Erstellt am 13.01.2014 um 16:19 Uhr von gironimo
Nein - in die Arbeitsverträge schaut ihr nicht.
Der Arbeitgeber muss Euch Auskunft darüber geben, welche Personen im Sinne des § 5 BetrVG leitende Angestellte sind. Erscheint es Euch plausibel - ist es gut; im Zweifel fragt noch einmal genau nach, warum der AG zu dem Schluss kommt, es handele sich um einen Leitenden.
Die Zahl der leitenden Angestellten ist naturgemäß sehr klein. Letztendlich muss der WV dann an Hand der Informationen entscheiden.
Bei den Leiharbeitnehmern kommt es auf das Arbeitsverhältnis am Wahltag an (wie bei allen AN). Ob das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Erstellt am 13.01.2014 um 19:14 Uhr von Hartmut
Hallo sashbe, ergänzend zu gironimo: Falls ihr mal Zweifel habt, dokumentiert das sorgfältig! Was gab Anlass zum Zweifeln, was habt ihr daraufhin unternommen, wie war die Antwort vom AG, wie fiel daraufhin eure Entscheidung aus und warum.