Betriebsratskandidatur von mit Sachgrund befristet beschäftigtem Arbeitnehmer
Hallo zusammen, wir haben mit Sachgrund befristete Arbeitnehmer, die u.U. für den BR kandidieren möchten. Aus meiner derzeitigen Sicht fördert das NICHT die Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer erneuten Beschäftigung oder einer unbefristeteten Übernahme-oder habt Ihr andere Infos? Gerichtsurteile? Viele Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (7)
02.01.2014 um 17:09 Uhr
Gerichtsurteile wie AG dies handhaben wird man wohl kaum finden :)
Das BAG hat bei sachgrundloser Befristung die manchmal diskutierte aus europrechtlich Grundsätzen abgeleitete Übernahmeverpflichtung abgelehnt (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16563).
Auch bei einer Sachgrundbefristung dürfte nichts anderes gelten. Man muss eben darauf achten das nicht gerade WEGEN der Tätigkeit als BRM eine Übernahme nicht erfolgt. Aber das muss das BRm erst einmal nachweisen können.
Ob der EuGH mal anders entscheiden wird wie das BAG ist offen. Für die anstehende Wahl wird sich da aber sicher nichts mehr tun.
02.01.2014 um 19:17 Uhr
Möge er doch kandidieren. Wenn der AG nur deshalb nicht weiterbeschäftigen will, hat er schlechte Karten.
Wenn der AG ansonsten nicht weiter beschäftigen will, würde ich zum Ende der Befristung den Fall genau unter die Lupe nehmen und nach anwaltlicher Beratung auch den Rechtsweg suchen.
Mehr als die Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis dann doch beendet ist, kann es ja nicht geben. Also gibt es nichts zu verlieren aber vielleicht zu gewinnen.
02.01.2014 um 23:03 Uhr
Hallo betriebsratten, das sehe ich so wie gironimo. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der EuGH immer für eine Überraschung gut ist. Es gibt ja in der Tat nichts zu verlieren für die Kollegen.
03.01.2014 um 10:55 Uhr
@ hartmut und Gironimo
Na ja...nichts zu verlieren.....
Bis jetzt hat der Arbeitgeber eine gewisse minimale Bereitschaft gezeigt, für die Befristung mit Sachgrund nach Wegfall des Sachgrundes was für den Kollegen zu finden um Ihn weiterzubeschäftigen. Diese Bereitschaft könnte bei einer BR Kandidatur und für ein BR Mitglied-so er gewählt wird-auf Null schrumpfen. Und beweis das dann mal-bis zum EuGH..... Danke an alle bis jetzt
03.01.2014 um 11:43 Uhr
bin hier ganz bei betriebsratten. Der MA hat eben was zu verlieren. Und die Beweislast liegt eben in einem solchen Verfahren beim AN. Und dieLuft für eine Klage bis zum EuGH haben wohl nur die wenigsten AN. In der Zwischenzeit darf er schließlich von ALG und Harz seinen Unterhalt bestreiten
04.01.2014 um 12:48 Uhr
Hallo,
'eine gewisse minimale Bereitschaft' des AG ist nicht gerade viel, aber so viel, dass es genügt, sein Engagement für die Rechte anderer Mitarbeiter einzutreten zurückzustellen?
Mitlerweile gibt es auch in der deutschsprachigen Rechtsprechung die Tendenz, dass die Beweisleist der Benachteiligung bei Nichtentfristung wegen BR-Mitgliedschaft wenigstens zum Teil umgekehrt wird - der AG muß zeigen, dass andere Gründe für eine Nichtverlängerung / Nichtentfristung vorgelegen haben. Daran kann man schonmal scheitern.
S. etwa LAG München vom 02.08.2013 - 5 Sa 1005/12
04.01.2014 um 12:57 Uhr
schöne diskussion, bleibt die frage, wer soll für die vermutung über die klinge springen?
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