Erstellt am 01.07.2013 um 09:59 Uhr von blackjack
Erstellt am 01.07.2013 um 10:02 Uhr von Kulum
Da die Frage beantwortet ist ...............
Gar nicht wird gar nicht zusammen geschrieben :)
Sorry, der musste einfach raus :)
Erstellt am 01.07.2013 um 10:34 Uhr von petrus
Gar nicht stimmt so nicht...
Man könnte den ArbGeb bewegen, ca. 92% der Belegschaft zu entlassen... Bei unter 50 MA ist dann Listenwahl nicht mehr möglich...
Erstellt am 01.07.2013 um 10:50 Uhr von mitleserinnenn
Man kann ja eine eigene Liste erstellen und einreichen. Benötigt nur die notwendigen Stützunterschriften und muss dann halt auch die Stimmen bei der Wahl bekommen.
Erstellt am 01.07.2013 um 12:39 Uhr von Kulum
Soso, und auf diesem Weg verhindert man also eine Listenwahl. Na wenn de meinst
Erstellt am 01.07.2013 um 13:24 Uhr von Kölner
@kulum
Lol
Ein typischer mitleser..., aber nicht mitdenker-Kommentar eben.
Erstellt am 01.07.2013 um 14:31 Uhr von zdophers
Verhindern nicht, aber man kann in einer BV die Sinnhaftigkeit der Listenwahl diskutieren und erläutern, dass die Personenwahl vielleicht besser ist.
Und wenn das überzeugend genug ist, und alle Kandidaten das auch so sehen, dann könnten sich alle Kandidaten, also in Eurem Fall so um die 22-26 auf eine Liste schreiben. Möglichst am letzten Tag der Frist.
Und schon kann man am Wahltag 11 Stimmen auf 26 Kandidaten verteilen.
Erstellt am 01.07.2013 um 19:26 Uhr von Kölner
@zdophers
Das ist Wahlbeeinflussung!
Außerdem ist die Listenwahl gesetzlich geschützt und geregelt, die Persönlichkeitswahl weniger.
Befasse dich mal mit dem GG und der WO, dann dürfte es eigentlich nicht zu solchen aussagen kommen.
Erstellt am 02.07.2013 um 17:22 Uhr von zdophers
Wo ist das denn Wahlbeeinflussung? Da werden die Mitarbeiter doch nicht auf eine Liste gezwungen?
Das kann jeder Kandidat für sich entscheiden.
Und wenn alle übereinkommen, gerade in Betrieben, wo es vielleicht nicht so viele Kandidaten gibt, auf einer Vorschlagsliste zur Wahl anzutreten, sehe ich da kein Problem.
Oder würdest Du als WV, wenn nur eine Vorschlagsliste auftaucht mit, sagen wir mal 21 Kandidaten für einen 9er Betriebsrat, sagen, nönönö, macht mal lieber 2 Listen?
Und bitte erläuter mir wo die WO sagt, o.g. Vorgehen sei nicht statthaft?
Und das GG?
Ich schätze Dich seit Jahren als guter Impulsgeber und sehr kompetenten Kollegen hier in diesem Forum, aber die Aussage gehört jetzt eher in die Abteilung Korinthenkackerei.
Erstellt am 02.07.2013 um 18:32 Uhr von Kölner
Gar nicht, zdophers.
Aber das passt nicht. Man kann nicht auf die eine oder andere Form der Wahl bestehen.
Erstellt am 02.07.2013 um 21:23 Uhr von Hartmut
Bei 550 wahlberechtigten Arbeitnehmern lässt sich die Listenwahl nur verhindern, wenn sich die Wahl überhaupt verhindern lässt. Klingt für mich nicht so empfehlenswert. :)