Erstellt am 09.05.2022 um 07:39 Uhr von wdliss
"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"
Aus welchem Paragraphen leitest du das her?
Erstellt am 09.05.2022 um 08:08 Uhr von hedylein
Hallo aus §8 BetrVG, da die Instandhaltung ein eigenständiger betrieb im Konzern ist.
vg
Erstellt am 09.05.2022 um 08:25 Uhr von celestro
Nur weil ein AG etwas tut, muss das noch lange nicht sinnvoll sein. Und es wäre doch schön, wenn man “unliebsame” BRM nicht so einfach loswerden könnte, oder?
Erstellt am 09.05.2022 um 08:30 Uhr von John_
Unternehmen ≠ Betrieb
Euer Wahlvorstand ist zu dem Schluss gekommen, dass die MA eurem Betrieb angehören und sie deswegen auch das passive Wahlrecht haben. Werden die Kollegen in den BR gewählt können sie selbstverständlich auch in den GBR.
Hätte der GBR Vorsitzende recht würde das im Umkehrschluss bedeuten das auch euer BR Mitglieder hat die gar nicht drin sein dürften.
Ob euer WV richtig entschieden hat ist aus der Ferne schwer zu sagen. Für mich hört sich das aber nach § 1 Abs. 2 BetrVG an.
"Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder..."
"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"
Sollte er den Aufwand nur Betrieben haben um den BR zu schwächen wär das doch toll. ;)
Erstellt am 09.05.2022 um 10:21 Uhr von Enigmathika
"Ich meine er hat Recht, da den Aufwand den der AG vor Jahren betrieben hat,ja dann komplett sinnlos gewesen wäre?"
Es kommt durchaus häufiger vor, dass Arbeitgeber mit ihren Umstrukturierungen nicht das erreichen, was sie erreichen wollten.
Zur eigentlichen Frage:
Der Wahlvorstand hat so entschieden. Wenn niemand die Wählerliste oder die Wahl angefochten hat, ist der Betriebsrat wie gewählt im Amt. Der GBR-Vorsitzende kann also beruhigt sein.
Gruß
Enigmathika