Erstellt am 22.10.2012 um 11:24 Uhr von MonaLisa
@Lilie,
"abspringen" ist nicht!
Die Wahl läuft weiter wie geplant. Sollte der "Abspringer" gegen seinen Willen gewählt werden, steht es ihm frei, die Wahl nicht anzunehmen.
Erstellt am 22.10.2012 um 11:24 Uhr von Rattle
hallo,
alles bleibt wie es ist, der kandidat hat nur die möglichkeit die wahl nicht anzunehmen.
MFG
Erstellt am 22.10.2012 um 12:16 Uhr von rkoch
Hinweis: WENN ihr jetzt tatsächlich den Kandidaten auf den Listen/Wahlzettel streicht wird die Wahl potentiell UNGÜLTIG. Also lasst definitiv die Finger davon, wie die Kollegen schon gesagt haben.
EDIT: Nur um es ganz klar zu sagen: Mit UNGÜLTIG meine ich nicht "anfechtbar". Eine Wahl bei derartiges gemacht wird, kann JEDERZEIT vor dem ArbG angegriffen werden um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Hat "man" damit Erfolg, hat der so gewählte BR faktisch nie existiert, er wird augenblicklich aufgelöst und kann insbesondere keinen Wahlvorstand mehr bestellen. Der Betrieb fällt in den Zustand "betriebsratslos" und eine Neuwahl kann nur noch über die Betriebsversammlung erneut initiert werden. Derartiges ist also einer der größtmöglichen Fehler die ein Wahlvorstand machen kann!
Erstellt am 22.10.2012 um 14:50 Uhr von Hoppel
@ rkoch
Da ist bei Dir wohl etwas durcheinander geraten!
Eine Wahl kann nur innerhalb von 2 Wochen angefochten werden, um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen.
Eine Wahl kann JEDERZEIT angegriffen werden, wenn die NICHTIGKEIT einer BR-Wahl festgestellt werden soll. Eine Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn offensichtlich grobe Verstöße gegen die Wahlordnung vorliegen und noch nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gewahrt ist.
Um letzten Fall "Nichtigkeit"geht es hier aber überhaupt nicht, daher sei der Hinweis erlaubt, dass dieser BR im Falle einer Wahlanfechtung den Rücktritt des BR beschließen könnte und so den Weg für Neuwahlen frei macht. Und eine Neuwahl wird im Regelfall schneller als ein rechtskräftiges Urteil erfolgt sein ... also nix mit BRloser Zeit! Also kein Grund, eine solche Panikmache zu betreiben.
@ Lilie
Ist ein Wahlvorschlag eingereicht, ist es schon rein rechtlich nicht möglich, dass ein Kandidat abspringt. Jeder Wahlbewerber ist an seine Zustimmung zur Kandidatur gebunden, hat aber nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Möglichkeit, die Annahme der Wahl abzulehnen.
Die Korrektur der Briefwahlunterlagen ist strikt abzulehnen und nicht nur deshalb, weil ihr damit einen einwandfreien Grund für eine Wahlanfechtung liefern würdet. Ergebnis wäre, dass die Wahl für unwirksam erklärt wird. Aber darauf solltet ihr trotz Lösungsmöglichkeiten verzichten!
Erstellt am 22.10.2012 um 16:06 Uhr von rkoch
@Hoppel
Stimmt, hab ich in der Eile Verbuchselt... Natürlich meinte ich die Nichtigkeit.
Und lass mich doch mal ein bisschen übertreiben :-)... Nein im Ernst: Natürlich wäre die Chance, dass derartiges nur ein Unwirksamkeits-, kein Nichtigkeitsgrund wäre, recht hoch (wirklich SEHR hoch), aber lieber vom Schlimmsten ausgehen und den Fehler nicht machen, als zu sagen, "ist nicht so schlimm wenn ihr das macht".... Zumindest ist das meine Einstellung zu der Sache....
Aber trotzdem 100 Punkte für dich :-)
Erstellt am 22.10.2012 um 17:24 Uhr von Hoppel
@ Lilie
Du solltest nicht einfach in der Ursprungsfrage Informationen nachreichen.
Scheidet ein Wahlbewerber vor Wahl aus dem Betrieb aus oder verliert er seine Wählbarkeit NACHDEM der Wahlvorschlag eingereicht wurde, hat der Wahlvorstand in einem gesonderten Schreiben/Aushang bekannt zu machen, dass dieser Wahlbewerber nicht mehr gewählt werden kann. Der Wahlvorschlag bleibt aber gültig!
@ rkoch
Dann sind wir uns wohl einig. :-)