Erstellt am 14.10.2012 um 13:44 Uhr von DieGute
Hallo Nenyah,
bei einer 1/4 Mehrheit müssen es 4 sein, denn 3 ist es erst eine 1/5 Mehrheit.
Gruß
Der Gute
Erstellt am 14.10.2012 um 15:32 Uhr von rechtbekommen
Warum 1/4 Mehheit??
Das BetrVG kennt die einfache und absolute Mehrheit und die Mehrheit der anwesenden BRM
Erstellt am 14.10.2012 um 15:46 Uhr von rechtbekommen
Geht es ggf um das Thema, die Gewerkschaft hinzuzuziehen? Da hierfuer 1/4 der BRM diesem zustimmen, dieses fordern muessen. Dann spricht man aber nicht von Mehrheit. Es geht dann vielmehr um eine mindest Minderheit welche es unterstuetzen muessen.
Erstellt am 14.10.2012 um 16:01 Uhr von Hoppel
@ rechtbekommen
Was ist denn die Mehrheit der anwesenden BRM? Oder gibt es auch eine Mehrheit von nicht anwesenden BRM?
Aber das BetrVG kennt auch eine 3/4 Mehrheit, eine einfache Stimmenmehrheit ...
Erstellt am 14.10.2012 um 17:39 Uhr von rechtbekommen
Hoppel, ha ha ha!!! Es ist schon ein Unterschied ob es die Mehrheit des BR oder der anwesenden BRM sein muss. -- Es gibt ausdruecklich im.BetrVG das Thema, mit der Mehrheit der Anwesenden. --- Heute: So werden richtige Beschlüsse gefasst
Will der Betriebsrat etwas bewegen, hat er ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen. Erste Voraussetzung ist dafür, dass er beschlussfähig ist. Dies bedeutet, dass alle Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden sind. Für die verhinderten Betriebsratsmitglieder muss ein Ersatzmitglied ebenfalls unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beachtung der richtigen Reihenfolge eingeladen worden sein.
Weiterhin muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder nicht nur an der Sitzung, sondern insbesondere auch an der Beschlussfassung selber teilnehmen.
Andernfalls sind keine Beschlüsse möglich!
Die Beschlussfassung selber ist wiederum relativ einfach. Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Obwohl im Gesetz etwas anderes steht, ist nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidend, sondern die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Es gibt nämlich auch immer wieder Fälle, in denen Mitglieder zwar anwesend sind, aber einfach nicht mit stimmen wollen.
Was ist die Folge? Da sich für einen Antrag die Mehrheit der abstimmenden Teilnehmer aussprechen muss, führt das dazu, das eine Stimmenthaltung wie eine Nein-Stimme wirkt und die erklärte Nichtteilnahme an der Abstimmung gerade nicht.
Beispiel: In einem 7-köpfigen Betriebsrat beteiligen sich 5 Betriebsratsmitglieder an einer Abstimmung. 2 Stimmen für den Antrag, 2 dagegen und 1 enthält sich. Der Antrag ist abgelehnt!
Erstellt am 15.10.2012 um 09:04 Uhr von rkoch
> 2 Stimmen für den Antrag, 2 dagegen und 1 enthält sich. Der Antrag ist abgelehnt!
Schlechtes Beispiel... In dem Beispiel geht die Sache immer als "abgelehnt" durch, egal ob sich die 2 BRM enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen. Damit zeigt das Beispiel eben nicht, was Du ausdrücken willst.
Besser: 3 dafür, 1 dagegen, 1 enthält sich (2 nehmen an der Abstimmung nicht teil). Der Antrag ist ANGENOMMEN, obwohl für eine Mehrheit bei 7 BRM normalerweise VIER Ja-Stimmen erforderlich sind. Da zwei nicht teilgenommen haben, sind bereits DREI BRM die Mehrheit der (fünf) an der Abstimmung teilnehmenden BRM.
BTW: Als kleines Detail welches in dem Auszug nicht erwähnt wird: Nicht nur "abwesende" BRM nehmen nicht an der Abstimmung teil, sondern alle BRM die explizit nicht abstimmen! Deswegen muss ein BRV auch die Anzahl der Enthaltungen abfragen! Wer weder für Ja noch Nein noch Enthaltung stimmt, nimmt an der Abstimmung nicht teil. Sinnvoll ist es, wenn BRM VOR der Abstimmung erklären, dass sie nicht teilnehmen wollen, denn 1. kann der BRV nur dann erkennen, ob der BR überhaupt beschlussfähig ist, 2. gibt es dann bei der Auszählung kein Rätselraten ob nicht ein Zählfehler vorliegt oder tatsächlich BRM nicht an der Abstimmung teilgenommen haben. Bei größeren BRM können Zählfehler durchaus mal vorkommen.
Nenyah hat sich zwar nicht geäußert wofür sie diese 1/4tel des BR braucht, aber ich tippe auf den häufigsten Anwendungsfall: Verlangen an den BRV eine Sitzung zu einem TOP zu machen (§29 (3) BetrVG). Aber bei dem 1/4tel sind es IMHO (ohne jetzt alle Fälle des BetrVG nachzuschauen) ohnehin immer 1/4tel der BRM , nicht der teilnehmenden BRM. Also immer 4.