Erstellt am 13.11.2013 um 14:49 Uhr von BloodyBeginner
Ich kenne das besagte Urteil nicht, aber laut BetrVG findet man folgendes:
"(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört."
Wir - eine Firma mit ca. 1700 Beschäftigten, die einen 17er BR wählen, haben für die kommende BR Wahl einen 5er Wahlvorstand bestellt.
Erstellt am 13.11.2013 um 15:06 Uhr von chatrin
Bedeutet idR 3 das Mehr müsste der BR so begründen, dass ein ArbG dieses als notwendig auch ansieht. Könnte bei sehr großen Betrieben oder Betrieben mit srhr vielen Außenstellen gegeben sein.