Fragen zu Wahltag und Fristen ?
Hallo Zusammen
Habe mal eine Frage
Wir sind ein Schichtbetrieb der rund um die Uhr auch an Feiertagen Arbeitet
Um möglichst viele Wählen zu lassen haben wir immer an 2 Tagen ( Schichtwechsel )gewählt und am 3 Tag ausgezählt. Bsp.
Tag 1 20 Uhr - 0 Uhr
Tag 2 10 Uhr - 0 Uhr
Tag 3 Stimmenauszählung 11 Uhr
Zwischen den Tagen wurde die Wahlurne immer Versiegelt
- Ist dies zulässig ?
Bei den Einreichung der Wahlvorschläge sowie Einreichung der Wählerliste sind ja innerhalb der 2 Wochen nach Veröffentlichung des Wahlausschreibes zu er heben. Wie muss ich den letzen Tag bestimmen.
Reicht es aus das ich dort im Wahlausschreiben als Frist 20 Uhr schreibe oder weil wird konti arbeiten bis 0 Uhr?
Danke euch im Voraus
Mfg
Community-Antworten (16)
06.11.2013 um 11:33 Uhr
Klar, dass könnt ihr so machen.
06.11.2013 um 13:16 Uhr
@ norab
"Um möglichst viele Wählen zu lassen haben wir immer an 2 Tagen ( Schichtwechsel ) gewählt und am 3 Tag ausgezählt. "
Sorry, aber das ist doch ein falscher Denkansatz.
Erstens muss JEDER WAHLBERECHTIGTE AN die Möglichkeit haben, einen BR wählen zu können.
Zweitens HAT JEDER WAHLBERECHTIGTE AN die Möglichkeit, die schriftliche Stimmabgabe beim WV beantragen zu können.
Drittens sind in einem Vollkonti-Schichtbetrieb regelmäßig KollegInnen im Frei. Das "Problem" löst ihr mit Sicherheit nicht, indem ihr die Wahl über drei Tage erstreckt.
Vernünftig wäre es, die persönliche Stimmabgabe auf einen einzigen Tag zu beschränken (z.B. 9 - 22 Uhr), die Urne dann zu versiegeln, um am nächsten Tag die Stimmen auszuzählen.
Der Wahlvorstand kann das Ende der Einreichungsfrist Wahlvorschläge auf eine bestimmte Uhrzeit beschränken. Allerdings darf diese Zeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer liegen. Wenn mehr als die Hälfte Eurer KollegInnen vor 20 Uhr Feierabend haben, könnt ihr diese Uhrzeit angeben.
06.11.2013 um 13:35 Uhr
Die Möglichkeit, die Stimmabgabe über mehrere Tage zu erstrecken ist explizit im § 12 der WO benannt. Sie ist dort auch an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Wenn Ihr also einen Grund habt, die Stimmabgabe an zwei Tagen zu machen, dann könnt Ihr das so machen. Ich verstehe allerdings nicht ganz, warum Ihr die Stimmabgabe an den beiden Tagen zu den selben Zeiten machen wollt. Das fällt dann doch in die selbe(n) Schicht(en)?
06.11.2013 um 14:34 Uhr
@ Hoppel
das geht schon
Beispiel
Tag 1 20-0 Uhr haben
Schicht A Früh Schicht B Spät Schicht C Nacht Schicht D Frei Schicht E frei man fängt also die B und C Schicht ab
Tag 2 10-0Uhr
Schicht A Spät Schicht B Frei Schicht C Frei Schicht D Früh Schicht E Nacht
Somit fange ich an diesen Tag die Tagschicht und die Schicht A, D und E ab.
So haben wir es bisher gemacht . Die Wahl findet an innerhalb der 2 Tage statt und am 3 Tag wäre die Auszählung. Wir haben es deshalb so gemacht weil unser Schichtmodel dies so zulässt das mann alle ereichen kann die nicht im Urlaub oder krank sind . Diese werden natürlich angeschrieben
Mfg
06.11.2013 um 18:32 Uhr
@ norab
Wenn das so mit Eurem Schichtplan funktioniert, ist´s o.k.
" Diese werden natürlich angeschrieben"
Was heißt das? KollegInnen in Urlaub, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit bekommen hoffentlich nicht unaufgefordert schriftliche Wahlunterlagen zugeschickt?
06.11.2013 um 18:35 Uhr
Zitat (Hoppel): "KollegInnen in Urlaub, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit bekommen hoffentlich nicht unaufgefordert schriftliche Wahlunterlagen zugeschickt?"
Du meinst, das sei nicht zulässig?
06.11.2013 um 19:02 Uhr
@ Pjöööng
... das meine nicht nur ich!
06.11.2013 um 19:46 Uhr
Zitat (Hoppel): "... das meine nicht nur ich!"
Das glaube ich Dir gerne! Die anderen beteiligen sich aber zum Glück nicht an arbeitsrechtlichen Foren.
06.11.2013 um 20:55 Uhr
Widerspruch
Sorry Hoppel, aber da liegst Du leider falsch.
Wenn dem Wahlvorstand bereits bekannt ist, dass bestimmten Arbeitnehmern die persönliche Stimmabgabe nicht möglich sein wird, muss der Wahlvorstand von Amts wegen die Briefwahlunterlagen aushändigen (§ 24 Abs. 2 WO).
Empfehlenswert ist hier, beim Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zur Erstellung der Wählerliste auch nach dem hier infrage kommenden Personenkreis zu fragen. Der Arbeitgeber ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Auskunft verpflichtet.
06.11.2013 um 21:17 Uhr
Sorry alter Hase, aber, da liegst Du leider etwas falsch. Der WV hat auf Anforderung eines Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen zu verschicken. Außerdem, wenn für entfernte Betriebsteile Briefwahl beschlossen wird und an solche Wahlberechtigte, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl ***WEGEN DER EIGENART IHRES ARBEITSVERHÄLTNISSES *** voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Elternzeit haben nichts, aber auch gar nichts mit der Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses zu tun!
06.11.2013 um 23:25 Uhr
"Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Elternzeit haben nichts, aber auch gar nichts mit der Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses zu tun!"
Da ich ja immer noch mit Freuden dazulerne, hätte ich dieses natürlich auch gerne einwenig näher definiert.
Mit bestem Dank im Voraus!
07.11.2013 um 08:04 Uhr
Da ich ja immer noch mit Freuden dazulerne, hätte ich dieses natürlich auch gerne einwenig näher definiert. Na, dann geht es Dir ja wie mir. Gerne stelle ich Dir hier einen Auszug aus dem DKK ein:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Homburg, Anhang 1, § 24 WO BetrVG, 1. Aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses
RN 15 Die Abwesenheit vom Betrieb wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ist dann gegeben, wenn der Wahlberechtigte auf Grund des Arbeitsvertrages regelmäßig oder doch überwiegend nicht im Betrieb anwesend ist. In Abs. 2 werden dazu als Beispiele die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Tele-AN und Beschäftigte im Außendienst genannt. Es geht somit um solche AN, die ihre Tätigkeit überwiegend, regelmäßig oder gar ständig außerhalb des Betriebs ausüben, wie z. B. im Außendienst eingesetzte Techniker oder Zeitungszusteller.
07.11.2013 um 09:50 Uhr
Das ist erstens ja nur eine Meinung eines Juristen und außerdem nicht abschließend.
Auch Abwesenheit wegen ruhendem Arbeitsverhältnis ist doch "auf Grund des Arbeitsvertrages".
Ich glaube der Wahlvorstand hat ein Ermessensspielraum bei der Frage
07.11.2013 um 12:57 Uhr
Ja genau, wie bei jedem Kommentar und ja, der WV hat einen Ermessensspielraum, der aber sicher nicht so weit geht, dass jeder, der zufällig zum Wahlzeitpunkt nicht im Bertrieb ist, Anspruch auf Zustellung der Wahlunterlagen von Amts wegen hat, bzw. der WV das machen kann. Die Wahl im Betrieb soll schon im Vordergrund stehen.
08.11.2013 um 05:46 Uhr
@ nicoline
Nagut, aber eine nähere Definierung war das jetzt aber nicht. Aber egal…
Da mich manche, nicht immer zu unrecht, auch als einwenig besessen Ansehen, wenn es um das feststellen, von Grundsätzen, Handlungsmöglichkeiten oder allg. Rechtsauffassungen und/oder Auslegungen geht, hast Du mir hier jetzt eine Nachtschicht verpasst……
Ja, Du hast recht, wenn man immer alles nur wörtlich nehmen müsste. Nein, Du hast nicht recht, weil dieses gottseidank nicht immer so ist.
Da ich hier Zugriff auf einige Kommentare (den neuen Däubler online) habe, habe ich diese jetzt alle einmal besucht. Hier gibt es zwar unterschiedliche Aussagen zu den Personengruppen, aber im Grundsatz sind sie sich alle fast einig.
Ich habe mir jetzt auch einige BAG Urteile reingezogen, um hier vielleicht doch näheres zum Thema zu erfahren. Das BAG sagt hierzu nicht viel aus, da es sich dort meist nur um gravierendere Dinge handelt. Es stellt aber in einigen Fällen klar, dass es ein vom Gesetzgeber gewollter Grundsatz ist, dass möglichst alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben müssen. Hiervon ableiten könnte man jetzt, dass alle Beschäftigten, die aus welchem Grund auch immer, Gefahr laufen könnten, an der Wahl nicht teilzunehmen, weil sie hiervon ev. in anderer Form nicht erfahren hätten, vom BR die Unterlagen erhalten müssten.
Da wir ja neben dem BAG auch noch dass LAG Hamm haben, das sich ja oftmals besonders hervortut und wohl auch den heimlichen Anspruch auf einen Spitzenplatz unter den LAGs unseres Landes für sich beansprucht, hat es sich in drei (3) Fällen, mit den hier vorherrschenden Grundsätzen bei einer Briefwahl näher befasst.
Der Grundtenor ist auch hier, dass die Wahl zwar nicht durch eine Briefwahl verwässert, also kein Schindluder getrieben werden darf, indem man es sich hier einfach macht, aber generell die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl im Vordergrund zu stehen hat. Und wenn dieses nur über eine Briefwahl sichergestellt werden kann, ist diese anzuwenden.
Einschränkend gilt hier, dass dieses dann nicht generell gilt, sondern immer der Einzelfall zu bewerten ist und hierzu ein Beschluss des WO vorliegt.
Das LAG hält es bei langfristig Abwesenden auch für nicht zumutbar, wenn diese wiederholt im Betrieb anrufen müssten, um aktuelle betriebliche Umstände oder Änderungen zu erfahren. Letzteres bezog sich zwar nicht grundsätzlich auf eine Wahl, kommt aber anlog zur Anwendung. Da ihm ja aufgrund seiner langen Abwesenheit durchaus unbekannt sein könnte, wann überhaupt eine Wahl beginnt, wäre hier zumindest eine Nachfrage durch einen BR angebracht.
Also auch hier ist der grundsätzliche Tenor der, dass immer die Sicherstellung einer Teilnahmemöglichkeit an einer Wahl im Vordergrund steht.
Otto Normalverbraucher würde ja jetzt aufhören und wohl auch zufrieden sein. Nicht aber Besessene… Und da ich augenscheinlich, zumindest gelegentlich, einer entsprechenden Zuordnung nicht begründet widersprechen kann, habe ich mich natürlich auch einmal mit der inhaltlichen Aussage des Begriffes der „Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses“ und seiner rechtlichen Auslegung einmal näher befasst.
Ich will es jetzt aber jetzt doch nicht in allen Einzelheiten ausführen, es würde dann zum Buch werden. Daher hier in aller kürze:
Zumindest für mich sind teile der WO mittlerweile nicht mehr EU-konform. Auch dem AGG wird es hier nicht mehr ganz gerecht. Jetzt könnte man hier natürlich alle infrage kommenden Punkte aufführen, was nicht gerade wenige wären, was ich mir hier aber sparen will.
Da im Gesetz nur von der „Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses“ zum Zeitpunkt der Wahl und nicht vom AV direkt ausgegangen wird, wollen wir uns auch nur mit ihr beschäftigen.
Und da bei einem Beschäftigungsverhältnis immer auf das aktuell gelebte und nicht nur begrenzt auf das ursprünglich vereinbarte abgestellt werden muss, fließen hier natürlich auch aktuelle Umstände mit ein.
Da hier ja nur die Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Elternzeit zur Diskussion steht (darüber hinaus gibt es noch einige weitere Möglichkeiten), wollen wir auch nur diese behandeln.
Mit § 24 Abs. 2 der WO wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ALLE die Möglichkeit der Kenntnisnahme und somit die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben, ohne selbst alle zwei Tage Nachfragen zu müssen. (Sorry, kleiner Scherz). Hierunter fallen ALLE, die zu diesem Zeitpunkt hierfür infrage kommen könnten.
Arbeitsunfähigkeit, und Elternzeit können über einen Zeitraum gehen, der weit über den der Abwesenheitszeiten von z. B. Außendienstlern hinausgehen kann.
Würde hier eine andere Bewertung greifen, und sie müssten sich permanent im Betrieb informieren, müsste dies analog auch für die im Gesetz genannten und in Tele- und Heimarbeit beschäftigen gelten. Wenn nicht würde hier eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegen.
Der Gesetzgeber hat die hier angegeben Beschäftigungsarten auch nur als nicht abschließende Beispiele angeführt. Dass hier keine abschließende Aufzählung vorliegt, ergibt sich schon allein aus dem Zusatz „insbesondere“, der diesen voransteht.
Bei Urlaub ist hier stärker zu differenzieren. Aber gerade hier können Zeiträume entstehen, die es unabdingbar machen könnten, dass ein WO hier aktiv werden muss.
So, jetzt habe ich aber wirklich keine Lust mehr und mache mich ab ins Heierle………
Nur Gut, das ich Morgen…ääääähhh, heute freihabe, werde euch also frühestens am Abend wieder Nerven.
Nachtrag: Kölner hat Recht. Zumindest hier scheine ich dem Wahn verfallen zu sein.........
08.11.2013 um 21:27 Uhr
Na, dann hoffe ich mal, dass Du einen erholsamen freien Tag hattest. Da hast Du ja in der Tat einen fast druckreifen Kommentar über die Urteilslage und den Ermessensspielraum des WV abgegeben, ich finde, das grenzt mindestens an Besessenheit, Wahn würde ich das nicht nennen. Trotzdem ist auch das nur eine Interpretation / Meinung, aber sehr interessant.
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