Neuwahl BR aufgrund Mitgliederschwund (§13 Abs. 2, 2.
Guten Morgen aus Hamburg. Unser Betrieb => 32 AN / BR=> 3 Mitglieder (keine Ersatzmitglieder), davon ist jetzt eines zurückgetreten. §13 Abs.2,2. => wenn die Gesamtzahl der Mitglieder unter die ges. Anzahl der BR-Mitglieder fällt, sind ja Neuwahlen erforderlich. Wie ich das interpretiere führt der bisherige BR die Geschäfte fort bis das Ergebnis der Neuwahl veröffentlicht wurde. Da ein BR weiterhin besteht, hat dieser m.E. auch den Wahlvorstand zu berufen, oder? Innerhalb welcher Frist sind im Falle des 13.2,2. diese Neuwahlen durchzuführen bzw. der Wahlvorstand zu bestellen? Vielen Dank. Andreas
Community-Antworten (6)
16.04.2012 um 17:32 Uhr
@BadeHH Nachzulesen im Fitting §13 Abs 2 Rn 38. Hier wird zurück verwiesen auf Rn 32. In diesem steht: " Er hat unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl des BR zu bestellen " usw.
12.04.2012 um 11:00 Uhr
Der Rumpf-BR hat einen Wahlvorstand unverzüglich (innerhalb von ca. 2 Wochen) zu bestellen.
Und der WV wiederum hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen > einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren.
Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses führt der Rumpf-BR die Geschäfte vollumfänglich weiter > § 22 BetrVG
16.04.2012 um 09:38 Uhr
Hallo peanuts. Vielen Dank für Deine Antwort. Kannst Du die 2 Wochen mit einer Quelle belegen? Ich finde einfach nichts darüber, wie dass für den Fall des 13.2,2 geregelt ist. Danke. Andreas
16.04.2012 um 13:44 Uhr
@BadeHH
Unverzüglich heisst in der rechtliche Definition des § 121 BGB, ohne schuldhaftes Zögern.
16.04.2012 um 14:35 Uhr
@ snooker Danke für Deine Antwort. Steht irgendwo im BetrVG., dass die Neuwahl im Falle des 13.2,2 unverzüglich zu erfolgen hat? Danke für einen Hinweis. LG Andreas
16.04.2012 um 17:39 Uhr
Yeahh. THX.
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