Erstellt am 08.07.2012 um 22:37 Uhr von MonaLisa
@skorpi,
es geht so weiter, dass ihr - unverzüglich - Neuwahlen einleiten müsst.
§ 13 (2) BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Abs. 2
Erstellt am 09.07.2012 um 17:38 Uhr von skorpi
@MonaLisa
ok schon mal danke dafür
unsere RAe meinte wir hätten ab Austritt des 3. Mitglieds eine Frist von 8 Wochen zeit in der wir das Wahlausschuss Schreiben aushängen müssen...
Auch da eine Antwort drauf???
vielen lieben dank
Erstellt am 09.07.2012 um 18:07 Uhr von petrus
Was ist das "Wahlausschuss-Schreiben"?
Wen ihr zum Wahlvorstand bestellt habt? Da dürften 8 Wochen aber schon eine sehr lange Frist zur Bestellung des Wahlvorstandes sein...
Oder das Wahlausschreiben? Das ist zwar nicht das Problem des BR, sondern des Wahlvorstands, das Schreiben auszuhängen. Aber in einem 50-MA-Betrieb sollte das selbst mit Schulungsbesuch für die WV-Mitglieder in ca. 8 Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands machbar sein, wenn nicht besondere Dinge vorliegen (z.B. dass sich der ArbGeb den Schulungsbesucht verweigert oder sich weigert, die MA-Liste rauszugeben und der WV dies einklagen muss)
Erstellt am 10.07.2012 um 08:11 Uhr von rkoch
Also, Eure RA bringt da was durcheinander.... Das Gesetz kennt zwar eine Frist von acht Wochen, aber in einem anderen Zusammenhang:
"Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR kein Wahlvorstand, so setzt ihn auf Antrag (...) das ArbG ein"...
Das gilt aber nur für den regulären Wahlzeitraum, d.h. das Ende der Amtszeit mit Ablauf der 4 Jahre. In Eurem Fall ist es unmöglich 8 Wochen vor Eintreten des Ereignisses welches die Wahl auslöst (der Rücktritt eines BRM) zu reagieren, außer ihr hättet hellseherische Fähigkeiten.
In Eurem Fall sagt das Gesetz stets "unverzüglich". Der BR hat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, der Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten.
"Unverzüglich" bedeutet dabei stets "ohne schuldhaftes Zögern". Der BR muß also nicht augenblicklich eine Sitzung machen um den Wahlvorstand zu bestellen, er kann sich z.B. die Zeit nehmen erst einmal Kandidaten für den Wahlvorstand zu finden. Aber nicht länger und er darf diese "Suche" eben auch nicht absichtlich hinauszögern. Der Wahlvorstand darf sich z.B. die Zeit nehmen ein Seminar zu besuchen (was außerhalb des Wahlzeitraums in Richtung "in-House-Seminar" geht), muss dann aber die gelernten Schritte schnellstmöglich realisieren. Da taucht nochmal eine 6-Wochen-Frist auf (zwischen Aushang des Wahlausschreiben und dem Tag der Wahl). Aber worauf sich die RA mit 8 Wochen bezieht ist mir schleierhaft....