Erstellt am 13.02.2014 um 11:49 Uhr von derdermalwjlwar
Nein, muss er nicht.
WEnn er nicht an der ersten Stelle steht, muss er allerdings (z.B. im Kopf der Liste) als Listenführer benannt sein.
Erstellt am 13.02.2014 um 22:02 Uhr von nicoline
Wenn kein anderer Name als Listenvertreter benannt wird, gilt der Erste auf der Liste als dieser.
Erstellt am 14.02.2014 um 10:21 Uhr von huebi
Hierbei gilt: nicht der erste Kandidat, sondern DER ERTSE UNTERSTÜTZER ist Listenvertreter. Es ist zwar üblich, dass Kandidaten ihre Zustimmung zur Kandidatur auf dem Wahlvorschlag selbst abgeben, aber das ist kein Unterzeichner im Sinne der Wahlordnung. Die Wahlordnung sieht eigentlich vor, dass Kandidaten nicht auf den Wahlvorschlägen unterschreiben, sondern ihre Zustimmung getrennt abgeben -> siehe
§6 (3) WO "... Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen".
§6 (4) WO: "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen..."
Bei uns im Betrieb zeichnen Kandidaten, die Listenvertreter werden sollen, auch als Unterstützer - entweder auf Stelle 1 oder sie werden ausdrücklich als Listenvertreter genannt.
Erstellt am 14.02.2014 um 11:23 Uhr von Nubbel
huebi, du überrascht mich.