Erstellt am 02.12.2013 um 22:18 Uhr von marlene
Wer hat wie die Urne geöffnet, war die Urne nicht sicher aufbewahrt? Klar, jetzt muss neu gewählt werden.
Erstellt am 02.12.2013 um 22:20 Uhr von Pjöööng
"Wahl verlegt"? Also noch vor dem eigentlichen Wahltermin?
Was haben denn da irgendwelche Briefwahlen in der Urne zu suchen?
Erstellt am 02.12.2013 um 22:30 Uhr von Kornel
die Urne soll geöffnet worden sein, als die Briefwahl
In die Urne vom Wähler hinein geworfen wurde.
Was ist mit der abgegebenen Briefwahlumschlägen,
Die sich in der Urne befanden passieren?
Erstellt am 02.12.2013 um 23:22 Uhr von Pjöööng
Von hier kann niemand beurteilen wie sich die Situation vor Ort darstellt.
Aber grundsätzlich:
Vor dem Urnengang haben die Briefwahlunterlagen nichts in der Urne zu suchen!
Die Briefwahlunterlagen werden auch nicht vom Wähler in die Urne geworfen!
Wenn die Wahl abgebrochen wird, dann sind bereits eingegangene Briefwahlunterlagen vertraulich zu vernichten.
Erstellt am 03.12.2013 um 06:27 Uhr von Oblatixx
Schickt euren Wahlvorstand schnellstens zur Schulung, sonst geht das wieder schief!
Wir können Briefwahlunterlagen VOR der Wahl in eine Urne kommen?
Erstellt am 03.12.2013 um 07:21 Uhr von Hoppel
@ Kornel
Wie kommt Euer WV auf die irrwitzige Idee, die Wahl eigenmächtig abzubrechen?
LAG Düsseldorf, 9 TaBVGa 5/13: "Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt."
Diese Meinung wird auch durch das BAG vertreten!
In Eurem Fall ist wohl kaum von einer Nichtigkeit sondern "nur" von einer unwirksamen Wahl auszugehen.
Jetzt kann auch die vertagte Wahl erfolgreich angefochten werden!
@ All
Welche Aufregung ... es ist doch gar nicht ersichtlich, dass die Briefwahlunterlagen bereits geöffnet wurden und nur die Stimmzettel in die Wahlurne eingelegt wurden ...
Und in welchem "Gefäß" Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag aufbewahrt werden, ist doch vollkommen egal.
Außerdem sollte man sich doch mal mit der WO befassen ... die Briefwahlunterlagen dürfen durch den WV erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung geöffnet werden ...
Erstellt am 03.12.2013 um 10:27 Uhr von gironimo
Ich kann auch noch keinen Grund sehen, der hier zu Aufregungen führt. Wo der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen aufbewahrt ist seine Sache. Hauptsache, die Umschläge bleiben verschlossen. Die Urne muss erst am Wahltag verschlossen werden (und leer sein).
Also ist doch gar nichts geschehen???
Erstellt am 03.12.2013 um 11:12 Uhr von Oblatixx
Da beißt sich aber etwas.
Wenn eine Kiste geöffnet wurde, in der die Briefwahrunterlagen (geschlossen) gelagert waren, so ist das aber kein Grund, die Wahl neu anzusetzen.
Also entweder - oder!
Keiner weiß, was denn nun wirklich vorgefallen ist.
Erstellt am 03.12.2013 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Die Frage ist unjklar formuliert und die Antworten sind es im wesentlichen auch.
Benutzen wir doch statt der unklaren Begriffe "Briefwahlunterlagen", "die Briefwahl" und "Briefwahlumschläge" die Begriffe die der Gesetzgeber verwendet:
- "Stimmzettel": der Zettel um Ankreuzen
- "Wahlumschlag": der neutrale Umschlag in den der Stimmzettel eingelegt wird
- (persönliche) "Erklärung": Bestätigung dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde
- "Freiumschlag": der Umschlag in den die Erklärung und der Wahlumschlag kommen und der dann in die Post gegeben wird.
Die Wahlordnung sieht vor, dass die Freiumschläge erst unmittelbar vor der dem Ende der Stimmabgabe geöffnet werden. Also hat der WV die Freiumschläge vom Eingang bis zum Ende der Stimmabgabe so sicher zu verwahren, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Insbesondere dürfen diese nicht bereits vorab geöffnet werden. Wo der WV die Freiumschläge verwahrt ist in der Tat zweitrangig. Von daher könnte er also z.B. duie Urne auch bereits im WV-Büro aufbauen und zur Verwahrung der verschlossenen Freiumschläge benutzen. Ob die Urne dafür ein besonders pfiffiger Platz ist, wage ich aber zu bezweifeln. Aber selbst in diesem Falle hätte der Wähler der seinen Freiumschlag persönlich abgibt, diesen gar nie nicht selber in den "Urnen-Briefkasten" zu geben, sondern gibt diesen beim WV ab, der protokolliert den Eingang und verwahrt diesen dann zusammen mit den anderen Freiumschlägen.
Was man als WV dann immer wieder (mal) erlebt, ist dass ein Briefwähler mit seinem Wahlumschlag vor der Tür steht und diesen abgeben will. Das geht nicht! Hier muss man den Wähler auffordern, die Erklärung auszufüllen und den Wahlumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag zu tun und diesen verschlossen beim WV abzugeben.
Falls hier (und danach klingt mir der Beitrag) der WV aus irgendeinem Grunde bereits vom Freiumschlag befreite Wahlumschläge in der Urne verwahrt hat, dann wäre die Wahl damit anfechtbar.
Nachdem die Wahl ja jetzt offensichtlich abgebrochen wurde (ob zu Recht oder nicht sei mal dahingestellt), bleibt nichts anderes übrig als zur Badstraße zurückzugehen und keine 4000 M einzuziehen.
Warum nach Hoppelscher Theorie die neue Wahl damit anfechtbar sein sollte, verschließt sich mir allerdings vollständig.