Erstellt am 03.06.2013 um 17:38 Uhr von Rattle
Hallo,
nein, warum sollte?
mfg
Erstellt am 03.06.2013 um 17:47 Uhr von mausilienchen
Die Frima behauptet- wir sind vor der Umstrukturierung zurückgetreten und haben für jeden Betriebsteil eigene Wahlvorstände berufen-jetzt sind diese ungültig.
Erstellt am 03.06.2013 um 17:59 Uhr von gironimo
>zurückgetreten< Wie kommen die darauf?
Und was ist denn bei der Betriebsänderung passiert? (Spaltung??)
Vielleicht kannst Du etwas konkreter werden.
Erstellt am 04.06.2013 um 11:02 Uhr von rkoch
Wie girnimo andeutet läßt sich Deine Frage so nicht beantworten...
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt. Wichtig ist also den "Betrieb" im rechtlichen Sinne zu erkennen.
Wenn also nach der Betriebsänderung der vorher bestehende Betrieb in seiner alten Form weiterbesteht, wird die Wahl einfach fortgesetzt. Betriebsänderung kann ja auch z.B. die Einführung neuer Fertigungsmethoden sein, hat mit dem Betrieb als solchem nix zu tun.
Wenn hingegen sich die Betriebsstruktur geändert hat, z.B. weil ein neues Werk aufgemacht und ein Teil der AN dorthin verlagert wurde, so ist der Betriebsbegriff neu zu prüfen. Das neue Werk könnte z.B. Betriebsteil im Sinne von §4 (1) BetrVG sein. Dann hätten die AN die Wahl ob sie selbst einen BR wählen wollen, oder ob sie an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen. Im letzteren Fall würde die Wahl fortgesetzt werden, andernfalls müssten beide Betriebe neue Wahlvorstände bestellen.... U.U. könnte aber die Wahl im Hauptbetrieb auch einfach fortgesetzt werden, wenn die Veränderung den Betrieb selbst nicht komplett verändert. Die Abspaltung von z.B. 10 AN ist keine wesentliche Änderung, insofern könnte es auch sein, dass der Betrieb weiter besteht.
Also auch von mir die Frage: Was genau hat sich geändert?