Erstellt am 09.12.2013 um 21:39 Uhr von nicoline
retlaw,
antworte doch bitte in Deinem alten thread, indem Du auf "Neue Antwort" klickst
Erstellt am 10.12.2013 um 06:48 Uhr von Nubbel
retlaw, waren die 50 auch die hälfte?
Erstellt am 10.12.2013 um 07:22 Uhr von Pjöööng
Spielt es denn eine Rolle, ob das damals die Hälfte war? Es ist neu gewählt worden und sofern diese Wahl nicht irgendwelche anderen schwerstwiegenden Fehler aufgewiesen hat, wird sie auch nicht erfolgreich anfechtbar sein.
Ja, auch wenn bei einem < 9 BR die 200er Schwelle auf Dauer überschritten ist, besteht ein Anspruch auf Freistellung.
Erstellt am 10.12.2013 um 09:35 Uhr von gironimo
Die Frage wurde ja im Prinzip bereits von Hoppel beantwortet.
Es ist unabhängig davon, wie viele BR-Mitglieder der BR hat. Wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN über 200 steigt, kann eine Freistellung ("mindestens") nach § 38 BetrVG erfolgen.
Und zur Sinnhaftigkeit:
Wenn die Zahl der AN während der Amtszeit steigt und der BR statt 9 nur 7 Mitglieder hat (wir lassen mal den § 13 BetrVG unbetrachtet) ist es doch um so wichtiger, dass es eine Freistellung gibt, die der BR auch wahrnimmt. Schließlich steigt doch auch der Aufwand im BR-Gremium. Daher ist es aus meiner Sicht selbstverständlich, dass auch ein kleineres Gremium sein Recht auf Freistellung wahrnimmt.