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Betriebsteil oder eigenständiger Betrieb?

B
BRBerlin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei der unserer BR Wahl im Mai waren wir 165 wahlberechtigte AN. Es stellt sich aber die Frage, ob die Kollegen, welche als überlassene Arbeitnehmer arbeiten, nicht doch zu uns gehören. Wir würden dann die 200er Marke überschreiten und hätten ein Anrecht auf ein freizustellendes BR Mitglied.

Unser AG Ansprechpartner sagt, dass wir 165 in Projektarbeit arbeiten und deshalb unseren Vertrag mit der Niederlassung Berlin geschlossen haben. Die anderen Kollegen haben aufrgund der AnÜ ihren Vertrag mit dem Stammsitz in München und werden lediglich in Berlin eingesetzt.

Sind diese nicht durch die geographische Nähe zu uns gehörig? Es gibt ja auch nur einen Niederlassungsleiter in Berlin... der ist sowohl für uns als auch für die Kollegen zuständig.

Wenn die zu uns gehören - es sind so um die 40, dann betreuen wir die doch automatisch mit, oder? Und haben wir Anrecht auf eine Freistellung für den BR?

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Community-Antworten (34)

W
Watschenbaum

03.09.2012 um 14:10 Uhr

man muß hier unterscheiden

Leiharbeiter dürfen zwar unter bestimmten Umständen "mitwählen", zählen aber bei der Bestimmung des Schwellenwertes zur Betriebsratsgröße nicht dazu

Bei den Schwellenwerten für die Betriebsratsgröße nehme das Gesetz aber nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten, sondern weiterhin auf die der "Arbeitnehmer" Bezug. Leiharbeiter zählten nicht zu dieser Gruppe. (Aktenzeichen: BAG: Az 7 ABR 53/02)

B
BRBerlin

03.09.2012 um 14:13 Uhr

Da handelt es sich um ein Mißverständis... oder um einen unklaren Ausdruck meinerseits...

die Leiharbeiter werden ausgeliehen an den Kunden... die gehören aber zu unserer Firma. Wir sind ein Personaldienstleister.

G
gironimo

03.09.2012 um 19:21 Uhr

Also Ihr habt (mindestens) zwei Standorte: Berlin und München. Ansonstern ist es aber ein Unternehmen - oder?

Werden die, die eigentlich einen Vetrag mit München haben von Euch in Berlin eingesetzt; erhalten also Weisungen aus Berlin und sind auch sonst in Eurer Organisation eingegliedert??

Dann würde ich auch davon sprechen, dass sie zu Euch gehören. Fragt sich nur, ob dies dauerhaft so ist oder nur mal vorübergehend. (§ 38 BetrVG ".... mit in der Regel xx Arbeitnehmer....")

Am Besten beschließt Ihr einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Details klären zu können (wäre hier wohl dann ein Sachverständiger).

B
BRBerlin

03.09.2012 um 21:20 Uhr

Also die GL spricht bei uns von "Projekt Niederlassung Berlin" und bei den anderen Kollegen von "Niederlassung Berlin"

Niederlassungen haben wir bundesweit.

Eingesetzt werden sie dauerhaft.

H
Hoppel

03.09.2012 um 21:36 Uhr

@ gironimo

"Werden die, die eigentlich einen Vetrag mit München haben von Euch in Berlin eingesetzt; erhalten also Weisungen aus Berlin und sind auch sonst in Eurer Organisation eingegliedert??"

"Echte" Leih-AN sind im Regelfall auch im Entleiherbetrieb eingegliedert, erhalten Weisungen vom Entleiher und haben keinerlei Auswirkungen auf irgendeinen Schwellenwert.

Erkläre doch bitte mal, wie Du jetzt auf die Idee kommst, dass ausgerechnet diese KollegInnen aus München mitzählen würden.

BTW ... auch AN, die im Rahmen einer nicht gewerbsmäßigen AN-Überlassung eingesetzt werden, zählen nicht!

@ BRBerlin

Angenommen die KollegInnen dürften gezählt werden:

Das BetrVG stellt ab auf REGELMÄSSIG beschäftigte AN des Betriebs. Ist z.B. schon jetzt absehbar, dass ihr nicht dauerhaft bzw. über einen längeren Zeitraum den Schwellenwert 200 überschreiten werdet, könnt ihr den Freistellungsanspruch knicken.

Sobald der Schwellenwert wieder unterschritten wird und es absehbar ist, dass ihr künftig nur noch weniger als 200 AN Eures Betriebs zu vertreten habt, ist der Freistellungsanspruch hinfällig.

Existiert in der Münchener Niederlassung eigentlich auch ein BR? Falls ja, kann man sich die Frage bzgl. einer Freistellung eh schenken.

B
BRBerlin

04.09.2012 um 01:00 Uhr

In München- und in keiner anderen Niederlassung als Berlin- existiert ein BR.

Ob die Kollegen dauerhaft mitzählen würden, muss halt herausgefunden werden. Kann ja sein, dass einige Kunden die Kollegen nach einer gewissen Zeit übernehmen. Bisher ist dieses Vorgehen allerdings nicht bekannt.

P
poiuz

04.09.2012 um 05:52 Uhr

Ist es überhaupt eine Firma bundesweit? Oder sinds die A Berlin GmbH und die B München GmbH etc. oder haben Berliner und Münchner ihren Vertrag mit der selben GmbH?

Weil du davon sprichst, das die Müncher ihren Vertrag mit der Münchner Niederlassung hätten, so würde ich jedenfalls nicht sprechen, wenn das dieselbe Firma wär ...

B
BRBerlin

04.09.2012 um 09:45 Uhr

Würde ja gern den Namen nennen, weiß nicht, ob das hier möglich ist...

man spricht von der ...GmbH München, ...GmbH Berlin..., etc.

Die Frage ist, ob die Kollegen in Berlin, welche nur im Einsatz anders behandelt werden, da Leiharbeiter- wir Projektarbeiter (Werksvertrag) zu uns zählen, da sie laut AG den Vertrag mit München haben.

Es ist die selbe Firma mit vielen Unternehmen (GmbHs).

R
rkoch

04.09.2012 um 11:05 Uhr

Mal langsam... Wir reden hier vom Betriebsverfassungsgesetz.. Und damit sind bezogen auf die anzuwendende MA-Zahl die Vertragsbeziehungen der AN zu Eurem AG erstmal weitgehend egal!

Ihr seid Personaldienstleister. Euer Geschäft ist es, AN zu verleihen. Diese verliehenen AN haben grundsätzlich das Problem, dass sie räumlich effektiv niemals (oder zumindest so gut wie nie) in Eurem räumlich abgegrenzten Betrieb eingesetzt werden, sondern eben bei den Entleihern.

Für das BetrVG gilt die Regel: AN des Betriebes sind alle AN, die mit dem Unternehmen zu dem der Betrieb gehört einen Arbeitsvertrag haben UND die von den leitenden Angestellten des Betriebes (direkt oder indirekt, d.h. über AN denen das Weisungsrecht übertragen wurde) Weisung beziehen. Ob sie infolge dieser Weisung IM Betrieb oder außerhalb arbeiten ist irrellevant.

Entsprechend findet sich in §14 AÜG: § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

Damit sind Leiharbeitnehmer, deren Einsatz von einem Betrieb aus geleitet bzw. angewiesen wird AN DIESES Betriebes und werden entsprechend bei der Anzahl der AN des Betriebes mitgezählt!

vgl. auch §5 (1) BetrVG: Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE IM BETRIEB, im Außendienst oder mit Telearbeit BESCHÄFTIGT WERDEN.

In diesem Sinne ist auch egal wie viele Niederlassungen Euer Unternehmen hat. Diese Frage würde erst wieder relevant werden, wenn ihr der HAUPTBETRIEB Eures Unternehmens wäret, denn dann werden die AN anderer Niederlassungen mitgezählt, welche nach §4 BetrVG entweder Kleinstbetriebe sind oder Betriebsteile sind, deren AN die Wahlteilnahme im Hauptbetrieb beschlossen haben.

Keine AN Eures Betriebes sind danach AN, die einen Vertrag mit einem ANDEREN Unternehmen haben oder deren Einsatz von einem anderen Betrieb aus geleitet wird.

EDIT: Weil ich die Frage gerade nochmal gelesen habe: WENN die AN einen "Vertrag mit München" habem ist in diesem Sinne natürlich fraglich, ob der "Stammsitz in München" ein anderes Unternehmen ist als das Unternehmen bei Euch in Berlin... Wenn es ZWEI Unternehmen sind, ergibt sich im Kern eine relevante Frage: Von WEM werden die AN bei Euch "entsendet"? Wenn

  • die Entsendung von einem abgegrenzten Kreis von (leitenden) AN ausgeht, die ebenfalls einen Vertrag mit dem Unternehmen in München haben, dann bilden DIESE zusammen mit den Leiharbeitern u.U. einen eigenen Betrieb an Eurem Standort.
  • die Entsendung von EUREN (leitenden) AN ausgeht, dann MÜSSEN sie faktisch zu Eurem Betrieb gehören (Leitungsmacht geht von EUREM Betrieb aus). Dann wäre das ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen".... Insofern weiter mit meinem ursprünglichen Beitrag, der dann natürlich nur auf den Fall "ein Betrieb" oder "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen" zutrifft:

Beachte: Diese AN sind natürlich nicht nur mitzuzählen, sondern sie sind auch WAHLBERECHTIGT und WÄHLBAR wenn Sie die Voraussetzungen des BetrVG erfüllen. Sofern ihr das bislang nicht berücksichtigt habt ist Eure Wahl potentiell NICHTIG, wegen grober Verkennung des Betriebsbegriffes.

H
Hoppel

04.09.2012 um 19:53 Uhr

@ rkoch

Es ist mir wirklich ein Rätsel, wie Du zu Deiner Aussage kommst, dass diese KollegInnen zu zählen sind.

Diese 40 KollegInnen werden durch den BR München vertreten und DA zählen sie auch bzgl. der Schwellenwerte (BR-Größe, Freistellung).

Und eine potentiell NICHTIGE BR-Wahl ist mit Sicherheit auch nicht anzunehmen, nur weil ggf. ev. & überhaupt der Betriebsbegriff verkannt wurde.

N
Nubbel

04.09.2012 um 21:08 Uhr

Sind diese nicht durch die geographische Nähe zu uns gehörig?

es muß reine verzweiflung sein zwischen berlin und münchen eine geographische nähe herzstellen. aus diesem grund ist die ganze diskussion flüssig

B
BRBerlin

05.09.2012 um 00:02 Uhr

Nubbel, nun bleib mal sachlich.

Die Kollegen, die ihren Vertrag -laut Aussage der GL- mit München haben, arbeiten in BERLIN. Geografisch ist also tatsächlich eine gewisse Nähe gegeben, wenn sich alle Kollegen in der selben Stadt befinden und arbeiten.

N
Nubbel

05.09.2012 um 08:56 Uhr

sind das berliner die in münchen nen arbeitsvertrag unterschrieben haben? oder sind es münchner die in münchen nen arbeitsvertrag unterschrieben haben un unter der woche in berlin arbeiten?

B
BRBerlin

05.09.2012 um 10:00 Uhr

Es sind Berliner, die -nach Angaben des AGs- ihren Vertrag mit München geschlossen haben. Sie wohnen in Berlin, sie arbeiten in Berlin.

R
rkoch

05.09.2012 um 11:08 Uhr

@Hoppel

Diese 40 KollegInnen werden durch den BR München vertreten und DA zählen sie auch bzgl. der Schwellenwerte (BR-Größe, Freistellung).

Du verkennst hier das Prinzip des BetrVG! Es ist EGAL wo der Partner sitzt der mit Dir einen Vertrag hat, sondern es zählt nur welcher Betrieb Dein EINSATZBETRIEB ist, also WELCHER Betrieb Dir Weisung erteilt. Und WENN diese Weisung von Berlin ausgeht, dann sind es AN eines Betriebes in Berlin! Das sie mit einem UNTERNEHMEN in München einen Vertrag haben ist unerheblich.

Was anderes wäre tatsächlich, wenn diese Kollegen zwar in Berlin wohnen, aber ihre Weisung aus München erhalten. Wenn das SO ist, dann hast Du natürlich Recht, aber aus dem was BRBerlin sagt lese ICH was anderes:

Es gibt ja auch nur einen Niederlassungsleiter in Berlin... der ist sowohl für uns als auch für die Kollegen zuständig.

Ergo: Die LEITUNGSMACHT über diese Kollegen geht von dem Niederlassungsleiter in Berlin aus. Und da das derselbe ist, der auch die Leitungsmacht über die Kollegen von BRBerlin hat, bilden beide einen Betrieb.

Nochmal zur Definition "Betrieb": Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt **** und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden ****. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (7 ABR 15/07)

Und das trifft IMHO auf BRBerlins Darstellung zu. Wie gesagt, selbst wenn es sich bei den AN in Berlin um einen BetriebsTEIL des Betriebes im München handeln sollte, würde allein die räumliche Entfernung daraus einen eigenständigen Betrieb machen. Der BR in München ist also auf KEINEN Fall für die Kollegen in Berlin zuständig. Wenn, dann müssten diese einen eigenen BR wählen. Das schließe ich aber wieder aus, da ja der Leitungsapparat beide "Teile" des Betriebes in Berlin leitet.

Die einzige Variante wie Du recht haben könntest habe ich weiter oben schon erwähnt, und die käme nach obigem Grundsatz nur zum Tragen, wenn der "Niederlassungsleiter" über keinerlei Leitungsmacht verfügt, was - so glaube ich zumindest - absurd ist. Zumindest ist es ein Betriebsteil (siehe letzter zitierter Satz), der nach §4 (1) BetrVG ein eigener Betrieb ist (min. 5 AN haben sie auf jeden Fall - 165 + diese > 200).

H
Hoppel

05.09.2012 um 19:48 Uhr

@ rkoch

"Der BR in München ist also auf KEINEN Fall für die Kollegen in Berlin zuständig. Wenn, dann müssten diese einen eigenen BR wählen. "

Es ist doch Unfug, dass AN, die ihren AV mit der Münchener Niederlassung geschlossen haben und an Berliner Kunden AUSGELIEHEN werden, nicht durch den Münchener BR vertreten sind. Es spielt doch überhaupt keine Rolle, dass diese KollegInnen aktuell in Berlin wohnen und auch dort arbeiten.

Völlig falsch ist Deine Aussage, dass diese KollegInnen in Berlin einen eigenen BR wählen MÜSSTEN! Von müssen kann überhaupt keine Rede sein.

Bis zur nächsten Wahl muss BRBerlin damit zufrieden sein, dass diese KollegInnen nicht zu zählen sind. Aber aktuell ist der Zug abgefahren.

P
poiuz

05.09.2012 um 19:51 Uhr

Ich würde sagen wir haben hier einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen.

Davon ausgehend sind diese 40 mMn:

in BERLIN wahlberechtigt, wählbar und zählend und im Betrieb in dem sie tatsächlich arbeiten wahlberechtigt, weder wählbar noch zählend, falls regelmäßig dort beschäftigt.

Sind die denn überhaupt mal in Berlin im Betrieb oder wieso kommt man überhaupt drauf, das Münchner AN dort arbeiten würden? Hat vllt M nur die Disposition dieser 40MA nach B outgesourced? Das würde für mich das wieder ändern ..

Preisfrage: Bei welchem BR zählt der KBR diese Mitarbeiter, der muß ja eine Entscheidung getroffen haben wegen der Stimmverhältnisse.

Edit: Ach, es gibt ja keinen weils nur einen einzigen BR gibt, bei euch arbeiten nicht zufällig mehr als 50% der KonzernMA? :-)

N
Nubbel

05.09.2012 um 20:10 Uhr

und darf der münchner verleihen? seit wann zahlen leiharbeitnehmer bei der grösse des br mit?

L
Lotte

05.09.2012 um 21:36 Uhr

BRBerlin, Ihr könntet ja beschließen, ein BRM freizustellen, da Ihr die 200er Grenze überschritten habt und dann mal sehen was passiert. Lehnt der AG ab, könntet Ihr versuchen, das einzuklagen. Und dann hast Du irgendwann eine rechtsichere Antwort ;-)

Die weitere Frage: Müsstet Ihr richtigerweise neu wählen?

N
Nubbel

05.09.2012 um 22:56 Uhr

neu wählen? warum? bei 40 ( die nicht mal mitzählen)

B
BRBerlin

05.09.2012 um 23:30 Uhr

Richtig, einen KBR oder GBR gibt es nicht, da keine der anderen Niederlassungen einen BR hat. Tecops hat insgesamt etwa 1400 AN. Davon sind lediglich die genannte Menge in Berlin. Da ist nix outsourced. Unser AG trennt das so, weil wir per Werksvertrag arbeiten (jedenfalls theoretisch) und die anderen AnÜ sind.

P
poiuz

06.09.2012 um 04:35 Uhr

Ich find den Vorschlag eigentlich charmant einfach ne Freistellung einzuklagen, dann sieht mans ja.

So eine Freistellung wird aber auch überbewertet, man hat ja dadurch nicht mehr Zeit für BR Arbeit, die hat man ja eh schon. Man muß sich nur nicht jeden Morgen abmelden ..

R
rkoch

06.09.2012 um 10:38 Uhr

Es ist doch Unfug, dass AN, die ihren AV mit der Münchener Niederlassung geschlossen haben und an Berliner Kunden AUSGELIEHEN werden, nicht durch den Münchener BR vertreten sind. Es spielt doch überhaupt keine Rolle, dass diese KollegInnen aktuell in Berlin wohnen und auch dort arbeiten.

Hoppel, lies noch mal das zitierte Urteil! Für die Frage in welchem Betrieb ein AN eingestellt ist, ist einzig relevant, von WO aus die AN GELEITET werden. Wenn die AN ihre Einsatzplanung aus München bekommen, OK, dann hast Du Recht. Aber BRBerlin sagt ausdrücklich, dass sie ihre Einsatzplanung vom Filialleiter in Berlin bekommen. Also leiht nicht die Münchner Mutterfiliale aus, sondern die Filiale in Berlin! Selbst wenn die EinsatzANWEISUNG aus München käme, aber in Berlin diese Anweisung ausgelöst wurde, sind wir im Bereich "Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit", also Betriebsteil. Und wegen "großer Entfernung" dann eigener BR.

Das ist nix ungewöhnliches! Auch wir haben hier LA an Bord. Diese LA haben ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit München, weil DAS nunmal der Unternehmenssitz von P....../g.., (I........str. 8, München) ist. Und ja, mir liegt ein solcher Vertrag vor. Die AN werden aber von der Filiale hier vor Ort eingesetzt und vom BR hier vor Ort vertreten. So will es nun mal das BetrVG.

L
Lotte

06.09.2012 um 11:46 Uhr

Eben deswegen glaube ich ja, dass es nicht richtig war, dass die 40 KollegInnen nicht mitgewählt haben.

Und darum stellt sich mir die Frage: Müsste ein BR, der nun eine Freistellung in Anspruch nehmen möchte, weil ihm auf einmal klar wird, dass da ja noch 40 KollegInnen mit gezählt werden könnten, nicht erstmal beschließen, zurückzutreten um dann auch diesen KollegInnen die Möglichkeit der Wahl zu geben?

Ob die Nichtbeteiligung sogar zur Nichtigkeit ser Wahl führt, weiß ich nicht, wahrscheinlich nicht, da man ja die Wählerliste hätte angreifen können und das offensichtlich nicht erfolgt ist.

Ich weiß BRberlin, ich mache hier jetzt ein Fass auf... ;-)

B
BRBerlin

06.09.2012 um 12:44 Uhr

Ähm rkoch... deine erwähnte I....str.8 in München ist unser Unternehmenssitz... weiß aber nicht, was du mit P.../g... meinst. Kannst mir gern auch ne PM schicken. Hier das Unternehmen zu nennen, ist offenbar nicht statthaft ;-)

Lotte, nein, du machst kein Fass auf. Das habe ich ja schon geöffnet. Wir wollen lediglich wissen, ob wir die Berechtigung einer Freistellung haben. Sicher haben wir das Recht, uns die Zeit zu nehmen. Aber da wir ne Personaldienstleisterfirma sind, gestaltet sich das nunehmend schwieriger. Der Kunde (4 Buchstaben, beginnt mit A und war Hauptsponsor für die Olymischen Spiele) sieht, dass die erkaufte Arbeitsleistung oft nicht erbracht werden kann. Er muss natürlich nicht zahlen dafür, will aber die Stellen ggf. neu besetzen lassen, was zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Bei einer Freistellung kann er das tun, ohne das der Kollege um seinen Job fürchten muss. Der Freigestellte kann dann wesentlich besser im BR arbeiten und die anderen BR Kollegen entlasten.

R
rkoch

06.09.2012 um 14:28 Uhr

Hm man kann Firmen hier schon nennen, aber i.d.R. wollen die BR anonym bleiben....

Das P.../g... war ein Irrtum von mir. Unter der Adresse firmieren einige verbundene Unternehmen. P.../g... ist in Berlin nicht vertreten. Aber das ist selbst nur ein Teil von b.. der halt in unserer Region die Personaldienstleistung anbietet. Wie ihr da verknüpft seid kann ich nur raten....

Tippe ich richtig, dass Eure Firma 3 Buchstaben hat, mit b anfängt und ihr in der R.... C.... 12 D bzw. A. S.... 2 angesiedelt seid?

N
Nubbel

06.09.2012 um 15:02 Uhr

lotte, bei welchem k.... ist die dein verstand abhanden gekommen? seit wann zählen leiharbeitnehmer bei der größe des br mit?

R
rkoch

06.09.2012 um 15:23 Uhr

@nubbel

Für den BR von BRBerlin SIND es KEINE Leiharbeiter. BRBerlins AG VERLEIHT die Leiharbeiter, er ist deren AG!

H
Hoppel

06.09.2012 um 20:01 Uhr

@ rkoch

"Tippe ich richtig, dass Eure Firma 3 Buchstaben hat, mit b anfängt und ihr in der R.... C.... 12 D bzw. A. S.... 2 angesiedelt seid?"

Falsch getippt. Sag mal liest Du so selektiv? ;-) Der Name wurde doch schon genannt.

Das Unternehmen hat 6 Buchstaben, fängt mit T an, hat 12 Unternehmensstandorte und ist kein reines Zeitarbeitsunternehmen.

"Für die Frage in welchem Betrieb ein AN eingestellt ist, ist einzig relevant, von WO aus die AN GELEITET werden."

... nur bin ich davon ausgegangen, dass diese KollegInnen in München angestellt sind, es in München einen BR gibt und diese 40 KollegInnen bereits am Münchener Standort auf der Wählerliste standen ...

Inzwischen stellt sich die Sachlage wieder komplett anders dar und mir ist´s jetzt ehrlich gesagt völlig egal, ob diese AN zu zählen sind oder nicht.

L
Lotte

06.09.2012 um 20:28 Uhr

Hoppel, Dir kann das ja auch egal sein oder bist Du BRBerlins Kollege? ;-))

BRBerlin, wäret Ihr denn bereit, neu zu wählen und dann allles notfalls gerichtlich klären zu lassen?

P
poiuz

06.09.2012 um 21:08 Uhr

@rkoch:

"Für den BR von BRBerlin SIND es KEINE Leiharbeiter. BRBerlins AG VERLEIHT die Leiharbeiter, er ist deren AG!"

Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber der 40 Leute ist die München GmbH, der Arbeitgeber der 165 Leute die Berlin Gmbh. DAS IST NICHT DASSELBE UNTERNEHMEN, zwar beides Konzernunternehmen, aber die Arbeitgeber sind nunmal unterschiedlich.

Mich würde noch interessieren ob Berlin für die 40 Leute Geld an München bezahlt? Wer stellt die Rechnungen für die 40 Leute? Berlin oder München? Wer kassiert das Geld ein?

N
Nubbel

06.09.2012 um 21:29 Uhr

danke poiuz! nur lotte wirst du von ihrer kanzel nicht mehr runterholen, sie predigt gerne im geschützten raum.

B
BRBerlin

06.09.2012 um 21:59 Uhr

Wir wären nicht bereit, dafür neu wählen zu lassen. Da wir uns in der Anfangsphase befinden, haben wir auch noch keinen Wirtschafstausschuß. Wenn der erst einmal da ist, und das wird demnächst so sein, dann haben wir einen wesentlich besseren Überblick über die Finanzen der Niederlassung. Derzeit glauben wir, dass eine Neuwahl Kosten verursacht, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem stehen, was wir herausfinden wollen.

Ach ja, wegen Geld abgeben: ich weiß nicht, was an Umsatz nach München geht... ich weiß aber, dass wir die Rechnungen für die W.A.F. Seminare explizit auf die In....str. in München adressieren lassen sollten.

R
rkoch

07.09.2012 um 10:39 Uhr

falsch getippt. Sag mal liest Du so selektiv? ;-) Der Name wurde doch schon genannt.

ups. das Tecops hab ich echt überlesen... Und witzigerweise passt das I....str. 8 dann auf ZWEI Zeitarbeitsunternehmen... ICH meinte nämlich Procedo/gps, Infanteriestr. 8, München. Das sind unsere LA. Witzig, dass das auch auf Tepcos, Innstr. 8, München zutrifft....

Egal, ich wollte ja nur darstellen, dass Vertrag mit München, aber Einsatzbetrieb irgendwo sonst durchaus realistisch ist.

Am Ende drehen wir uns hier im Kreis. Es gibt wohl nur einen Weg herauszufinden was sache ist:

BRBerlin, auf zum ArbG: Feststellungsbeschluss "Betrieb" nach §18 (2) BetrVG. Und bevor wieder gesagt wird, dass das nicht geht: Dieser Beschlussantrag kann JEDERZEIT, unabhängig von einer BR-Wahl gestellt werden: 7 ABR 15/07 Rn. 17:

Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder einem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen.

Diese Zweifel habt ihr, und die Diskussion hier beweist, dass die Lage definitiv unklar ist. Also macht mal.....

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