Erstellt am 13.12.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Praktikant zählt wie Auszubildender. §§ 7+8 BetrVG sind anwendbar.
Geringfügig beschäftigte AN sind ebenfalls AN.
Auch AN mit AU sind AN - sie hat ja einen Arbeitsvertrag.
Wenn sich zum Stichtag nicht genügend Kandidaten/innen finden, ist der nächst kleinere BR zu wählen. Du hast es also richtig verstanden. § 11 BetrVG gilt entsprechend.
Wenn Ihr ohnehin zu wenig Kandidaten habt, braucht Ihr doch nicht um jeden AN feilschen, um auf über 50 zu kommen. Aber Ihr habt schon recht; es soll ja alles seine Richtigkeit haben.
Erstellt am 14.12.2013 um 07:31 Uhr von Hoppel
@ fischkopp
Das BetrVG stellt auf die Zahl der IN DER REGEL beschäftigten AN ab. Wenn bei Euch in der Regel nur 49 AN beschäftigt sind, ist halt nur ein 3er Gremium zu wählen.
In der Regel kann man definieren als "überwiegende Zeit eines Jahres". Also muss der WV in die Vergangenheit gucken und auch seinen Kenntnisstand "Geplanter Stellenab-/aufbau Zukunft" berücksichtigen.
Wenn der AG aber z.B. plant, im Sommer 2013 10 neue AN einzustellen, ist ein 5er Gremium zu wählen. Stellen sich nicht genügend KollegInnen zur Wahl, muss im normalen Wahlverfahren eine Nachfrist gesetzt werden. Erst wenn sich dann keine weiteren KandidatInnen finden, darf der WV bekannt geben, dass nur ein 3er BR zu wählen ist.
Im vereinfachten WV darf diese Nachfrist NICHT gesetzt werden.
Erstellt am 15.12.2013 um 23:11 Uhr von fischkopp
Hallo gironimo und Hoppel, erstmal Danke für eure Antworten! Noch als Nachtrag. Also, wir sind aufgrund von Neueinstellungen sowieso ab Februar 51 MA, also ein 5er Gremium (oder eben ein 3er, falls sich auch nach Nachfrist nich genügend finden). Soweit so gut. Den Berufspraktikanten nehme ich dann auch als wählend und wählbar; die befristet bis 2015 krankgeschriebene Kollegin also auch (zumindest muss ich sie ja auf der MA-Liste haben), ...aber auch wirklich Studenten, die mal auf Abruf ein paar Dienste im Monat - oder auch nicht- machen?
Das solls dann gewesen sein, Danke nochmal und Gruss!