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BR-Wahl: Sechs Monate Firmenzugehörigkeit fällt genau in Zeit der Wahlkandidatur

H
Hartmut
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Alle, eine Kollegin, die lange Zeit "Externe" war und allseits bekannt und beliebt ist, wird nun ab 1. Oktober mit unbefristetem Vertrag in unsere Firma übernommen. Die Kollegin möchte löblicherweise für den Betriebsrat kandidieren, das hat sie mir (BRV) schon vertraulich gesteckt. Ihr Problem ist, dass die sechsmonatige Wartefrist am 1. April ausläuft, das fällt möglicherweise genau in die Wahlphase zur Betriebsratswahl 2014. Das heißt, zum Zeitpunkt der Wahl (wohl Anfang Mai) wird sie schon 6 Monate im Betrieb sein, und damit wählbar sein. ABER um rechtzeitig auf die Wahlliste zu kommen, muss sie sich schon ca. Ende März "offenbaren", und das ist noch vor Ablauf der Probezeit. Davor hat sie Angst, denn in dieser Zeit hat sie noch keinen Kündigungsschutz und könnte unter einem Vorwand ziemlich bequem entlassen werden. Kann mir bitte von euch jemand raten, was ich ihr raten soll?

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Community-Antworten (10)

B
blackjack Akzeptiert

22.06.2013 um 13:14 Uhr

BAG, Urt. v. 7. 7. 2011 − 2 AZR 377/10

  1. Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 III 1 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist.

  2. Sind diese Voraussetzungen gegeben, greift der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der letzten – erforderlichen – Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht angelaufen war.

  3. Voraussetzung für einen gültigen Wahlvorschlag ist die Wählbarkeit des Bewerbers nach § 8 BetrVG. Fehlt es hieran, darf der Vorschlag vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt werden. Für den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 III 1 KSchG reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 8 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl vorliegen. Der Arbeitnehmer kann sich nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber berufen, wenn bei Zugang der Kündigung keinerlei Aussicht bestanden hat, dass er bei der durchzuführenden Wahl wählbar sein würde.

G
gironimo

22.06.2013 um 12:50 Uhr

Das dürfte kein Problem sein. Auch Wahlbewerber, die ihre Kandidatur auf einem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht haben, genießen bereits Kündigungsschutz.

siehe auch: http://www.betriebsrat.com/betriebsratswahl-kuendigungsschutz-betriebsratsmitglieder-wahlvorstand

V
Valdi

22.06.2013 um 12:57 Uhr

Also Hartmut, mein Rat ist : Sie soll bis zur Wahl 2018 warten.

H
Hartmut

22.06.2013 um 13:11 Uhr

@gironimo: Danke, aber ich fürchte, ganz so einfach ist es nicht. Denn der Link, den du mir gegeben hast, bezieht sich auf den §15 KSchG. Der greift aber erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Die sind aber von der AN zum Zeitpunkt der Kandidatur noch nicht erreicht.

M
mitleserinnenn

22.06.2013 um 13:18 Uhr

H
Hartmut

22.06.2013 um 13:25 Uhr

@blackjack:

Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 III 1 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt,

Für den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 III 1 KSchG reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 8 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl vorliegen.

Yippieh ... das trifft's! Sie wird aufatmen können! :) Klasse Recherche, vielen herzlichen Dank!!!

H
Hoppel

22.06.2013 um 13:26 Uhr

@ Hartmut

"ABER um rechtzeitig auf die Wahlliste zu kommen, ..."

Diese Kollegin MUSS seitens des WV sowieso auf die Wählerliste gesetzt werden. Entscheidend für das passive Wahlrecht ist, dass AN spätestens am Tag der letzten Stimmabgabe die Mindestanforderung = 6 Monate Betriebszugehörigkeit erfüllt haben.

Entweder will die Kollegin kandidieren oder nicht. Wenn sie kandidiert, greift der Kündigungsschutz gem. § 15 KüSchG, sobald dieser Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl Stützunterschriften erreicht hat!!!

BAG 7.7.2011, 2 AZR 377/10

@ gironimo

Es stimmt nicht, dass der Kü´schutz erst dann greift, wenn ein Wahlvorschlag beim WV eingereicht wurde.

G
gironimo

22.06.2013 um 15:33 Uhr

Habe ich was anderes gesagt als blackjack ausführlich beschreibt? Zumindest habe ich es so gemeint.

H
Hoppel

22.06.2013 um 16:52 Uhr

@ gironimo

Ja hast Du! ;-)

Es kommt eben NICHT darauf an, dass der Wahlvorschlag bereits beim WV eingereicht wurde. Das ist ein gravierender Unterschied!

G
gironimo

22.06.2013 um 17:52 Uhr

o.k. - habe mich da zu ungenau geäußert. Fest steht - die Kollegin braucht sich jedenfalls keine Sorgen machen.

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