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GBR zweifelt Kandidaten eines Betriebsteils an ,die zur Wahl zugelassen wurden

H
hedylein
Mai 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, die Geschichte ist etwas tricky. Der AG hat vor 6Jahren die Instandhaltung des einen Betriebs ausgelagert und eine GMBH gegründet damit gleich 3 unliebsame Betriebsräte vor die Wahl gestellt wurden Betriebsrat bleiben oder in einen unliebsameren Job im Betrieb wechseln....

jetzt hat der Wahlvorstand die 13 Arbeiter die zwar ständig in dem einen Betrieb als Instandhalter beschäftigt sind und auch Anweisungen von unseren Leuten bekommen ,mit auf die Wählerliste gesetzt sodass auch 2 davon gewählt wurden sind.

Der GBR Vorsitzende hat als er die Kandidaten die für den GBR entsandt wurden ,gemeint das das nicht möglich sei,und das sie nur ihre Stimme abgeben hätte können nach §8 BetrVG und er so Angst um die rechtssicherheit seiner Betriebsvereinbarungen die er mit Ihnen abschließen würde hätte?

Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?

vg Hedylein

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Community-Antworten (5)

W
wdliss

09.05.2022 um 09:39 Uhr

"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"

Aus welchem Paragraphen leitest du das her?

H
hedylein

09.05.2022 um 10:08 Uhr

Hallo aus §8 BetrVG, da die Instandhaltung ein eigenständiger betrieb im Konzern ist. vg

C
celestro

09.05.2022 um 10:25 Uhr

Nur weil ein AG etwas tut, muss das noch lange nicht sinnvoll sein. Und es wäre doch schön, wenn man “unliebsame” BRM nicht so einfach loswerden könnte, oder?

J
John_

09.05.2022 um 10:30 Uhr

Unternehmen ≠ Betrieb

Euer Wahlvorstand ist zu dem Schluss gekommen, dass die MA eurem Betrieb angehören und sie deswegen auch das passive Wahlrecht haben. Werden die Kollegen in den BR gewählt können sie selbstverständlich auch in den GBR.

Hätte der GBR Vorsitzende recht würde das im Umkehrschluss bedeuten das auch euer BR Mitglieder hat die gar nicht drin sein dürften.

Ob euer WV richtig entschieden hat ist aus der Ferne schwer zu sagen. Für mich hört sich das aber nach § 1 Abs. 2 BetrVG an.

"Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder..."

"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"

Sollte er den Aufwand nur Betrieben haben um den BR zu schwächen wär das doch toll. ;)

E
enigmathika

09.05.2022 um 12:21 Uhr

"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"

Es kommt durchaus häufiger vor, dass Arbeitgeber mit ihren Umstrukturierungen nicht das erreichen, was sie erreichen wollten.

Zur eigentlichen Frage:

Der Wahlvorstand hat so entschieden. Wenn niemand die Wählerliste oder die Wahl angefochten hat, ist der Betriebsrat wie gewählt im Amt. Der GBR-Vorsitzende kann also beruhigt sein.

Gruß

Enigmathika

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