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BR-Mitglieder

B
Borussia
Nov 2016 bearbeitet

Hey, dürfen in einem BR mit 5 Personen z. B. Geschwister vertreten sein oder Mitglieder, die z. B. ihren Schwiegersohn oder die Tochter im Betrieb als Auszubildenden haben? Besteht hier nicht die Gefahr der Absprache oder der Vorteilsnahme? Gruß

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Community-Antworten (17)

G
gironimo Akzeptiert

19.12.2013 um 20:38 Uhr

Die Wahlbarkeit hängt nicht vom Verwandschaftsverhältnis der AN untereinander ab. Die Wählbarkeit wird allein und abschleißend im § 8 BetrVG geregelt.

Wäre es anders, gäbe es wahrscheinlich in ländlich abgelegenen Gegenden selten Betriebsräte.

Wo sollte dadurch eine Vorteilsnahme entstehen? Allein der AG stellt ein, vereinbart Gehälter usw.

T
tommyh

19.12.2013 um 20:40 Uhr

Es könnten sogar alle 4 Daltons im Betriebsrat sein :-) alle wählbare Mitarbeiter im Betrieb können sich zur Wahl aufstellen lassen ein Verwandschaftsgrad spielt keine Rolle!

T
tommyh

19.12.2013 um 20:41 Uhr

Oh Gironimo jetzt warst zwei Minuten schneller als ich :-)

S
schmitti

19.12.2013 um 22:00 Uhr

Wie wäre es selbst für den BR zu kandidieren? Also selber und besser machen.

T
Topas

20.12.2013 um 00:06 Uhr

Die Gefahr der Absprache oder Vorteilsnahme existiert immer. Aber nicht deswegen.

L
Lernender

20.12.2013 um 10:27 Uhr

Ich bitte euch um Hilfe, denn ich frage mich wie es aussieht wenn nach § 5 der Ehegatte, er Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG leben nicht als Arbeitnehmer zählen. Wieso dürfen dann diese Personen gewählt werden?

K
Kulum

20.12.2013 um 11:22 Uhr

Lernender Würde es dein Vertrauen in den BRV beeinflussen, wenn dieser eure/n Geschäftsführer/in ehelichen würde? In welche Richtung würde deiner Ansicht nach vermutlich zukünftig die Argumentation des BRV tendieren? Wie sähe es aus, wenn der BRV den/ die Schriftführer/in des BR ehelichen würde? Würde das dein Vertrauen in ähnlicher Weise beeinflussen?

T
tommyh

20.12.2013 um 11:47 Uhr

Diese Personen dürfen nicht gewählt werden, dies kam ja nicht in deiner ersten Frage verständlich hervor. Alle Personen die mit Deinem Arbeitgeber ersten Grades Verwand sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben gelten nicht als Arbeitnehmer in herkünftlichen Sinn. Sollte ein bereits gewähltes BRM Mitglied zu seinem Arbeitgeber ziehen so muss er beim BR zurücktreten da er / sie kein Arbeitnehmer nach §5 BetrVG mehr ist.

K
Kulum

20.12.2013 um 11:51 Uhr

tommyh du bist raus.

btw "herkömmlicher Sinn"?

L
Lernender

20.12.2013 um 12:00 Uhr

@Kulum

mich hat ganz einfach nur die Absolutheit der Antworten irritiert.

P
Pjöööng

20.12.2013 um 12:03 Uhr

Zitat (kulum): "Würde es dein Vertrauen in den BRV beeinflussen, wenn dieser eure/n Geschäftsführer/in ehelichen würde?"

"Vertrauen" hin oder her, an dessen Stellung als Arbeitnehmer und damit an seiner Wahlberechtigung würde das nichts ändern.

Zitat (tommyh): "Sollte ein bereits gewähltes BRM Mitglied zu seinem Arbeitgeber ziehen so muss er beim BR zurücktreten da er / sie kein Arbeitnehmer nach §5 BetrVG mehr ist."

Das einfache "einziehen" reicht dafür noch lange nicht! Und eines Rücktrittes bedarf es schon gar nicht!

T
tommyh

20.12.2013 um 12:12 Uhr

@Pjöööng was verstehst du denn unter häuslicher Gemeinschaft??????? Natürlich muss diese Person den Betriebsrat sofort verlassen! Wie Du dies nennst ist mir eigentlich sch.... egal :-)

P
Pjöööng

20.12.2013 um 12:24 Uhr

Tommyh, Deine "?" Taste klemmt!

Nur zu Deinem Verständnis: Der BR hat nicht in den Betten zu schnüffeln!

Das Gesetz legt klar und nachvollziehbar fest: "Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht (...) 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."

Und durch das einfache "einziehen" wird man nunmal nicht "Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter und Verschwägertre ersten Grades". Und das ist nunmal Voraussetzung! Da brauche ich ansonsten die häusliche Gemeinschaft überhaupt nicht zu prüfen!

K
Kulum

20.12.2013 um 13:08 Uhr

Heute n bissl in Stänkerlaune Pjöööng?

Natürlich kommt es auf das Vertrauen nicht an, sondern auf den Arbeitnehmerstatus. Lernender hat gefragt wo da nun der Unterschied liegt. Na klar hätte man jetzt antworten können weil das da so steht. War mir zu blöd und auch der Gesetzgeber hatte n Plan bei §5 - nämlich die geänderte Interessenlage.

Also natürlich hast du recht, aber es hat die Frage von Lernender in keinster Weise beantwortet

Tommyh Lies nochmal richtig! Es heißt in §5 nicht "... oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG leben" Also nochmal für dich: der Ehegatte - kein AN der Lebenspartner (nach §1 LPartG) - kein AN Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, wenn sie denn in häuslicher Gemeinschaft leben - kein AN

alle anderen, die mal ne Nacht, n Monat oder auch mehrere Jahre mit dem AG im selben Bett, Zimmer, Haus bleiben - AN - bis sie denn mal heiraten oder die Lebensgemeinschaft eintragen lassen

P
Pjöööng

20.12.2013 um 13:20 Uhr

Zitat (kulum): "Heute n bissl in Stänkerlaune Pjöööng?"

Im Gegenteil! Ich finde das Forum hier heute mal wieder äußerst amüsant. Insbesondere wenn solche Bemerkungen auftauchen wie "aber es hat die Frage von Lernender in keinster Weise beantwortet" und ich mir dann die Beiträge desjenigen anschaue der diese Bemerkung macht. :-)

N
Nubbel

20.12.2013 um 13:23 Uhr

pjöööng, auch wenn die weihnachtszeit eine schwierige für einsame ist, solltest du lieber die telefonseelsorge anrufen, statt hier deinen Frust abzuladen

K
Kulum

20.12.2013 um 13:30 Uhr

Och Hasi,

das ist mir sooooooo schnurz egal ob ausgerechnet du mit meinen Beiträgen klar kommst ;) Ich beiße hier wenigstens nicht sinnfrei um mich rum.

Aber schön, wenn ich dir um die Vorweihnachtszeit ein Lächeln ins Gesicht zaubern konnte

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