Erstellt am 01.07.2012 um 16:56 Uhr von gironimo
Nein - das sind auf keinem Fall leitende Angestellte.
Selbst ein Markleiter von einer Fachhandelskette dürfte kaum unter den § 5 BetrVG fallen, da deren Rechte doch recht eingeschränkt sind und von der Zentrale "ferngesteuert werden".
Auch wenn ein AN leitende Aufgaben hat, ist er weiterhin wahlberechtigt und wählbar - und der BR für ihn als AN zuständig.
Macht Euch keine Sorgen. Möge Euer Chef zum Gericht gehen. Ihr könnt dann selbstverständlich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Wahrnehmung Eurer Interessen beauftragen (Beschluss hierzu in einer BR-Sitzung fassen).
Erstellt am 01.07.2012 um 17:24 Uhr von BRMetall
Kann der Abteiler frei in der Entscheidung AN einstellen und entlassen?
Hat der AG Waehlerliste zur Verfuegung gestellt und waren die Abteiler dort aufgefuehrt?
Erstellt am 01.07.2012 um 18:12 Uhr von DrUmnadrochit
"Hat der AG Waehlerliste zur Verfuegung gestellt und waren die Abteiler dort aufgefuehrt?"
Die Erstellung der Wählerliste ist Aufgabe des Wahlvorstandes!
Erstellt am 01.07.2012 um 18:52 Uhr von BRMetall
DrU. - ist mir auch bekannt, doch uns beiden ist ja wohl bekannt, dass der AG dem WV die Namen der Beschaeftigten und damit Wahlberechtigten liefern muss. Das hatte ich gemeint und dachte es waere klar.
Wenn nun ein AG der kritisch zu einer BR Wahl steht, dann dem WV ggf wissent und vorsaetzlich Namen auch von leitenden Ang liefert um so ggf auf einen Fehler hofft, koennte ggf vor dem ArbG dann deutliche Worte hoeren. Wobei, selbst wenn 1 leitender mitgewaehlt haette, dadurch aber das Wahlergebnis nicht beeintraechtigt wurde, duerfte es nicht zur Anfechtung reichen.
Erstellt am 01.07.2012 um 19:40 Uhr von poiuz
Das klärt ja nun aber auch der Anwalt des neuen BRs, bei dem wart ihr dcoh sicher schon?