Erstellt am 26.02.2014 um 19:54 Uhr von Farce
Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der WV auf Antrag die vollständigen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.
Wenn dem WV bereits bekannt ist, dass bestimmten AN die persönlich Stimmabgabe nicht möglich sein wird, muss der WV von Amts wegen die Briefwahlunterlagen aushändigen.
Hierzu können auch Kurzarbeiter gehören, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sind, und sich aufgrund der räumlichen Trennung und/oder sonstiger erschwerender Umstände, eine persönliche Abgabe der Stimme nur mit erhöhtem Aufwand möglich wäre.
Dies gilt also nicht generell für alle Kurzarbeiter. Es kommt hier dann jeweils auf den Einzelfall an. Es spricht aber nichts dagegen, wenn ein WV für diese Gruppe eine Briefwahl beschließt. Anfechtbar wird die Wahl dadurch nicht.
Erstellt am 26.02.2014 um 20:39 Uhr von Oblatixx
> Wenn dem WV bereits bekannt ist, dass bestimmten AN die persönlich Stimmabgabe nicht möglich sein wird,
> muss der WV von Amts wegen die Briefwahlunterlagen aushändigen.
NEIN!
Nur wenn sie aus dienstlichen Gründen nicht an der Wahl teilnehmen können! Und auf Antrag der anderen ...
Erstellt am 27.02.2014 um 09:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (Oblatixx):
"Nur wenn sie aus dienstlichen Gründen nicht an der Wahl teilnehmen können!"
Ebenfalls "NEIN!". Es geht um die Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses.
Insofern fallen die Kurzarbeiter in der Tat nicht drunter.
Allerdings wird wohl niemand die Wahl erfolgreich anfechten können, wenn die Kurzarbeiter dennoch die Briefwahlunterlagen zugesandt bekommen.
Erstellt am 27.02.2014 um 11:21 Uhr von Aidan
"Allerdings wird wohl niemand die Wahl erfolgreich anfechten können, wenn die Kurzarbeiter dennoch die Briefwahlunterlagen zugesandt bekommen."
Leider doch. :-(
In meinem Fall gings allerdings um eine(!) Mitarbeiterin, die lange im Urlaub war und deshalb von unserer BR-Wahl nix wissen konnte. Das Gericht hat dem Wahlvorstand nicht geglaubt, dass die Beantragung zur Briefwahl (hierfür gibts keine Formvorschrift) nur mündlich erfolgte. Die Wahl war deswegen unwirksam.