Erstellt am 14.09.2013 um 13:36 Uhr von gironimo
Ja - das hätte schon längst geschehen müssen ( siehe auch § 13 BetrVG), wenn Ihr keine Nachrücker mehr habt.
Erstellt am 14.09.2013 um 13:50 Uhr von Charlys
Wieso MUSS der BRV kündigen? Weiter, als BRM sollte man hin und wieder das BetrVG auch lesen, also nicht nur als Buchstütze verwenden. Das BAG hat schon vor sehr langer Zeit entschieden, dass es zu den zwingenden Mandatspflichten jedes BRM gehört sich das notwendige Wissen anzueignen. Dieses ist hier ganz offensichtlich nicht erfolgt. Ggf sogar Beschlüsse gefährdet. Auf alle Fälle gegen die Pflicht der Einleitung von Neuwahlen verstoßen. In sofern ist das Ausscheiden des BRV ggf sehr gut.
Erstellt am 14.09.2013 um 13:51 Uhr von Charlys
Hoffentlich wählen dieses Mal die AN BRM welche es besser machen.
Erstellt am 14.09.2013 um 13:53 Uhr von Hoppel
@ Daswars
"Der BR bestand bis zur Neuwahl nur aus 2 Personen. "
Das BetrVG sieht definitiv keinen BR vor, der aus einer geraden Anzahl BRM besteht!
Wie kommt es also zu diesen zwei BRM? Wurde die Wahl für drei BRM ausgeschrieben, aber es haben sich nur zwei AN zur Wahl gestellt? Welches Wahlergebnis wurde bekannt gegeben?
Erstellt am 15.09.2013 um 13:09 Uhr von Daswars
Also ehrlich gesagt kann man darauf verzichten, wenn man hier angegriffen wird. Ich habe gedacht das Forum ist da um zu helfen und kein Mensch ist so wie der andere. Und Glucksch.... kann ich auch. Natürlich habe ich das BetrVG gelesen und Neuwahlen sind auch schon auf dem Weg gebracht worden, als das 3 BRM uns verlassen hat. Der BRV hat eine einmalige Gelegenheit bekommen eine Fachausbildung zu machen und würde dies gerne machen. Nachteil, er müsste sofort Einsteigen, da jetzt ein Platz frei ist. Was macht der BR solange, bis die Neuwahlen durch sind? Das ist die Frage oder gibt es dan keinen BR mehr? Danke schon mal.
Erstellt am 15.09.2013 um 13:31 Uhr von AlterHase
@Daswars
Worüber beklagst Du dich hier eigentlich?
Wenn ich bei Rot über die Ampel fahre und dann dem Polizisten erkläre, dass ich farbenblind bin, darf ich mich nicht beschweren wenn dieser mir den Besuch eines Augenarztes empfiehlt.
Was bitte soll ein Außenstehender der von dir in dieser Form gestellten Frage entnehmen?
Auf keinem Fall das was dir schon bekannt ist, und auch erst in einer Beschwerde, zumindest teilweise, mitgeteilt wird……
Also bitte erst mal an die eigene Nase Fassen. Fragen auch so stellen, dass auch außenstehende es nachvollziehen können und erst dann Meckern, wenn es wirklich was zu Meckern gibt.
Nachtrag:
Wenn Du hier noch Antworten erwartest, nimm bitte die 7er Regelung raus. Ansonsten war es das.....
Erstellt am 15.09.2013 um 13:42 Uhr von blackjack
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist.
Werden Neuwahlen auf diese Weise erforderlich, so führt der Betriebsrat dennoch seine Geschäfte fort und bestellt den Wahlvorstand.