Erstellt am 27.09.2013 um 17:38 Uhr von gironimo
trifft § 1 Abs. 2 BetrVG zu?
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Erstellt am 27.09.2013 um 17:46 Uhr von Ladykiller
man könnte sagen es ist wie im Krankenhaus, Zum einen die Küche und die andere Gmbh ist der medizinische Bereich.
Demnach trifft meiner Meinung §1 Abs. 2 BetrVG nicht zu.
Erstellt am 28.09.2013 um 09:42 Uhr von gironimo
na dann vielleicht § 3 BetrVG?
Ansonsten würde ich bei Euch vor Ort einen Fachanwalt befragen. Man muss da schon die Gesamtsituation unter die Lupe nehmen.
Erstellt am 28.09.2013 um 10:24 Uhr von Ladykiller
Guten morgen.
Auch über das bestehen von solchen Vereinbarungen oder Verträgen ist mir nichts bekannt. Unsere ganzen Tarifverträge und Vereinbarungen usw. sind alle sehr detailliert im Intranet hinterlegt. Das heißt nun es könnte frühestens für die nächste Wahl eine solche Vereinbarung getroffen werden, oder. Termin zur Beratung mit Fachanwalt Arbeitsrecht steht schon. Dann kann er in diesem Punkt ja auch noch Klarheit bringen.