@Actionherone
Geht es auch mit dem normalen Nick? Oder fehlt es hierzu an einem entsprechenden Mut?
Wir sind doch nicht hier, um jemandem das Handwerk zu legen…..ein ActionHero zumindest hat diese Absicht nicht.
@Kölner, @All
Auch scheint hier etwas fehlinterpretiert zu werden.
Mit meiner Antwort habe ich auch keinesfalls ausdrücken wollen, dass die Antwort von Kölner grundsätzlich in die falsche Richtung geht. Wäre dies der Fall, so hätte ich es auch so benannt.
Falsch wäre hier allein die vom lieben Kölner praktizierte minimalistische Art seiner Antwort, die so einiges an Fehlinterpretationen zulassen würde.
Durch das „Naja“ wollte ich eigentlich ja auch ausdrücken, dass ich die hier gegebene Antwort so nicht als ganz korrekt ansehe und eine „Verschlimmbesserung >;->)“ erwarte.
Nicht ganz korrekt aus folgenden Gründen:
Natürlich kann jeder, auch ein AG, hinterher alles Prüfen. D. h. jetzt aber nicht, dass ein BR, WV oder sonstiger Initiator einer Wahl, hier nicht auch eine Prüfpflicht hat. Wie sonst sollte überhaupt feststellbar sein, was hier letztlich zu wählen wäre. Zumal es ja auch Grenzfälle gibt, die entweder eine Wahl nach dem BetrVG oder gar eine nach dem BPersVG begründen könnte.
Und da hier schon bei der Einleitung der Wahl Unterschiede bestehen, ist eine vorherige Prüfung durch den/die Einleitenden eigentlich unabdingbar.
Da es sich hier auch um eine grundsätzliche Vorgabe handelt, kann ich sie nicht so einfach weiterdelegieren und es anderen überlassen.
Auch bezogen auf den 118er des BetrVG, ergibt sich schon aufgrund der hier möglichen unterschiedlichen Behandlung, eine vorherige Prüfpflicht durch den Initiator. Hiervon abhängig ist ja auch, was letztlich eingeleitet wird.
Solange keine „mögliche“ Verzichtserklärung auf die Wahrnehmung der hier unter dem Absatz 2 vorgesehenen Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des BetrVG vorliegt, oder diese sich durch eine begründete Änderung der Zuordnung ergibt, besteht natürlich eine Pflicht zur Prüfung, ob hier nur die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind und eine BR gewählt werden kann, oder doch noch die des Abs. 2 vorliegen; und somit kein BR gewählt werden kann.
Jetzt dieses einfach zu ignorieren und die Prüfung dem AG zu überlassen, geht wohl in die falsche Richtung. Hat ein AG im Falle des Abs. 1 noch die Möglichkeit zur Prüfung, um dann einzelne strittige Punkte klären zu lassen, so kann er im Falle des Abs. 2, nur die Ungültigkeit der Wahl feststellen lassen. Was dann bei einer Wahleinleitung ohne vorherige Prüfung, ja zur reinen Zeitverschwendung führen könnte.
Ehrlich gesagt ist mir aber nicht ganz klar, um was für Handlungen/Forderungen es hier gehen sollte, die dazu führt, dass hier auf einmal eine andere Rechtsnorm entsteht. Es könnte ja auch sein, dass diese weiterhin besteht. Hier wäre die Kenntnis des genauen Grundes doch sehr hilfreich. Eine bloße Behauptung ohne nähere Darlegung der Gründe durch den Dienstherrn dürfte hier nicht ausreichend sein.
Verlässt man sich auf diese und wählt einfach einen BR, könnte es irgendwann zu einem bösen erwachen kommen. Auch wenn die Möglichkeit der Unterwerfung unter das weltliche Recht besteht, so unterliegt dieses aber auch der Einhaltung einer gewissen Norm und kann nicht einfach mal so nebenbei erklärt werden.
Ich hoffe jetzt zumindest meiner Pflicht, wer A sagt, muss auch B sagen nachgekommen zu sein, und den Grund meines Einwandes hiermit dargelegt zu haben.
Wenn hier andere Meinungen oder sonstige Einwände bestehen, kann und sollte man auch jederzeit darüber Reden. Keinesfalls aber sollten wir hier beigehen und versuchen, anderen hier ein Handwerk zu legen oder ähnlich Unproduktives zu praktizieren.
In diesem Sinne wünsche ich allen hier noch ein frohes Weihnachtsfest.