Erstellt am 29.11.2012 um 14:07 Uhr von petrus
Tagesordnung für die nächste Sitzung:
TOP 4711: Rücktrittstbeschluss
Beschlussantrag: Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt.
TOP 4712: Einleitung von Neuwahlen (entfällt bei Ablehnung des Beschlussantrags aus TOP 4711)
Beschlussantrag: Der Betriebsrat stellt fest, dass gemäß §13(2) Nr. 3 BetrVG Neuwahlen einzuleiten sind und bestellt gemäß §16
MA A zum/r Vorsitzenden des Wahlvorstands,
MA B und C zu Mitgliedern des WAhlvorstand und die
MA D, E und F in dieser Reihenfolge zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands.
TOP 4713: Bekanntgabe der Beschlüsse an den Arbeitgeber (entfällt bei Ablehnung des Beschlussantrags aus TOP 4711)
Dem Arbgeb wird mitgeteilt, dass der BR
- am xx.yy.zz seinen Rücktritt beschlossen,
- gemäß §13(2) Nr. 3 BetrVG Neuwahlen eingeleitet und dazu
- gemäß §16 einen Wahlvorstand bestellt hat.
Des weiteren wird dem ArbGeb mitgeteilt, wie sich der WV gemäß TOP 4712 zusammensetzt und dass der BR gemäß §22 bis zur Verkündung des Wahlergebnisses die Amtsgeschäfte weiterführt.
Der Rest rechts oben beim Button BR-Wahl
Erstellt am 29.11.2012 um 14:43 Uhr von BRMler
Schwangerschhaften, Elternzeit und Krankheit sowie Urlaub lösen/benden NICHT das Mandat!
Wenn also vom 5er BR 4 BRM wegen solcher Gründe ggf ausfallen oder das Mandat nicht wahrnehmen wollen, was sie könnten. Ist der BR rechtlich weiter handlungsfähig und auch beschlussfähig. Dann ggf als 1er BR.
Wenn BRM während der Schwangerschaft oder Elternzeit weiter das Mandat wahrnehmen wollen dürfen sie dieses und der AG muss die Zeiten incl Fahrzeiten/Kosten vergüten.
Erstellt am 29.11.2012 um 15:58 Uhr von gironimo
BRMler hat ja schon festgestellt, dass die Kollegin, die wegen Schwangerschaft ausfällt weiterhin BR-Mitglied ist. Solange Ihr so noch 5 seid, wird nicht gewählt. Erst wenn noch jemand entgültig ausscheidet oder die Schwangere z.B. ihren Rücktritt erklärt, müsstet Ihr unverzüglich den Wahlvorstand bestellen, der das Wahlverfahren ebenfalls unverzüglich einleitet. Einen Beschluß, dass Ihr Euch selbst auflöst, bedarf es dann nicht mehr. Ihr bleibt bis zum Abschluß der Wahl im Amt.
Erstellt am 29.11.2012 um 17:58 Uhr von petrus
Im Prinzip müssten sie nicht neu wählen, da die werdenden bzw. frisch gebackene Mutter weiterhin zählt. Klar. Nur bleibt dann die Arbeit statt an 5 BRM an 4 BRM hängen - und das bei eine bevorstehenden Umbruchsituation inkl. Entlassungen.
Daher war die eigentliche Frage doch eine andere:
> Neuwahl ist intern beschlossen, wir sind aber bezüglich des Termins der Auflösung des BR unsicher
Und die Antwort darauf: bei entsprechendem Beschluss jederzeit! Das wär selbst dann möglich, wenn ihr noch Ersatzmitglieder hättet!
Erstellt am 30.11.2012 um 14:24 Uhr von sprachrohr
Hallo an alle,
nochmal zur Erläuterung der Fragestellung: unser BRV hat aus der Arbeitsunfähigkeit während der Wochen vor und nach der Geburt ein Ruhen des Mandats hergeleitet, so daß der BR mit nur noch 4 Mitglieder gerade in dieser Zeit nicht mehr handlungs- bzw. entscheidungsfähig ist. Es ist aber sehr wahrscheinlich, daß gerade in diesen Wochen (Mitte April bis Ende Juni) bei uns diverse personelle Entscheidungen fallen werden. Wir müssen also handlungsfähig bleiben, wollen die Neuwahl aber auch nicht zu früh durchführen, da gerade in der Vorweihnachtszeit die Leute erfahrungsgemäß mit anderen Sachen zu tun haben. Wir wollen aber terminlich alles "in trockenen Tüchern" haben, um nicht hinterher angreifbar zu sein. Die Kollegin möchte ihr Mandat auch so lange wie möglich ausüben, um für eine Wiederwahl nicht unglaubwürdig zu sein.
Erstellt am 30.11.2012 um 14:57 Uhr von Tamie
Während des Mutterschutzes besteht keine Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich ein Beschäftigungsverbot. Auf das Beschäftigungsverbot vor der Niederkunft darf die werdende Mutter sogar verzichten. Es besteht damit grundsätzlich keine Amtsunfähigkeit während der Schwangerschaft.
Betriebsräte haben kein Mandat!
Auch ein 5köpfiger BR ist noch beschlussfähig wenn er nur zu viert tagt.
Gerade wenn schwierige Zeiten heraufziehen ist es nicht gut mit einer neuen Mannschaft anzutreten.
Erstellt am 30.11.2012 um 15:40 Uhr von petrus
> aus der Arbeitsunfähigkeit während der Wochen vor und nach der Geburt ein Ruhen des Mandats hergeleitet,
Nein, dieses BR-Mitglied ist während der Mutterschutzfristen zwar verhindert (sofern sie sich nicht selbst als nichtverhindert erklärt) - mehr aber auch nicht. In der anschließenden Elternzeit gilt das gleiche. Vereinfacht könnte man sagen, dass das Ganze wie eine Krankheit behandelt wird (die aber im Unterschied zur Geburt wohl eher ein "unerfreuliches Ereignis" darstellt).
Ein "Ruhen des Mandats" gibt es beim Betriebsrat übrigens nicht - nur eine vorübergehende Verhinderung oder ein endgültiges Ausscheiden aus dem Amt.
Ein _vorübergehend_ dezimierter BR bleibt solange handlungsfähig, wie er beschlussfähig ist. Nach §33(2) BetrVG ist das bei euch sogar noch bei 3 BRM gegeben. ("Notbeschlüsse", insbesondere beim bevorstehenden Personalabbau, könnten sogar noch von weniger BRM gefasst werden - vgl. BAG, Urteil vom 18.8.1982 - 7 AZR 437/80)
Da bei Euch scheinbar dringender Schulungsbedarf besteht - und zwar nicht nur in Bezug auf Personalabbau und Umstrukturierung - vergesst das mit der nicht unbedingt notwendigen Wahl und lasst euch dringend aufschlauen!