Betriebsratswahl 2014
Die Gesamtbetriebsratsvorsitzende verlangt vom jeweiligen Niederlassungsleiter eine schriftliche namentliche Umfrage unter den Kolleginnen und Kollegen durchzuführen, ob die Belegschaft im nächsten Jahr nicht doch wieder an die Betriebsratswahl im Hauptsitz teilnehmen wollen. Der Betriebsrat in der Niederlassung hat aber schon einen Wahlvorstand bestellt. Ist so eine schriftlich Umfrage überhaupt zulässig ???
danke - robert
Community-Antworten (4)
28.11.2013 um 19:35 Uhr
Was haben Niederlassungsleiter mit der Betriebsratswahl zu tun?
28.11.2013 um 19:49 Uhr
Der GBRV hat hier auch nichts zu verlangen. Schreibt ihn doch einmal an, er soll die Rechtsgrundlage benennen, wonach ervdieses fordern darf. Ansonsten gilt § 4 und nicht das Wollen des GBRV
29.11.2013 um 10:40 Uhr
Es gibt keine Vorgabe, wie die Abstimmung nach § 4 BetrVG erfolgen muss. Aber eine schriftliche namentliche Umfrage ist jedenfalls falsch. Wenn der GBR eine derartige ABSTIMMUNG machen will, sollte er sich schon selber darum kümmern und nicht ausgerechnet den Niederlassungsleiter damit beauftragen.
01.12.2013 um 10:53 Uhr
'Die Gesamtbetriebsratsvorsitzende verlangt vom jeweiligen Niederlassungsleiter'
Das ist zwar Unsinn, aber es scheint mir euer GBR den Laden gut im Griff zu haben. Und das find' ich gut. ;)
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