Wahl eines neuen BRV
Hallo,
Folgende Situation: BRV scheidet Ende August per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen aus, ist aber schon seit 3 Monaten von arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt. Das Amt des BRV wurde nicht niedergelegt.
Nachrücker ist vorhanden. Z. Zt. Sind wir durch Urlaube nicht beschlussfähig. Können wir mit der Wahl eines neuen BRV nun bis Anfang September warten? Arbeitgeber ist der Meinung, die Neuwahl hätte schon längst stattfinden müssen.
Wie seht Ihr das?
Community-Antworten (13)
30.07.2013 um 18:25 Uhr
Der BRV ist noch im Mandat wenn er es nicht niedergelegt hat. Der AG konnte ihn nur von Arbeitspflicht freistellen, nicht vom Mandat. Fordert den BRV auf sein Mandatvwahrzunehmen oder es niederzulegen. Dann rückt ein EBRM nach. Wenn ihr aber dievGrenzen des §13 erreicht habt, müsst ihr unverzüglich einen WV einsetzen. Sonst ggf BRV die Funktion per Beschluss entziehen und einen anderen BRV wählen. Bei Verhinderung des BRV gibt es den Stellvertreter.
30.07.2013 um 18:55 Uhr
@mitleserinnen
Das Ausscheiden unseres BRV ist ein herber Verlust für uns. Deshalb möchten wir eigentlich aus Solidarität so lange wie möglich mit der Wahl des Nachfolgers warten. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt....
Meine Frage bezog sich eher darauf, ob es durch unser Abwarten rechtliche Konsequenzen geben kann z. B. wegen Verzögerung der Neuwahl des BRV.
30.07.2013 um 19:19 Uhr
was der arbeitgeber und die nichtlesende denken ist irrelevant. ihr habt einen betriebsratsvorsitzenden, entweder bis er sein amt niederlegt, er aus dem betrieb ausscheidet oder ihr ihn abwählt
31.07.2013 um 21:24 Uhr
@ Sansibar
"Z. Zt. Sind wir durch Urlaube nicht beschlussfähig. Können wir mit der Wahl eines neuen BRV nun bis Anfang September warten?"
Wie kommst Du denn auf die Schnappsidee, dass Ihr nicht beschlussfähig seid?
Schon mal was von der analogen Anwendung des § 22 BetrVG gehört und/oder gelesen?
BTW ... wer nimmt denn seit drei Monaten die Funktion des BRV wahr? Der Noch-BRV???
Und ist Euer BRV widerruflich oder unwiderruflich freigestellt?
31.07.2013 um 22:15 Uhr
@ Hoppel
Danke für den Hinweis. In dringenden Fällen werden wir auch in den nächsten Wochen beschlussfähig sein. Notfalls kommt auch mal jemand im Urlaub zur Sitzung oder wir können auf ein Ersatzmitglied zurückgreifen, das allerdings noch nie an einer Sitzung teilgenommen hat. Eigentlich ist unsere nächste Sitzung aber erst für Anfang September geplant.
SBRV hat die Sitzungen in den letzten Monaten geleitet. Unser BRV ist seit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages unwiderruflich freigestellt.
31.07.2013 um 22:30 Uhr
Der BRV kommt nicht mehr, ihr meint, dass das Solidarität ist, wenn man nicht zeitig einen neuen BRV wählt... Leute, der BRV geht! Er ist sogar so solidarisch, dass er keine BR Arbeit mehr macht. Von wem seid ihr eigentlich gewählt worden?
31.07.2013 um 22:33 Uhr
Unser BRV ist seit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages unwiderruflich freigestellt. Der AG kann nur von der Arbeitspflicht freistellen, nicht von der Amtspflicht / dem Ehrenamt. Es ist genau so, wie es hier steht:
ihr habt einen betriebsratsvorsitzenden, entweder bis er sein amt niederlegt, er aus dem betrieb ausscheidet oder ihr ihn abwählt Antwort 3 Erstellt am 30.07.2013 um 17:19 Uhr von Nubbel
oder wir können auf ein Ersatzmitglied zurückgreifen, das allerdings noch nie an einer Sitzung teilgenommen hat. Ihr hattet noch nie Grund, ein Ersatzmitglied zu laden? Wie lange seid ihr im Amt?
31.07.2013 um 22:52 Uhr
selbst bei einem ausgesprochenen hausverbot hast du zugangsrecht
LAG München v. 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09
31.07.2013 um 23:18 Uhr
@nicoline
Auch Ersatzmitglieder, die schon an Sitzungen teilgenommen haben werden mal krank oder sind im Urlaub verreist.
31.07.2013 um 23:21 Uhr
@Sansibar oh, danke für die Antwort, da hast Du natürlich vollkommen Recht und ich nicht richtig nachgedacht, sorry.
31.07.2013 um 23:32 Uhr
warum kommt der Betriebsratsvorsitzende nicht mehr?
01.08.2013 um 09:20 Uhr
@ All
Wir sind uns doch wohl hoffentlich einig, dass eine Freistellung von der arbeitsvertraglichen Tätigkeit (egal ob wider- oder unwiderruflich) nur einvernehmlich erfolgen kann.
So diese unwiderrufliche Freistellung einvernehmlich vereinbart wurde, ist das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellung beendet und das BRM nicht mehr AN des Betriebs.
Ich bin der Meinung, dass der AG völlig richtig liegt ...
01.08.2013 um 18:46 Uhr
Hoppel,
vor drei Tagen las sich das noch etwas anders bei Dir: http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=47008&keyword=Blockfreistellung&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Was ist der Grund für diese Meinungsänderung? Hast Du evtl. einen Beschluss gefunden der Deine jetzige Meinung stützt?
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