Erstellt am 25.09.2013 um 12:23 Uhr von Charlys
Alle einfach einmal § 13 BetrVG lesen und beachten. Also SOFORT WV einsetzen. Es muss dann aber nächstes Jahr nicht neu gewählt werden. Steht auch im § 13.
Unterlässt der BR dieses begeht er ein Mandatspflichtverletzung, AN und Gewerkschaft könnten dann das ArbG bemühen und Beschlüsse werden ggf gefährdet.
Erstellt am 25.09.2013 um 12:39 Uhr von Hoppel
@ alterchen
Fest steht, dass dieser BR unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen hat, der dann Neuwahlen einleitet.
Bis ein neuer BR gewählt ist, ist der jetzige BR auch in Unterbesetzung vollständig handlungsfähig > §22 BetrVG
Was nicht feststeht ist, dass die Neuwahlen bereits in diesem Jahr erfolgen (müssen).
Der jetzige BR sollte einen WV innerhalb der ersten Oktoberhälfte bestellen. Dann wird sich der WV vermutlich schulen lassen wollen ... da muss erstmal ein freier Seminarplatz gefunden werden ... erst dann wird er aktiv und erlässt das Wahlausschreiben ... vermutlich schreiben wir dann das Jahr 2014 ...
Wann wurde dieser BR gewählt? 2010? Wenn seitdem nur eine Betriebsversammlung gemacht wurde, ist das ein grober Pflichtenverstoß, der einen Antrag auf Auflösung des BR rechtfertigen würde (muss von mind. 1/4 wahlberechtigter AN beim Arbeitsgericht gestellt werden).
Unabhängig davon können drei wahlberechtigte AN beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes einreichen. Damit müsstet Ihr aber erst mal bis mind. Mitte Oktober warten und solltet den BR nochmals zur Bestellung eines WV aufgefordert haben. Aus Beweisgründen würde ich das schriftlich tun und eine schriftliche Antwort innerhalb von zwei Wochen erbitten.
Erstellt am 25.09.2013 um 12:50 Uhr von Charlys
Das Ganze bis Januar ziehen entspricht nicht mehr unverzüglich.
Erstellt am 25.09.2013 um 12:53 Uhr von Charlys
Wenn es hier 2 Listen, ggf dann auch eine Minderheitsliste gibt, wäre dieses dann die Chance sich zu zeigen und ggf dann das ArbG anrufen um eiben WV einzusetzen. Alles nach dem Motto, wollen wir einen BR der das BetrVG missachtet/ missbraucht. Besonders weil es ausser sein Mandat zu sichern einen Grund nicht schnellstens neu zu wählen?