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Betriebsübergang und Neuwahlen BR

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Tobistef
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle BRM'ler,

wir sind ein 7er Gremium, dass aufgrund von das Ausscheidens von BRM bereits mit allen Nachrückern besetzt wurde. Nun scheidet zum 31.07. das nächste BRM aus, da der befristete Vertrag nicht verlängert wurde. Nun wären ja Neuwahlen unverzüglich einzuleiten. Jetzt aber genau zum 01.08 haben wir einen Betriebsübergang. Eine Klinik mit einem 3er BR (Überhangmandat, GmbH) wird von unserer nahezu am gleichen Standort übernommen. Wir sind dann eine Betriebsstätte. Wir wollen aber, der Fairness gemeinsame BR-Wahlen abhalten. Das würde bedeuten, dass wir erst Anfang Februar 2014 die BR-Wahlen abhalten können, um allen neuen Kollegen die Möglichkeit zu geben, auch für den BR wählbar zu sein, da sie dazu erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit die Chance haben. Lässt sich die Wahl solange rauszögern, oder haben wir Probleme zu erwarten. Wir bleiben zu 6 und sind weiter handlungsfähig.

Gruss Tobistef

2.31606

Community-Antworten (6)

W
Watschenbaum

10.07.2013 um 01:02 Uhr

für die neuen Kollegen , die übernommen werden, beginnt doch am 1.8. die Betriebszugehörigkeit nicht bein Null, wenn ein Betriebsübergang stattfindet ??????

T
Tobistef

10.07.2013 um 01:40 Uhr

Leider doch, wird dann alles über einen Gestellungsvertrag geregelt. Bei uns fangen sie denn leider, hinsichtlich der Betriebzugehörigkeit, bei Null an.

Gruss Tobistef

W
Watschenbaum

10.07.2013 um 13:45 Uhr

wie auch immer,

ein rauszögern der Neuwahlen halte ich für unzulässig ihr könntet aber - nachdem ihr jetzt neu wählt - zum gewünschten Zeitpunkt im Februar geschlossen zurücktreten und dadurch erneut Neuwahlen auslösen

Z
Zweiundvierzig

10.07.2013 um 18:20 Uhr

Ein anderer Ausweg wäre es, wenn durch die Zusammenlegung der beiden alten Betriebe ein neuer Betrieb entsteht. Ihr, als der BR des größeren Betriebs, hättet dann das Übergangsmandat und müsstet unverzüglich Neuwahlen einleiten -- also auch nicht anders als es bei euch eh schon ist. Aber nach §8 (2) BetrVG entfällt jetzt die Mindestbetriebsangehörigkeit.

P
Pjöng

10.07.2013 um 18:47 Uhr

Mit ein bisschen Fantasie lässt sich das Problem doch einfach lösen.

Da es sich um das normale Wahlverfahren handelt, beträgt die Zeit zwischen Bestellung des Wahlvorstandes und der Durchführung der Wahl ca. 3 Monate. Wenn also Anfang August der Wahlvorstand bestellt wird, findet vor Ende Oktober sowieso keine Wahl statt. Wird der WV erst Mitte August bestellt (was ja durchaus passieren kann, weil man geeignete Leute braucht, dann fällt die Wahl bereits mindestens in den November. Möglicherweise muss der WV noch eine Schulung besuchen? Die Frage der Wahlberechigung der neuen Kollegen muss auch sauber geklärt werden. Also wird man einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Dazu bedarf es einer Einigung mit dem Arbeitgeber... Wenn der dann die Einigung über den Sachverständigen hinauszögert, dann hat sich die Frage bald erledigt, denn eine Durchführung der Wahl im Januar wird mit den Fristen auch nicht ganz einfach.

Außerdem: "Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern", ein nicht schuldhaftes Zögern ist also durchaus zulässig. Und den neuen Kollegen eine Möglchkeit zu geben, an der Wahl teilzunehmen, das halte ich für ein legitimes Ziel.

K
Kassandra

18.07.2013 um 11:41 Uhr

Bei uns ist dieses Problem in ähnlicher Weise gegeben. Allerdings haben wir unseren Anwalt an der Seite, somit konnte geklärt werden, dass das befristete BR-Mitglied nicht gehen musste, sondern der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag gewandelt wurde. Ganz einfach darum, weil die Befristung innerhalb des Zeitraums des amtierenden BR fällt. Und das befristete BR-Mitglied ja nicht benachteiligt werden darf wegen seiner Ehrenamtlichkeit als BR- Mitglied.

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