Erstellt am 02.01.2014 um 16:09 Uhr von ganther
Gerichtsurteile wie AG dies handhaben wird man wohl kaum finden :)
Das BAG hat bei sachgrundloser Befristung die manchmal diskutierte aus europrechtlich Grundsätzen abgeleitete Übernahmeverpflichtung abgelehnt (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16563).
Auch bei einer Sachgrundbefristung dürfte nichts anderes gelten. Man muss eben darauf achten das nicht gerade WEGEN der Tätigkeit als BRM eine Übernahme nicht erfolgt. Aber das muss das BRm erst einmal nachweisen können.
Ob der EuGH mal anders entscheiden wird wie das BAG ist offen. Für die anstehende Wahl wird sich da aber sicher nichts mehr tun.
Erstellt am 02.01.2014 um 18:17 Uhr von gironimo
Möge er doch kandidieren. Wenn der AG nur deshalb nicht weiterbeschäftigen will, hat er schlechte Karten.
Wenn der AG ansonsten nicht weiter beschäftigen will, würde ich zum Ende der Befristung den Fall genau unter die Lupe nehmen und nach anwaltlicher Beratung auch den Rechtsweg suchen.
Mehr als die Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis dann doch beendet ist, kann es ja nicht geben. Also gibt es nichts zu verlieren aber vielleicht zu gewinnen.
Erstellt am 02.01.2014 um 22:03 Uhr von Hartmut
Hallo betriebsratten, das sehe ich so wie gironimo. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der EuGH immer für eine Überraschung gut ist. Es gibt ja in der Tat nichts zu verlieren für die Kollegen.
Erstellt am 03.01.2014 um 09:55 Uhr von betriebsratten
@ hartmut und Gironimo
Na ja...nichts zu verlieren.....
Bis jetzt hat der Arbeitgeber eine gewisse minimale Bereitschaft gezeigt, für die Befristung mit Sachgrund nach Wegfall des Sachgrundes was für den Kollegen zu finden um Ihn weiterzubeschäftigen.
Diese Bereitschaft könnte bei einer BR Kandidatur und für ein BR Mitglied-so er gewählt wird-auf Null schrumpfen.
Und beweis das dann mal-bis zum EuGH.....
Danke an alle bis jetzt
Erstellt am 03.01.2014 um 10:43 Uhr von ganther
bin hier ganz bei betriebsratten. Der MA hat eben was zu verlieren. Und die Beweislast liegt eben in einem solchen Verfahren beim AN. Und dieLuft für eine Klage bis zum EuGH haben wohl nur die wenigsten AN. In der Zwischenzeit darf er schließlich von ALG und Harz seinen Unterhalt bestreiten
Erstellt am 04.01.2014 um 11:48 Uhr von NicksName
Hallo,
'eine gewisse minimale Bereitschaft' des AG ist nicht gerade viel, aber so viel, dass es genügt, sein Engagement für die Rechte anderer Mitarbeiter einzutreten zurückzustellen?
Mitlerweile gibt es auch in der deutschsprachigen Rechtsprechung die Tendenz, dass die Beweisleist der Benachteiligung bei Nichtentfristung wegen BR-Mitgliedschaft wenigstens zum Teil umgekehrt wird - der AG muß zeigen, dass andere Gründe für eine Nichtverlängerung / Nichtentfristung vorgelegen haben. Daran kann man schonmal scheitern.
S. etwa LAG München vom 02.08.2013 - 5 Sa 1005/12
Erstellt am 04.01.2014 um 11:57 Uhr von Nubbel
schöne diskussion, bleibt die frage, wer soll für die vermutung über die klinge springen?