Erstellt am 06.02.2014 um 19:01 Uhr von Teufel
Nein.
Die stützunterschriften werden gesondert aufgeführt .
gleiches Blatt.
Sollte das nicht reichen auf einem Zeiten Blatt das mit dem ersten verbunden sein muss.
Erstellt am 06.02.2014 um 20:10 Uhr von Oldenbürger
Und warum steht es dann hier auf der Seite unter 26 Schritte zur Betriebsratswahl Schritt 8 Prüfung der Wahlvorschläge?
Will man hier Verwirrung stiften?
Erstellt am 06.02.2014 um 20:15 Uhr von Nubbel
wenn dies ausdrücklich da steht ist das so.
hat das der referent nicht erklärt?
Erstellt am 06.02.2014 um 20:42 Uhr von Oblatixx
@Nubbel: Was rauchst Du so? Egal, aber bitte gib mir etwas davon ab.
@Oldenburger: Es ist so, die Unterschrift gilt gleichzeitig als Stütze, denn er wird ja nicht eine andere Liste unterstützen wollen. Wenn doch, muss er sich dann entscheiden, welche Unterschrift er aufrecht erhält.
Also keine Verwirrung. ;))
Erstellt am 06.02.2014 um 21:00 Uhr von ActionHero
LAG Hamm, 01.07.2011 - 13 TaBV 26/11
Redaktioneller Leitsatz:
Mit einer abgegebenen Unterschrift kann sowohl der Wille zur Kandidatur wie zur Listenunterstützung zum Ausdruck gebracht werden.
Nachtrag
Aber vorsicht! Es kann, muss aber nicht in allen Fällen so sein.
Was für den letzten auf der Liste noch gelten mag, muss bei den ersten nicht auch so sein.
Erstellt am 06.02.2014 um 21:01 Uhr von Nubbel
oblatixx, stimmt, dein kraut möchte ich nicht rauchen, das vernebelt das hirn
wenn bei der unterschrift zur kandidatur ausdrücklich dabei, dass diese auch stützunterschrift ist, dann ist sie auch stützunterschrift.
ist dies nicht eindeutig erkennbar, ist sie nicht stützunterschrift.
Erstellt am 06.02.2014 um 21:16 Uhr von ActionHero
Erster Satz: Warum rauchst du dann?
Zweiter Satz: Ja. So das BAG bereits am 12.02.1960 - 1 ABR 13/59
Dritter Satz: Kann so sein, muss aber nicht immer der Fall sein. Also nicht generell.
Erstellt am 06.02.2014 um 22:00 Uhr von Oldenbürger
Vielen Dank für Eure Antworten. Dann haben unsere zwei Listen zumindest noch eine Minimalchance auf Zulassung zur Wahl. Insgesamt sind drei Vorschlagslisten eingereicht worden.
Der Listenführer der "Bösen" hat beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt, weil auf den Listen keine Stützunterschriften waren. Daraufhin wurden unsere beiden Listen für ungültig erklärt.
Wenn wir uns jetzt auf diesen Passus berufen mit Hinweis auf die Beschlüsse des LAG und des BAG haben wir vielleicht doch noch eine Chance, mit unseren Listen an der Wahl teilnehmen zu dürfen.
Erstellt am 06.02.2014 um 22:06 Uhr von Schürrmann
Wie viele Stützunterschriften braucht ihr laut wahlausschreiben? Außerdem ist das fehlen von Stützunterschriften ein heilbarer Mangel.
Erstellt am 06.02.2014 um 22:10 Uhr von Oblatixx
Genau, dann macht euch auf die Socken und los.
@Nubbel ich rauche nicht. Aber DEIN Kraut tät ich mal probieren.
Erstellt am 06.02.2014 um 22:16 Uhr von Nubbel
dann komm am 02.03. mal vorbei. wir treffen uns in der lachenden kölnarena
Erstellt am 06.02.2014 um 23:28 Uhr von Oblatixx
Köln? Da gibts ja nicht einmal Bier ...
Erstellt am 06.02.2014 um 23:29 Uhr von Nubbel
> jetzt redest du wieder dagegen um dagegen zu reden wie sonst auch unter anderem namen.
Und DAS wirst Du sofort zurücknehmen, ansonsten hast Du mich generell als Gegner, egal, was Du sagst.
Dein blödes Geschwafel geht nicht nur mir auf den Geist!
Antwort 4 Erstellt am 06.02.2014 um 23:22 Uhr von Oblatixx
die einladung ziehe ich zurück.
Erstellt am 06.02.2014 um 23:32 Uhr von Oblatixx
Hä? Wo ist hier eine Einladung?
Ohjeeeee...
Ahja, gesehen.
angenommen.
Erstellt am 07.02.2014 um 07:39 Uhr von pemahu
Der entscheidende Aspekt liegen in dem, was ActionHero andeutete: Falls sich beweisen lässt, dass die Kandidatenunterschriften erst auf der vollständigen Liste abgegeben wurden (und auch klar ist, dass sie gleichzeitig als Stützunterschriften gemeint waren) spricht nichts gegen ein Mitzählen. Sonst wäre nur die Unterschrift des zuletzt auf die Liste geschriebenen Kandidaten sicher als Stützunterschrift zu werten.
Erstellt am 07.02.2014 um 10:47 Uhr von Fußballspieler
Hallo zusammen, ich war im Januar zum Wahlseminar von der WAF und da hat unser Referent ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterschrift zur Bewerbung als Kandidat NICHT gleichzeitig als Stützunterschrift zählt, wir sollten uns das extra im Seminarkonzept vermerken.
Erstellt am 07.02.2014 um 11:00 Uhr von gironimo
In der Tat ist die Unterschrift des Kandidaten nicht automatisch auch die Stützunterschrift. Es ist die Frage, wie der Text dazu ist, was man unterschreibt.
Die gängigen Formulare enthalten eine Spalte, wo der Kandidat seine Zustimmung zur Kandidatur gibt. Die Unterschrift kann dann auch nur so gewertet werden. Es mag vorkommen und zulässig sein, dass der Kandidat gleichzeitig erklärt mit der Kandidatur einverstanden zu sein und er auch die Liste unterstützt (mit nur einer Unterschrift). Dann muss das aber auch so da stehen.
Ich würde davon abraten - ebenso ein zweites Blatt zu verwenden. Lieber die Stützunterschriften auf der Rückseite. Alles andere läuft nach dem Motto "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"