Erstellt am 03.02.2014 um 15:16 Uhr von gironimo
Bei der Größe des BR nach § 9 BetrVG wird Bezug genommen auf wahlberechtigte AN bzw. Arbeitnehmer (je nach Größe).
Im § 5 BetrVG wird der AN definiert. Dort gibt es auch " Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht ....."
Und da gibt es die leitenden Angestellten. Knackpunkt ist aber, dass die meisten AN mit Leitungsaufgaben nicht leitende Angestellte sind. Es ist also genau zu betrachten:
- Arbeitnehmer mit Führungsaufgabe, der wahlberechtigter AN ist und mitzählt und
- leitender Angestellter gemäß § 5 BetrVG ist kein Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG.