Erstellt am 05.01.2014 um 16:29 Uhr von Kölner
Das ist nur eine 'ab wann' Angabe. Wie lange sie dauern wird, kann man ja nicht wissen.
Erstellt am 05.01.2014 um 16:46 Uhr von Hoppel
@ MAFia
Hmmm... Dein Beitrag gibt gewisse Rätsel auf.
Durch wen wurde denn der WV eingesetzt, wenn der BR erst gegründet wird?
Erstellt am 05.01.2014 um 17:17 Uhr von MAFia
@ Hoppel
Nein, keine Rätsel :-)
Ein WV kann ja auf verschiedenen Wegen entstehen. In diesem Fall wurde der WV durch den KBR bestellt.
Erstellt am 05.01.2014 um 20:13 Uhr von MAFia
Hallo nochmals,
in der Zwischenzeit habe ich nun verschiedene Muster-Wahlausschreibungen gelesen. Allesamt hatten eine Von-Bis-Zeitangabe.
Weiß jemand mehr dazu?
Erstellt am 05.01.2014 um 20:16 Uhr von Snooker
aber bestimmt keine in der das expliziete Ende exakt eingehalten werden MUSS.
Erstellt am 05.01.2014 um 20:29 Uhr von MAFia
Das "MUSS" ist ja letztlich gerade meine Frage. Denn alle Muster-Ausschreiben haben Felder, in denen man Anfang- und Schlusszeiten der Wahlversammlung eintragen kann. MUSS?
Es wäre ja auch schön, wenn man wüsste - wir sind im Handel tätig -, wann der Betrieb für die Öffentlichkeit wieder zugänglich wäre.
Erstellt am 05.01.2014 um 20:36 Uhr von Hoppel
@ MAFia
Danke für die Antwort! :-)
Hier gerät etwas durcheinander bzw. werden zwei Begrifflichkeiten miteinander vermengt.
Die Wahlversammlung entspricht im vereinfachten Wahlverfahren der persönlichen Stimmabgabe.
Da MUSS im Wahlausschreiben tatsächlich ganz konkret benannt werden, während welcher Zeit an welchem Datum die persönliche Stimmabgabe möglich ist. Also Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit von - bis
Achtet als WV darauf, dass dieses Zeitfenster nicht zu klein ist.
Ebenso muss benannt werden, wann und wo die Stimmen öffentlich ausgezählt werden. Daran denken, dass im vereinfachten WV eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe möglich ist!
Erstellt am 05.01.2014 um 20:45 Uhr von MAFia
@ Hoppel
Vielen Dank!!! Du hast mich ein großes Stück weiter gebracht.
Demnach müssen also auch nicht alle Wahlberechtigten gleichzeitig zur Wahlversammlung, sondern können nacheinander das "Wahllokal" aufsuchen. Das ist nämlich eigentlich das Problem hinter den Zeitangaben. Einen solch großen Raum, dass alle Mitarbeiter gleichzeitig hineinpassen, haben wir vor Ort gar nicht. Zur Not müsste das Lager leergemacht werden.
Erstellt am 06.01.2014 um 07:13 Uhr von Hoppel
@ MAFia
Guck mal hier rein: http://www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-vwv.pdf
Nur im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren muss zwecks Wahl des Wahlvorstands ein Raum zur Verfügung stehen, in den alle wahlberechtigten AN reinpassen. Aber das trifft für Euch ja nicht zu.
Für die persönliche Stimmabgabe reicht ein Raum, in welchem der WV seiner Tätigkeit nachkommen kann und für die Wähler eine "Wahlkabine" zur Verfügung steht, in welcher die Stimmabgabe unbeobachtet getätigt werden kann.
Aber nochmal ... die Zeit für die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe darf nicht zu eng bemessen sein. Das Ende darf nicht vor Arbeitsschluss des überwiegenden Anteils Eurer KollegInnen liegen.
Was die öffentliche Stimmauszählung betrifft, muss die direkt im Anschluss vorgenommen werden.
Ausnahme: AN haben die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt. In diesem Fall muss die Wahlurne versiegelt weren und die öffentliche Stimmauszählung hat ca. 1 Woche nach der Wahlversammlung zu erfolgen.
Aber auch für die öffentliche Auszählung der Stimmen muss KEIN Raum zur Verfügung stehen, in den alle wahlberechtigten AN reinpassen.
Weitere Informationen findest Du in o.g. Leitfaden.