Ich versuche unsere Problematik so genau wie möglich zu beschreiben. Bitte lyncht mich nicht, wenn es eventuell unklar dargestellt ist.
Wir sind ein 13-Köpfiges BR-Gremium.
Es existieren 3 Listen, davon hat Liste 1 keinen Nachrücker.
Nun ist der Fall eingetreten, dass von Liste 3 der erste Nachrücker, während seiner „aktiven“ Phase als EBRM, zurückgetreten ist.
Die Stimmen der EBRM nach der Wahl lauten wie folgt.
Hr. Müller, Liste 2: 21,8 (Ist nun zurückgetreten)
Hr. Meier, Liste 3: 21,6
Hr. Schulze, Liste 2: 20,1
Sehr. Schmidt, Liste 2: 19,5
Hr. Schubert, Liste 3: 18,1
usw…
Die Zahlen sind hier nur Beispiele, aber dienen auch nur zum Verständnis.
Jetzt herrscht Uneinigkeit darüber, wer der nächste Nachrücker für Liste 1 ist. Zumal ein BRM aus persönlichen Gründen in naher Zukunft zurückgetreten möchte.
Die Liste 2 vertritt die Ansicht, dass alle Mitglieder ihrer Liste namentlich nach oben rutschen. Dann würde Hr. Schulze die 21,8 Stimmen „erben“ und der erste Nachrücker für Liste 1 sein.
Die Liste 2 vertritt die Meinung, dass die Stimmen von Hrn. Müller entfallen. Damit wäre Hr. Meier der erste Nachrücker für Liste 1.
§ 25 Abs. 2 BetrVG regelt die Nachfolge innerhalb der eigenen Liste, während das Nachrücken gegenüber anderen Listen unklar bleibt.
Es wäre super, wenn ihr da „Licht ins Dunkle“ bringen könntet.
Viele Grüße und besten Dank im Voraus
Maik