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Gesamtzahl der Betriebsrätsmitglieder zu gering. Keine Ersatzmitglieder vorhanden

P
PaulBreitner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir vertreten 150 Kollegen sind aber leider nur zu fünft, und uns stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung. Heute hatten wir eine sehr hitzige Diskussion mit unseren Geschäftsführer ("Mister Wir haben keine Geld"). Er hat uns aufgefordert unverzüglich einen Wahlvorstand einzuberufen, da wir 5 statt 7 sind, und keine Ersatzmitglieder nachrücken können (nicht vorhanden). Er kann uns Stahlköpfe nicht mehr ertragen wir würden überhaupt nicht mit uns reden lassen.... Nur weil wir an die Kollegen denken und diese bis aufs letzte verteidigen.

Hat der Chef recht müssen wir umgehend einen Wahlvorstand einberufen und wählen lassen? Können wir nicht bis nächstes Jahr mit der Wahl warten? Zudem möchte ein Kollege austreten wie verhält es sich dann?

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Community-Antworten (4)

K
Kulum

30.09.2013 um 17:00 Uhr

Wart ihr nie mehr als fünf? Falls ihr mal sieben wart und warum auch immer geschrumpft seid, dann hättet ihr wählen müssen, als ihr unter sieben BRM gefallen seid. Selbst wenn ihr von Anfang an nur fünf wart, müsst ihr neu wählen, sobald der Kollege zurück tritt.

Aus den Fragen die du stellst, stellt sich mir die Frage, ob der GF nicht vielleicht hin und wieder Recht hat.

C
Charlys

30.09.2013 um 17:11 Uhr

Sofern ihr incl. möglicher EBRM nicht mehr die Zahl der BRM wie bei der Wahl erreicht, müsst ihr gem § 13 unverzüglich eine WV einsetzen. Das Unterlassen stellt eine grobe Mandatspflichtverletzung dar § 23 könnte die Folge sein. Weiter könnten 3 AN das ArbG anrufen und durch dieses einen WV einsetzen lassen. Der AG könnte bei grober MPflichtverletzung dem BR das Mandat entziehen lassen. Folge, BR wird aufgelösst und alle verlieren sofort alle Schutzrechte incl. des besonderen/ nachwirkenden Kündigungsschutz. Der AG könnte dann unter diesen " aufräumen/kündigen"

G
gironimo

30.09.2013 um 17:51 Uhr

Der Chef will wohl eine "eigene" Liste mit ihm wohlgesonnenen AN ins Rennen schicken. Egal wie - wenn die Voraussetzungen des § 13 BetrVG vorliegen, müsst Ihr wählen lassen.

W
Watschenbaum

30.09.2013 um 18:16 Uhr

der PaulBreitner, jeden Tag eine neue Hiobsbotschaft ;-)))

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