Erstellt am 24.06.2013 um 18:00 Uhr von gironimo
... wir haben das jedenfalls seit 1984 so gehandhabt. Wichtig war uns, dass der Schrank auch sicher verschließbar ist (Schlüssel nur beim Wahlhelfer bzw. Wahlvorstand).
Erstellt am 24.06.2013 um 18:54 Uhr von Hoppel
@ stevi
Ein Wahlvorstand darf zwar gem. § 1 WO Wahlhelfer bestellen, aber diese dürfen ausschließlich am Wahltag im Rahmen der Stimmabgabe und -auszählung UNTER AUFSICHT des WV unterstützend tätig werden.
Erstellt am 25.06.2013 um 10:53 Uhr von Pjöng
Es ist richtig, dass Wahlhelfer nach der WO nur beim Urnengang und der Stimmauszählung vorgesehen sind. Daran knüpft sich dann auch der Freistellungsanspruch.
Ergo bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wenn weitere Personen bei der Organisation und Durchführung der Wahl mithelfen, da diese ansonsten keinen Freistellungsanspruch haben.
Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, spricht nichts dagegen, wenn ein Betriebsangehöriger der nicht dem Wahlvorstand angehört, die eingehenden Briefwahlen bearbeitet. Es spricht auch nichts dagegen den selben Betriebsangehörigen später als Wahlhelfer einzuteilen.
Erstellt am 25.06.2013 um 19:42 Uhr von Hoppel
@ Pjöng
Es bedarf hier KEINER Vereinbarung mit dem AG, da dieser überhaupt nichts zu kamellen hat, was die Organisation einer Wahl betrifft.
Nochmal, es ist UNZULÄSSIG, Wahlhelfer für die Entgegennahme von Briefwahlunterlagen einzusetzen. Es gibt KEINE EINZIGE Kommentierung, in der eine gegenteilige Meinung nachzulesen ist!
Erstellt am 26.06.2013 um 08:32 Uhr von Elferrat
... aber diese dürfen ausschließlich am Wahltag im Rahmen der Stimmabgabe und -auszählung UNTER AUFSICHT des WV unterstützend tätig werden.
Ist das so?
Kommt wohl drauf an, wie weit oder eng man "Durchführung der Stimmabagabe" fasst.
Wir haben bsw. die Wahlhelfer (auch unter Aufsicht des WV) bei der Konfektionierung der bei uns umfangreichen Briefwahlunterlagen für die Mitarbeiter im Aussendienst eingesetzt.