Erstellt am 08.01.2010 um 14:11 Uhr von nobli
Hi Sternschnuppe,
ich gehe mal davon aus, dass Du mit Auslegen der Wählerliste den gleichzeitigen Erlass des Wahlausschreibens meinst.
Aber unabhängig davon, in der von Dir genannten Konstellation endet die Frist eindeutig am Rosenmontag 24:00 Uhr. Fristen werden nach dem BGB berechnet und zwar dort im §187 Fristbeginn, §188 Fristende und §193 Behandlung von Sonnabend, Sonn und Feiertag.
Da der Rosenmontag meines Wissens kein offiziell anerkannter Feiertag ist, ist er für das BGB ein normaler Fristberechnungstag (unabhängig von Betriebsferien) und daher wird er als dritter Fristtag gezählt.
Gruß aus Nürnberg
noli