Erstellt am 08.10.2012 um 05:51 Uhr von Hoppel
@ ZerberusXX
§ 14a Abs.5 BetrVG: In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Erstellt am 08.10.2012 um 08:47 Uhr von Rattle
hallo,
nein, kann nicht festgelegt werden. sobald eine zweite liste auftaucht ist es eine listen wahl.
§14 BetrVG Abs.2
MFG
Erstellt am 08.10.2012 um 09:43 Uhr von Kulum
hallo,
doch, kann. Vorraussetzung siehe Hoppel.
Die Wahl in dem vereinfachten Wahlverfahren erfolgt IMMER als Mehrheitswahl.
Erstellt am 08.10.2012 um 10:13 Uhr von Rattle
ja, stimmt!
vorausgesetzt es ist auch so!, weil davon keine rede war und so gefragt wurde wie gefragt wurde, habe ich auch so geantwortet :-)
MFG
Erstellt am 09.10.2012 um 23:37 Uhr von nicoline
*kann man für eine Betriebsratswahl ***von vornherein*** eine Personwahl (also nur eine Liste) ***durch den Wahlvorstand*** ***festlegen*** lassen?
Nein, das kann der Wahlvorstand nicht. Entweder es ist der gesetzlich vorgegebene Weg => vereinfachtes Wahlverfahren bei bis zu 50 MA oder es muss eine Vereinbarung mit dem AG geben => vereinfachtes Wahlverfahren bei 51 bis 100 MA oder, es ergibt sich zufällig, bei mehr als 100 MA, von vornherein, von sich aus festlegen kann der Wahlvorstand das nicht.