Erstellt am 19.09.2013 um 12:41 Uhr von Onkel
Es sollten alle drei Mitglieder geschult werden.
Erstellt am 20.09.2013 um 05:49 Uhr von Hoppel
Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder
Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber und seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung. Den Beschluss ber die Seminarteilnahme fasst der Wahlvorstand.
Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der WO ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen.
Das Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (bzw. Übernahme der Kosten) während der durch eine Schulungsteilnahme versäumten Arbeitszeit geltend macht, hat somit darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich war.
Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen etriebsratsmitgliedern (vgl. BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 10/77, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das erstmals berufene Wahlvorstandsmitglied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kenntnisse über die Wahlvorschriften erlangt hat oder ausreichende Kenntnisse bei den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds erübrigen könnten. (BAG v. 7.6.1984 – 6 AZR 3/82, AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972)
Quelle: AiB 2006
Erstellt am 20.09.2013 um 06:01 Uhr von Rattle
Hallo,
frage den arbeitgeber ob er von seinen drei kindern auch nur eines zur schule lässt.
MFG
Erstellt am 05.10.2017 um 12:20 Uhr von Eda2010
Wie sieht der Sachverhalt den aus , wenn der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Wahlvostandes , schonmal vor vier Jahren geschult worden ist .?
Erstellt am 05.10.2017 um 12:39 Uhr von Pjöööng
Das ist doch in dem Beitrag den Hoppel vor vier Jahren gepostet hat ausreichend erläutert.
Erstellt am 05.10.2017 um 12:42 Uhr von Eda2010
Und wo finde ich den :-) ??? Sorry
Erstellt am 05.10.2017 um 13:18 Uhr von Pjöööng
Wenn Du von hier aus ganz vorsichtig hochscrollst...