Erstellt am 20.11.2012 um 13:43 Uhr von meckerziege
Gewerkschaft??
Auch wenn du Kündigungsschutz BR - Gründer (?) hättest, brauchst du
einen Anwalt.
Euer AG wird ein schwerer Brocken werden! Ich wünsche Euch allen viel Durchhaltevermögen und Erfolg!!
Erstellt am 20.11.2012 um 14:28 Uhr von rechtbekommen
Denke daran du MUSST innerhalb 3 Wochen Klage erheben. Das auch trotz des bestehenden Kuendugungsschutzes. Schaue Dir auch einmal den § 119 BetrVG an, denn der greift hier auch und koennte dem AG noch Uebel bereiten. Du kannst auch einmal mit der Gewerkschaft reden. Ggf akzeptieren die einen rueckwirkenden Eintritt und gewaehren dann Rechtsschutz. Vorher eintreten waere besser gewesen.
Erstellt am 20.11.2012 um 14:32 Uhr von DrHouse
Vom Gesetz her habt Ihr vom Zeitpunkt der Einladung einen gesonderten Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigung geht also nicht mehr.
MfG Dr.House
Erstellt am 20.11.2012 um 14:36 Uhr von Kulum
Meckerziege, da würde ich dann doch mal bremsen wollen. Einen Anwalt brauchst er nämlich eben NICHT. Wenigstens nicht zwingend. Hilfreich wäre er sicher, aber bei einem so offensichtlichen Fall.....
Der Hinweis Gewerkschaft kam ja schon. Wollt ihr nicht doch vielleicht deren Hilfe in Anspruch nehmen. Zum einen könnten dir die aus Kulanz doch Rechtschutz für diesen Fall gewähren (allein aus Prestigegründen) zum anderen könnten die schon helfen Fehler bei der Wahl zu vermeiden.
Ich verstehe aber irgendwie gerade deine Frage nicht. Was soll mit deinem Kündigungsschutz sein? Den hast du, nach deiner Schilderung, seit 8.00 Uhr. Falls da was unklar sein sollte - §15 Abs.3a KSchG
Ansonsten schließe ich mich Meckerziege an und wünsche viel Erfolg und Durchhaltevermögen. Denk an die Frist
Erstellt am 20.11.2012 um 14:42 Uhr von Watschenbaum
den § 15 KSchG Absatz 3a wirst du vermutlich schon gefunden haben
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt ............., ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
ein Anwalt ist erstmal nicht vorgeschrieben, aber anzuraten
ohne kompetente Unterstützung wird es fast unmöglich werden, sein Vorhaben wie geplant umzusetzen
die ausgesprochene Kündigung als unwirksam feststellen zu lassen, wird noch ziemlich einfach -auch ohne Anwalt - funktionieren
aber für die Gesamtsituation wird es erforderlich sein, teilweise im Eilverfahren einstweilige Verfügungen zu erwirken, um das ganze Vorhaben wie gewünscht durchzuziehen,
strafbare Behinderungen des AG abzuwehren etc etc
wobei dringend entsprechender Sachverstand gebraucht werden wird
Gewerkschaft wäre eine Möglichkeit, falls sofortiger Rechtschutz gewährt wird,
was wohl auch von eurem Organisationsgrad bzw. der Lust und Laune der Gewerkschaftsvertreter vor Ort abhängt, und nicht zu vergessen die Kompetenz, die recht unterschiedlich ausfallen kann
die Zeit läuft - zumindest ein Wahlvorstand müsste schnellstmöglich bestellt werden
(dem du günstigerweise auch angehörst)
3 Mo sind schnell um.....
Erstellt am 20.11.2012 um 15:32 Uhr von gironimo
Ich stimme den Vorredner zu - ein Anwalt oder die Gewerkschaft (die wäre dann auch beim Wahlverfahren sehr hilfreich) wäre anzuraten. Es müsste aber dann auch schon ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.
Ohne dem gehts auch. Ich denke fast, dass das ganze so eindeutig ist, dass Du mit den Beweisen (Einladung zur Betriebsversammlung) und den Zeugen auch so zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen kannst. Die helfen auch bei der Formulierung.
Einen Eilantrag würde ich auf jedem Fall versuchen, um die Wahl durchführen zu können.
Ich hoffe, dass der derbe Einschüchterungsveruch des AG die AN nicht verschreckt und eventuell andere Interessenten sich nicht gleich ins Schneckenhaus zurück ziehen.
Auch hier wäre die Gewerkschaft hilfreich für die Öffentlichkeitsarbeit.
Erstellt am 20.11.2012 um 15:49 Uhr von rkoch
BTW: War denn die Kündigung schriftlich? Wenn er in knapp 20 Minuten ein entsprechendes Schriftstück fertig hat, hat er wohl Übung im Kündigungen schreiben? Was stand denn drin? Ordentlich oder Außerordentlich? Hast Du dem AG gesagt, dass Du weiter arbeiten möchtest?
BTW: Wenn die Betriebsversammlung jetzt am Montag nicht stattfindet weil sich keiner hintraut wird es erst Recht spassig für den AG... Dann bestellt das Gericht den Wahlvorstand.. (ich gehe mal davon aus, dass ihr drei diesen Antrag stellen werdet, oder?). Und das Gericht würde es mit Sicherheit nicht spassig finden, wenn der AG den dann auch noch feuert... DANN steht er tatsählich mit einem Fuß im Kittchen, denn dann ermittelt möglicherweise der Staatsanwalt.
Erstellt am 21.11.2012 um 06:08 Uhr von Hoppel
@ chorus
"Zwar habe ich einen guten Anwalt, aber ihm steht 75% meines Nettolohns als Gebühr zu."
75% vom Nettolohn als Anwahltsgebühr kommen in arbeitsgerichtlichen Verfahren niemals zustande. Du solltest über einen Anwaltswechsel nachdenken.
Gebührenübersicht: http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsgericht/content_03.html
Erstellt am 21.11.2012 um 12:51 Uhr von chorus
Hallo Leute, danke für Eure Mut machenden Beiträge!
In der Tat hat unser Chef sehr viel Übung im Kündigen. Bei uns läuft das nach dem Motto:"wie gegheuert so gefeuert". So haben neben mir, auch gleich die anderen beiden Kollegen Ihre Kündigung erhalten. Die Kündigung war ordentlich zum 31.12.2012. Die Nummer mit der Einstweiligen Verfügung will ich jetzt nicht durchziehen, weil jetzt die restlichen Mitarbeiter erst mal 45min eingeschüchtert wurden, um zum Schluß gefragt zu werden:"wer will einen Betriebsrat?". Dort meldete sich natürlich niemand.
Inzwischen war ich bei der Rechtsantragsstelle. Dort ist das Unternehmen schon gut bekannt. Die strafbare Behinderung und Unwirksamkeit der Kündigung wird relativ einfach sein. Nächste Woche wollen wir zu Dritt mal die Gewerkschaft besuchen. Ich hoffe, daß die uns in Sachen BR-Wahl unterstützen. Daneben will ich auch erst mal die ganzen Gesetze lesen:
-Betriebsverfassungsgesetze
-Kündigungsschutzgesetz
-Personalvertretungsgesetz
Habe ich noch ein Gesetz vergessen?
Und dann werde ich die verschiedenen Anträge aufschreiben und die entsprechendn Begründungen dazu.
Eigentlich habe ich schon zwei bessere Angebote, aber weil meine Kollegen sehr unter den ungesetzlichen Überstunden, den vielfältigen Verstößen gegen Gesetze, BG-Vorschriften und Sicherheitsvorschriften leiden und Mobbing von Seiten der Geschäftsleitung üblich ist, scheint ein BR schon sinnvoll.
Wenn sich was ereignet, berichte ich weiter.
Erstellt am 21.11.2012 um 13:45 Uhr von rkoch
> -Personalvertretungsgesetz
DAS vergiss gleich wieder! Das gilt nur für Behörden oder andere Institutionen in öffentlicher (d.h. staatlicher) Hand.
Mit dem BetrVG und dem KSchG hast Du schon genug zu tun. Für einen "Laien" sind beide schon kompliziert genug.... Insofern solltest Du Dich beim BetrVG auf den Abschnitt "Wahl des BR" konzentrieren, der Rest kommt später. Lies dazu auch die Wahlordnung zum BetrVG (suche "WO BetrVG"), das ist wohl im Moment am sinnvollsten.
> Die Kündigung war ordentlich zum 31.12.2012.
D.h. ihr seid am Tag der Betriebsversammlung noch im Unternehmen beschäftigt. Wenn ihr also wollt könnt ihr Euch jetzt für das "wenn Sie nicht augenblicklich gehen, rufe ich die Polizei" revanchieren. Bei der Betriebsversammlung haben die drei Einladenden Hausrecht, d.h. jetzt könnt IHR Euch von der Polizei in die Betriebsversammlung geleiten lassen, wenn Euch Eure AG nicht reinläßt. Die Frage ist, was am besten ist. Wenn tatsächlich niemand (also auch IHR nicht) zu dieser Versammlung geht (oder zumindest kein Wahlvorstand gewählt wird) bleibt ja der Antrag an das ArbG übrig. Wenn dann aber die Versammlung in Eurer Abwesenheit mit "Günstlingen des AG" von statten geht und diese womöglich einen AG-treuen Wahlvorstand wählen, geht das Spiel von vorne los... Auf der anderen Seite will Euer AG ja gar keinen BR, also wird er auch keinen AG-treuen wollen (da weiß er aber gar nicht was er verpasst, den DER könnte ihm in Vertretung der AN Rechte zuschieben, die er ohne BR nie hätte!)...