§ 17 WO 3tagesfrist zur Ablehnung auch bei Nachrückern?
Hallo,
bei uns ist heute Wahl (Persönlichkeitswahl), läuft auch alles soweit. Nachher ist dann Auszählung und die Gewählten werden noch heute benachrichtigt. Haben 3 Arbeitstage Zeit, um das Mandat abzulehnen (oder eben auch nicht) und Dienstag könnte dann der endgültige BR feststehen (§ 14 Abs1 WO). Soweit so gut.
Die Frage:
Was ist, wenn z.B. übermorgen, am Freitag, ein gewähltes Mitglied ablehnt. Beginnt dann die 3Tagesfrist (Arbeitstage) bei dem neu nachgerückten und benachrichtigten BRM von neuem? Verschiebt sich die endgültige Bennenung des BR dann weiter nach hinten - in dem Fall dann Mittwoch nächste Woche? Das kann ich jetzt so nicht aus der WO rauslesen...
Gruß Freigeist
Community-Antworten (12)
06.03.2013 um 15:04 Uhr
@Freigeist Verschiebt sich tatsächlich. Aber um 3 Tage - Kalendertage!
06.03.2013 um 15:11 Uhr
Warum "Kalenertage" und nicht "Arbeitstage"?
06.03.2013 um 15:20 Uhr
@Kölner
Hast Du dazu mal irgendwie ´nen link, Verweis oder nen Paragraphen?
06.03.2013 um 15:24 Uhr
Sorry Arbeitstage (inkl Samstag/je nach Lage)
06.03.2013 um 15:43 Uhr
Ihr gebt trotzdem heute das Wahlergebnis bekannt. Die Amtszeit beginnt dann mit dem Aushang. Durch die konst. Sitzung, die Ihr vielleicht Montag oder Dienstag machen solltet, wird der BR arbeitsfähig.
Wenn dann einer bis dahin nicht will, wird eben der nächste Nachrücker geladen und Ihr gebt es nachträglich bekannt.
Ich würde also wegen der Frist nicht den weiteren Lauf der Dinge aufhalten.
06.03.2013 um 17:26 Uhr
Ihr gebt trotzdem heute das Wahlergebnis bekannt.
Geht streng genommen nicht, aber wo kein Kläger.... Im Grunde ist die Ablehnungsfrist eh kokolores.... Man könnte ebensogut die Gewählten bekannt geben, und die, die dann nicht wollen treten einfach zurück, so dass das EBRM nachrückt. Das Ergebnis ist bis auf ein Detail das selbe. Insofern stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit dieser Geschichte überhaupt erreichen wollte.
In der Praxis stellt sich das Problem i.d.R. nicht... Wenn die Gewählten diese "Bedenkzeit" tatsächlich extensiv ausnutzen, ist eh was falsch gelaufen, denn wer sich aufstellen läßt, sollte wissen was das bedeutet. Dann kann er auch ohne auf den Fristablauf zu warten ablehnen - oder explizit zustimmen, was die Frist effektiv ebenfalls außer Kraft setzt.
06.03.2013 um 19:53 Uhr
@rkoch Es gibt Konstellationen da macht das Zögern enormen Sinn. Man denke an eine Neuwahl nach Fusion...
07.03.2013 um 02:08 Uhr
Ihr gebt trotzdem heute das Wahlergebnis bekannt...
Geht streng genommen nicht, aber wo kein Kläger...
Ja genau, da aber im Vorfeld schon mit Anfechtung gedroht wurde (wegen eines durchaus berechtigten, wenn auch nicht gravierenden Formfehlers im Wahlablauf (kommt halt immer auf den Betrachter an...) wollen wir jetzt nix mehr riskieren und die ganze Angelegenheit "strengstens nach Vorschrift" beenden.
Bis hierhin danke ich uch schonmal für die hilfreichen Antworten!
07.03.2013 um 07:47 Uhr
@ Freigeist
"Strengstens nach Vorschrift" bedeutet:
- Der WV gibt nach Auszählung das VORLÄUFIGE Wahlergebnis bekannt.
- Der WV benachrichtigt die gewählten BRM SCHRIFTLICH. Ab ZUGANG der Benachrichtigung haben die BRM drei Arbeitstage Zeit, erklären zu können, dass sie die Wahl nicht annehmen.
- Lehnt ein BRM die Annahme der Wahl ab, stellt der WV das nächste gewählte BRM fest und vorheriges Prozedere läuft erneut.
- Wenn das ENDGÜLTIGE Wahlergebnis steht, wird das im Betrieb per Aushang bekannt gemacht.
- Der WV lädt vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des BR ein.
@ All Es macht überhaupt keinen Sinn, über den Sinn oder Unsinn mancher Gesetze streiten zu wollen. Warum darf ich als Fußgänger nicht bei Rot die Straße überqueren, obwohl weit und breit kein Auto zu sehen ist?
Daher kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, dass hier von einigen TE ganz klar dazu geraten wird, die Wahlordnung einfach zu ignorieren. Damit ist einem Fragesteller in keinster Weise geholfen. Solange das endgültige Wahlergebnis nicht feststeht, sollte zwingend darauf verzichtet werden, eine konstituierende Sitzung stattfinden zu lassen.
07.03.2013 um 12:07 Uhr
Lehnt ein gewähltes BR-Mitglied ab, so muß zur kost. Sitzung ein Nachrücker geladen werden. Dieser ist laut Wählerwillen eben Nachrücker und kein ordentliches Mitglied. Dieses Problem gab es bei und mit einer Liste die die konst. Sitzung so fast 3 Monate rauszögern wollte. Es steht nirgend wo eindeutig das der Nachrücker auch 3 Tage bedenkzeit hat das ist auch unlogisch. Was wäre denn alle nehmen die Wahl an und vor der konst. Sitzung erklärt ein gewähltes Mitglied seinen Rücktritt? Der Nachrücker muß in diesem Fall geladen werden und dieser hat keine Bedenkzeit mehr, er kann sich aber immer noch erklären das er sein Amt niederlegt. Aber warum läßt sich jemand aufstellen und will dann nicht mehr? Der WV muß auch innerhalb einer Woche zur konst. Sitzung einladen, was nicht möglich wäre wenn Nachrücker auch noch jedesmal 3 Tage Bedenkzeit hätten.
07.03.2013 um 13:00 Uhr
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so wird sie so behandelt, als sei sie nicht auf der Vorschlagsliste aufgeführt gewesen. An ihre Stelle tritt die in der selben Vorschlagsliste nach ihr benannte, nicht gewählte Person. (Ausnahme: Nichterfüllung Minderheitengeschlecht und Erschöpfung der Liste).
Der "nachgerückte" Kandidat ist damit ordentlich gewählt und eben kein Ersatzmitglied mehr.
Die an die Stelle des ablehnenden gewählten Bewerbers tretende Person nimmt kraft Gesetzes die rechtliche Stellung des ablehnenden Bewerbers ein. die dieser innehatte, bevor er die Wahl nach Abs. 1 ablehnte. Sie ist gewählt, wie wenn sie von Anfang an gewählt worden wäre. Der anstelle des ablehnenden neu eintretende Bewerber ist hierüber nach § 17 der WO zu unterrichten. Auch ihm steht eine Erklärungsfrist von 3 Arbeitstagen zur Verfügung.
In der Tat kann eine unwillige Liste mit 25 Bewerbern auf diese Art und Weise die konstituierende Sitzung im Prinzip um ein Vierteljahr hinauszögern. Als Wahlvorstand würden mir dazu aber einige Dinge einfallen um das zu unterbinden.
"Was wäre denn alle nehmen die Wahl an und vor der konst. Sitzung erklärt ein gewähltes Mitglied seinen Rücktritt?" Dann tritt er zurück und ein Ersatzmitglied tritt an seine Stelle. Wo ist das Problem? Das ist nicht vergleichbar mit der Nichtannahme der Wahl.
"Der Nachrücker muß in diesem Fall geladen werden und dieser hat keine Bedenkzeit mehr, er kann sich aber immer noch erklären das er sein Amt niederlegt." Das ist wenn ein ordentliches BRM von seinem Amt zurücktritt richtig. Aber wie gesagt: nicht vergleichbar mit Nichtannahme der Wahl.
"Der WV muß auch innerhalb einer Woche zur konst. Sitzung einladen, was nicht möglich wäre wenn Nachrücker auch noch jedesmal 3 Tage Bedenkzeit hätten." Der WV muss innerhalb einer Woche EINLADEN! Stattfinden darf die konstituierende Sitzung auch später.
07.03.2013 um 14:52 Uhr
@Hoppel
Merkste was? Die letzten zwei Beiträge zeigen was ich mit "was der Gesetzgeber mit dieser Geschichte überhaupt erreichen wollte" gemeint habe. Hier ist richtig handwerklich gepfuscht worden, die Wochenfrist ist mit der Dreitagesfrist eigentlich unmöglich in Einklang zu bringen. Insofern ist es eben nicht so, dass "ich bei Rot nicht über die Kreuzung darf" (denn Rot ist Rot und nicht etwa Orange), sondern die Frage ist eben WAS ist überhaupt präzise gemeint? Die h.M. gesteht auch den infolge Wahlablehnung dann zu benachrichtigenenden Kandidaten die Dreitagesfrist zu, denn der "Nachrücker" ist dann gewählte Person, er ist also nach §17 (1) WO zu behandeln.
§17 (2) enthält noch eine weitere "echte" Lücke:
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person.
Punkt.
Und was, wenn diese Vorschlagsliste keine weiteren Kandidaten hat? §17 (2) ist abschließend und sieht eigentlich keinen Listensprung vor. Man muss erst hilfsweise §15 (3) WO bemühen, um das Problem aufzulösen, obwohl das hier nicht erwähnt wird, ganz im Gegensatz zur expliziten Erwähnung von §15 (5) WO bzgl. Geschlechterquote.
Würde man "übliche" Rechtsprechung zitieren, müsste man gar annehmen, dass §15 (3) WO nicht hilfsweise herangezogen werden darf, denn dadurch, dass der Gesetzgeber §15 (5) in Bezug auf die Geschlechterquote (den man ebenfalls hilfsweise aus dem G bzw. VO ziehen könnte) explizit erwähnt hat, wird eigentlich deutlich, dass der erste Satz abschließend ist und keine hilfsweise Zitierung vorgesehen ist. Nun geht das aber nicht, denn dann wäre der BR nicht vollzählig....
Diesen § kann man nicht "rechtssicher" durchziehen, da die Rechtssicherheit im Störfall allein von der Interpretation des ArbG abhängt.
Das was Rechtssicherheit am nähesten kommt ist:
- Auch den Nachrückern die drei Tage zugestehen
- Auch wenn deshalb das Wahlergebnis vor Ablauf der Wochenfrist nicht feststeht, zur konstituierenden Sitzung die zu diesem Zeitpunkt als "gewählt" geltenden Kandidaten einladen
- Bei Ablehnung eines der Nachrückerkandidaten (ggf. unter Listensprung) den nächsten Kandidaten zur konstituierenden Sitzung "nachladen"
- Stehen bis zu dieser Sitzung die endgültigen Kandidaten immer noch nicht fest, wird die Sitzung vertagt! Das kann zu einer betriebsratslosen Zeit führen und ist streng genommen nicht korrekt, da die dann erneut notwendige Ladung zu spät ist.
Im Grunde könnte die Sitzung auch unter Beteiligung der zu diesem Zeitpunkt geladenen Kandidaten stattfinden. Dies wirft aber erneut Probleme auf:
- Wenn der Nachrücker zur Sitzung erscheint, stimmt er damit konkludent seiner Wahl zu?
- Wem gegenüber erklärt er nach dieser Sitzung seine Nichtannahme der Wahl? Der Wahlvorstand ist mit Wahl des BRV nicht mehr im Amt und kann weder die Nichtannahme zur Kenntnis nehmen noch erneut einen Nachrücker bestimmen und anschreiben.
- Der BRV wurde dann effektiv nicht vom BR aus seiner Mitte gewählt, da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden BRM nicht an der Wahl teilgenommen haben.
Geht also auch nicht. Eben Pfusch. Die Dreitagesfrist führt sich selbst ad absurdum.
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