Erstellt am 30.10.2013 um 09:29 Uhr von gironimo
Maßgeblich ist allein der Arbeitnehmerstatus. Ausnahmen findest Du im § 5 Abs. 2 BetrVG.
Erstellt am 30.10.2013 um 10:00 Uhr von Pjöööng
Der Besitz von Eigentumsanteilen bedeutet nicht, dass derjenige Arbeitgeber ist.
Erstellt am 30.10.2013 um 12:21 Uhr von BRMtgl
Ein Inhaber oder Teilinhaber auch wenn er im Betrieb mitarbeitet ist nicht wahlberechtigt und kann auch nicht gewählt werden. Da hilft es auch nicht, wenn er zusätzlich einen ArbV als Minijobber hat. Denn sonst würden alle AG so versuchen in den BR gewählt zu werden um diesen zu beeinflussen. Sei es via Angehörigen
Erstellt am 30.10.2013 um 12:28 Uhr von Oblatixx
Ohjee, ich bin seit 20 Jahren BR-Vorsitzender und habe Aktien (Anteilsscheine) meines Unternehmens. Da war also alles falsch. ;))
Erstellt am 30.10.2013 um 12:32 Uhr von Kulum
War trotzdem nett, dich kennengelernt zu haben ;)
Erstellt am 30.10.2013 um 12:39 Uhr von metallica
Wenn ihr es ganz genau wissen wollt, müsst ihr euch den Gesellschaftervertrag geben lassen und nachlesen welche Rechte dort vereinbart wurden. Die Vorgehensweise bei der Zuordnung findet nach §18a BetrVG statt. D.h.: Ihr legt fest was ihr denkt und wartet ab. Ist derjenige nicht einverstanden, verhandelt ihr. Kommt keine Einigung zustande steht demjenigen der Rechtsweg frei.
Die fehlerhafte Einordnung (soweit nicht offensichtlich) macht die Wahl nicht ungültig.
Ich würde nach der kurzen Beschreibung oben das Wahlrecht bejahen. Ist zwar ziemlich seltsam, wenn der Inhaber sich selbst keine Rechte einräumt, aber ihr könnt da eigentlich nicht viel falsch machen.