BR-Mitglieder
Hey, dürfen in einem BR mit 5 Personen z. B. Geschwister vertreten sein oder Mitglieder, die z. B. ihren Schwiegersohn oder die Tochter im Betrieb als Auszubildenden haben? Besteht hier nicht die Gefahr der Absprache oder der Vorteilsnahme? Gruß
Community-Antworten (17)
19.12.2013 um 20:38 Uhr
Die Wahlbarkeit hängt nicht vom Verwandschaftsverhältnis der AN untereinander ab. Die Wählbarkeit wird allein und abschleißend im § 8 BetrVG geregelt.
Wäre es anders, gäbe es wahrscheinlich in ländlich abgelegenen Gegenden selten Betriebsräte.
Wo sollte dadurch eine Vorteilsnahme entstehen? Allein der AG stellt ein, vereinbart Gehälter usw.
19.12.2013 um 20:40 Uhr
Es könnten sogar alle 4 Daltons im Betriebsrat sein :-) alle wählbare Mitarbeiter im Betrieb können sich zur Wahl aufstellen lassen ein Verwandschaftsgrad spielt keine Rolle!
19.12.2013 um 20:41 Uhr
Oh Gironimo jetzt warst zwei Minuten schneller als ich :-)
19.12.2013 um 22:00 Uhr
Wie wäre es selbst für den BR zu kandidieren? Also selber und besser machen.
20.12.2013 um 00:06 Uhr
Die Gefahr der Absprache oder Vorteilsnahme existiert immer. Aber nicht deswegen.
20.12.2013 um 10:27 Uhr
Ich bitte euch um Hilfe, denn ich frage mich wie es aussieht wenn nach § 5 der Ehegatte, er Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG leben nicht als Arbeitnehmer zählen. Wieso dürfen dann diese Personen gewählt werden?
20.12.2013 um 11:22 Uhr
Lernender Würde es dein Vertrauen in den BRV beeinflussen, wenn dieser eure/n Geschäftsführer/in ehelichen würde? In welche Richtung würde deiner Ansicht nach vermutlich zukünftig die Argumentation des BRV tendieren? Wie sähe es aus, wenn der BRV den/ die Schriftführer/in des BR ehelichen würde? Würde das dein Vertrauen in ähnlicher Weise beeinflussen?
20.12.2013 um 11:47 Uhr
Diese Personen dürfen nicht gewählt werden, dies kam ja nicht in deiner ersten Frage verständlich hervor. Alle Personen die mit Deinem Arbeitgeber ersten Grades Verwand sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben gelten nicht als Arbeitnehmer in herkünftlichen Sinn. Sollte ein bereits gewähltes BRM Mitglied zu seinem Arbeitgeber ziehen so muss er beim BR zurücktreten da er / sie kein Arbeitnehmer nach §5 BetrVG mehr ist.
20.12.2013 um 11:51 Uhr
tommyh du bist raus.
btw "herkömmlicher Sinn"?
20.12.2013 um 12:00 Uhr
@Kulum
mich hat ganz einfach nur die Absolutheit der Antworten irritiert.
20.12.2013 um 12:03 Uhr
Zitat (kulum): "Würde es dein Vertrauen in den BRV beeinflussen, wenn dieser eure/n Geschäftsführer/in ehelichen würde?"
"Vertrauen" hin oder her, an dessen Stellung als Arbeitnehmer und damit an seiner Wahlberechtigung würde das nichts ändern.
Zitat (tommyh): "Sollte ein bereits gewähltes BRM Mitglied zu seinem Arbeitgeber ziehen so muss er beim BR zurücktreten da er / sie kein Arbeitnehmer nach §5 BetrVG mehr ist."
Das einfache "einziehen" reicht dafür noch lange nicht! Und eines Rücktrittes bedarf es schon gar nicht!
20.12.2013 um 12:12 Uhr
@Pjöööng was verstehst du denn unter häuslicher Gemeinschaft??????? Natürlich muss diese Person den Betriebsrat sofort verlassen! Wie Du dies nennst ist mir eigentlich sch.... egal :-)
20.12.2013 um 12:24 Uhr
Tommyh, Deine "?" Taste klemmt!
Nur zu Deinem Verständnis: Der BR hat nicht in den Betten zu schnüffeln!
Das Gesetz legt klar und nachvollziehbar fest: "Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht (...) 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."
Und durch das einfache "einziehen" wird man nunmal nicht "Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter und Verschwägertre ersten Grades". Und das ist nunmal Voraussetzung! Da brauche ich ansonsten die häusliche Gemeinschaft überhaupt nicht zu prüfen!
20.12.2013 um 13:08 Uhr
Heute n bissl in Stänkerlaune Pjöööng?
Natürlich kommt es auf das Vertrauen nicht an, sondern auf den Arbeitnehmerstatus. Lernender hat gefragt wo da nun der Unterschied liegt. Na klar hätte man jetzt antworten können weil das da so steht. War mir zu blöd und auch der Gesetzgeber hatte n Plan bei §5 - nämlich die geänderte Interessenlage.
Also natürlich hast du recht, aber es hat die Frage von Lernender in keinster Weise beantwortet
Tommyh Lies nochmal richtig! Es heißt in §5 nicht "... oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG leben" Also nochmal für dich: der Ehegatte - kein AN der Lebenspartner (nach §1 LPartG) - kein AN Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, wenn sie denn in häuslicher Gemeinschaft leben - kein AN
alle anderen, die mal ne Nacht, n Monat oder auch mehrere Jahre mit dem AG im selben Bett, Zimmer, Haus bleiben - AN - bis sie denn mal heiraten oder die Lebensgemeinschaft eintragen lassen
20.12.2013 um 13:20 Uhr
Zitat (kulum): "Heute n bissl in Stänkerlaune Pjöööng?"
Im Gegenteil! Ich finde das Forum hier heute mal wieder äußerst amüsant. Insbesondere wenn solche Bemerkungen auftauchen wie "aber es hat die Frage von Lernender in keinster Weise beantwortet" und ich mir dann die Beiträge desjenigen anschaue der diese Bemerkung macht. :-)
20.12.2013 um 13:23 Uhr
pjöööng, auch wenn die weihnachtszeit eine schwierige für einsame ist, solltest du lieber die telefonseelsorge anrufen, statt hier deinen Frust abzuladen
20.12.2013 um 13:30 Uhr
Och Hasi,
das ist mir sooooooo schnurz egal ob ausgerechnet du mit meinen Beiträgen klar kommst ;) Ich beiße hier wenigstens nicht sinnfrei um mich rum.
Aber schön, wenn ich dir um die Vorweihnachtszeit ein Lächeln ins Gesicht zaubern konnte
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