@ nicoline
Nagut, aber eine nähere Definierung war das jetzt aber nicht. Aber egal…
Da mich manche, nicht immer zu unrecht, auch als einwenig besessen Ansehen, wenn es um das feststellen, von Grundsätzen, Handlungsmöglichkeiten oder allg. Rechtsauffassungen und/oder Auslegungen geht, hast Du mir hier jetzt eine Nachtschicht verpasst……
Ja, Du hast recht, wenn man immer alles nur wörtlich nehmen müsste. Nein, Du hast nicht recht, weil dieses gottseidank nicht immer so ist.
Da ich hier Zugriff auf einige Kommentare (den neuen Däubler online) habe, habe ich diese jetzt alle einmal besucht. Hier gibt es zwar unterschiedliche Aussagen zu den Personengruppen, aber im Grundsatz sind sie sich alle fast einig.
Ich habe mir jetzt auch einige BAG Urteile reingezogen, um hier vielleicht doch näheres zum Thema zu erfahren.
Das BAG sagt hierzu nicht viel aus, da es sich dort meist nur um gravierendere Dinge handelt. Es stellt aber in einigen Fällen klar, dass es ein vom Gesetzgeber gewollter Grundsatz ist, dass möglichst alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben müssen.
Hiervon ableiten könnte man jetzt, dass alle Beschäftigten, die aus welchem Grund auch immer, Gefahr laufen könnten, an der Wahl nicht teilzunehmen, weil sie hiervon ev. in anderer Form nicht erfahren hätten, vom BR die Unterlagen erhalten müssten.
Da wir ja neben dem BAG auch noch dass LAG Hamm haben, das sich ja oftmals besonders hervortut und wohl auch den heimlichen Anspruch auf einen Spitzenplatz unter den LAGs unseres Landes für sich beansprucht, hat es sich in drei (3) Fällen, mit den hier vorherrschenden Grundsätzen bei einer Briefwahl näher befasst.
Der Grundtenor ist auch hier, dass die Wahl zwar nicht durch eine Briefwahl verwässert, also kein Schindluder getrieben werden darf, indem man es sich hier einfach macht, aber generell die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl im Vordergrund zu stehen hat. Und wenn dieses nur über eine Briefwahl sichergestellt werden kann, ist diese anzuwenden.
Einschränkend gilt hier, dass dieses dann nicht generell gilt, sondern immer der Einzelfall zu bewerten ist und hierzu ein Beschluss des WO vorliegt.
Das LAG hält es bei langfristig Abwesenden auch für nicht zumutbar, wenn diese wiederholt im Betrieb anrufen müssten, um aktuelle betriebliche Umstände oder Änderungen zu erfahren.
Letzteres bezog sich zwar nicht grundsätzlich auf eine Wahl, kommt aber anlog zur Anwendung.
Da ihm ja aufgrund seiner langen Abwesenheit durchaus unbekannt sein könnte, wann überhaupt eine Wahl beginnt, wäre hier zumindest eine Nachfrage durch einen BR angebracht.
Also auch hier ist der grundsätzliche Tenor der, dass immer die Sicherstellung einer Teilnahmemöglichkeit an einer Wahl im Vordergrund steht.
Otto Normalverbraucher würde ja jetzt aufhören und wohl auch zufrieden sein. Nicht aber Besessene…
Und da ich augenscheinlich, zumindest gelegentlich, einer entsprechenden Zuordnung nicht begründet widersprechen kann, habe ich mich natürlich auch einmal mit der inhaltlichen Aussage des Begriffes der „Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses“ und seiner rechtlichen Auslegung einmal näher befasst.
Ich will es jetzt aber jetzt doch nicht in allen Einzelheiten ausführen, es würde dann zum Buch werden. Daher hier in aller kürze:
Zumindest für mich sind teile der WO mittlerweile nicht mehr EU-konform. Auch dem AGG wird es hier nicht mehr ganz gerecht. Jetzt könnte man hier natürlich alle infrage kommenden Punkte aufführen, was nicht gerade wenige wären, was ich mir hier aber sparen will.
Da im Gesetz nur von der „Eigenart eines Beschäftigungsverhältnisses“ zum Zeitpunkt der Wahl und nicht vom AV direkt ausgegangen wird, wollen wir uns auch nur mit ihr beschäftigen.
Und da bei einem Beschäftigungsverhältnis immer auf das aktuell gelebte und nicht nur begrenzt auf das ursprünglich vereinbarte abgestellt werden muss, fließen hier natürlich auch aktuelle Umstände mit ein.
Da hier ja nur die Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Elternzeit zur Diskussion steht (darüber hinaus gibt es noch einige weitere Möglichkeiten), wollen wir auch nur diese behandeln.
Mit § 24 Abs. 2 der WO wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ALLE die Möglichkeit der Kenntnisnahme und somit die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben, ohne selbst alle zwei Tage Nachfragen zu müssen. (Sorry, kleiner Scherz). Hierunter fallen ALLE, die zu diesem Zeitpunkt hierfür infrage kommen könnten.
Arbeitsunfähigkeit, und Elternzeit können über einen Zeitraum gehen, der weit über den der Abwesenheitszeiten von z. B. Außendienstlern hinausgehen kann.
Würde hier eine andere Bewertung greifen, und sie müssten sich permanent im Betrieb informieren, müsste dies analog auch für die im Gesetz genannten und in Tele- und Heimarbeit beschäftigen gelten.
Wenn nicht würde hier eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegen.
Der Gesetzgeber hat die hier angegeben Beschäftigungsarten auch nur als nicht abschließende Beispiele angeführt.
Dass hier keine abschließende Aufzählung vorliegt, ergibt sich schon allein aus dem Zusatz „insbesondere“, der diesen voransteht.
Bei Urlaub ist hier stärker zu differenzieren. Aber gerade hier können Zeiträume entstehen, die es unabdingbar machen könnten, dass ein WO hier aktiv werden muss.
So, jetzt habe ich aber wirklich keine Lust mehr und mache mich ab ins Heierle………
Nur Gut, das ich Morgen…ääääähhh, heute freihabe, werde euch also frühestens am Abend wieder Nerven.
Nachtrag:
Kölner hat Recht. Zumindest hier scheine ich dem Wahn verfallen zu sein.........