1. "Die vierjährige Amtszeit eines Betriebsrats beginnt immer am Tag der Bekanntgabe seiner Wahl (§ 18 Abs. 3 BetrVG) und endet am gleichen Datum vier Jahre später. "
Falsch! Die erste Hälfte gilt nur, wenn außerhalb des regulären Wahlzeitraumes gewählt wird., oder zum Zeitpunkt der Wahl kein BR (mehr) besteht. Die zweite Hälfte gilt auch nur für Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum (vier Jahre Amtsdauer ab Beginn der Amtszeit, nicht Bekanntgabe des Wahlergebnisses).
2. "Damit hängt das Ende der Amtszeit des aktuell amtierenden Betriebsrats von dem Datum ab, zu dem bei der ersten im Betrieb überhaupt stattgefundenen Betriebsratswahl das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde."
Das ist schon mal ein Widerspruch zu 1 und es ist auch dann falsch, wenn die erste Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattgefunden hat. Und selbst dann würde es auch nur dann stimmen, wenn zwischendurch immer nur regulär gewählt wurde und der Wahltermin niemals überschritten wurde.
3. " Durch einen zu spät angesetzten Wahltermin könnte zwischen Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats und Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrat ein Lücke entstehen, in der es keinen für den Betrieb zuständigen Betriebsrat gibt.
Um eine solche "betriebsratslose Zeit" zuverlässig zu vermeiden, sollte der amtierende Betriebsrat den Wahltermin folgendermaßen festlegen:
Als Stichtag wählt man den Tag, an dem vier Jahre zuvor der amtierende Betriebsrat seine erste, die konstituierende Sitzung gehabt hat (§ 29 BetrVG).
Als Wahltag wird dann ein Termin zehn Tage vor diesem Stichtag festgelegt (mindestens zehn Wochen vorher soll der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennen - § 16 BetrVG)."
Diese etwas hemdsärmelige Verfahren ist nicht in der Lage, eine betriebsratslose Zeit zuverlässig zu vermeiden. Wenn der letzte BR bereits zu einem Zeitpunkt konstituiert hat, als er im Amt war, dann kann durch dieses Verfahren dennoch eine betriebsratlose Zeit entstehen.
4. "Wird in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt, beginnt dessen Amtszeit am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet am gleichen Datum vier Jahre später."
Laut 1. ist das doch "immer" der Fall. Aber auch hier ist es nur richtig, wenn innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt wurde.
5. "Es soll erstmals ein Betriebsrat gewählt werden, man will aber (vernünftigerweise) nicht auf den nächsten regulären Wahltermin warten. In diesem Fall gilt:
Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2014 / 2018 / 2022 usw.). Aber:
Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern)."
Falsch! Die Amtszeit endet "spätestens" am 31.05.! Das gilt dann, wenn keine neue Wahl im regulären Wahlzeitraum stattfindet. Findet sie hingegen statt, endet die Amtszeit des alten BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Auch falsch " Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt ..." "Dieser Zeitpunkt? Kann hier nur der 31.Mai sein (ein anderer Zeitpunkt wird nicht genannt). Damit ist es falsch, da der Gesetzgeber auf den Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraumes abstellt und nicht auf dessen Ende. Und damit kann die Amtszeit also auch bis zu 5 Jahre und drei Monate betragen.
6. "Es muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, weil die Belegschaft bei der Hälfte der Amtszeit (nach 24 Monaten) zu stark (z.B. um die Hälfte) geschrumpft oder gewachsen ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). In diesem Fall gilt:
(...)
Die Amtszeit dieses neuen Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden.
Alle weiteren Betriebsratswahlen finden also wieder im normalen Rhythmus der Betriebsratswahlen statt (2014 / 2018 / 2022 usw.)."
Wie? Keine "noch nicht 12 Monate im Amt Regelung? Die wurde hier offensichtlich vergessen. Und ebenso gilt auch hier wieder "spätestens am 31. Mai ..."
7. "Es sind zu viele Betriebsratsmitglieder ausgeschieden, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsratsgröße nicht mehr gegeben ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). In diesem Fall gilt:
Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2014 / 2018 / 2022 usw.). Aber:
Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern)."
Die selben Fahler wie bei 5.
Mehr Fehler als in dem Link gehen ja wohl kaum...