Hallo,

wir haben vor ein paar Tagen einen BR in unserem Elektrofachmarkt gegründet. Unser Chef (der keinen BR will) will nun die Wahl anfechten, weil wir die Abteilungsleiter mit auf die Wählerliste gesetzt haben und diese auch z.T. mitgewählt haben. Nach seiner Definition sind das aber leitende Angestellte, die nicht hätten wählen dürfen. Kann man einen Abteilungsleiter in einem Elektrofachmarkt, die alle samt vorher einfache Verkäufer gewesen sind, als leitenden Angestellten bezeichnen? Wenn ja, zu welchen besonderen Aufgaben müssten diese beispielsweise nach §5 BetrVG (3) 3 befähigt sein?

Danke und VG,
Sven