei nur am Rande erwähnt.
Erstellt am 28.02.2014 um 08:48 Uhr von blackjack
BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 233/11
Erstellt am 28.02.2014 um 22:19 Uhr von Farce
Damit jetzt keiner mit diesem Teil kommt: „BAG, Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 388/10“
Folgendes zur Info:
Der 2. Senat mit den Richtern: „Kreft, Grimberg, Schmitz-Scholemann, Berger und Niebler“ hat hier ein Urteil verzapft, das zu einer großen Irritation und vielfältigen Diskussionen geführt hat.
Zumindest ein halbes Jahr lang, wurde dieses auf wohl fast allen Seminaren zitiert und ein hier vorhandener besonderer Kündigungsschutz proklamiert.
Zwischenzeitlich hat der 2. Senat aber eingesehen, hier wohl nicht ganz bei Sinnen gewesen zu sein und es bei passender Gelegenheit mit dem nachstehenden Urteil wieder korrigiert.
BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 233/11
2. Senat mit den Richtern Kreft, Grimberg, Zachor, Eylert und Frey
Was sagt uns das jetzt?
Auch Richter am BAG haben mal schlechte Tage……