betriebsratswahl.deSeminare

Zählen Leih-AN bei Anzahl der Betriebsräte mit

W
waf-admin
Nov 2016 bearbeitet

Ich stelle die Frage neu ein - bitte auf das "Noch eine Frage" am Ende mit eingehen

Leute miteinander und nicht gegeneinander ,wollte hier keinen Streit anfangen. Da ich ja echt noch Neuling bin , hatte nicht die Absicht hier was durch einander zu bringen. Fakten: Die Wahlen im unseren Betrieb waren letztes jahr im März. Dort wurden 5 BRM gewählt. Ichhabe die 6 meisten Stimmen bekommen. Also nicht mit im BR: Dieses Jahr wuchsen wir über 100 Mitarbeiter. Der BR kündigte mir und einen Kollegen mit das wir nun im BR wären.

Wie ich ja jetzt weiß ist es nicht möglich wärend einer Amtszeit von 4 Jahren die Anzahl der BRM zu erhöhen oder zu schmälern. Stichtag ist und bleibt der Tag der Wahlen.

Ich werde mir die BetrVG mal genauer anschauen und verbleibe erst einmal.

MfG Skyline

Noch ne Frage , wie sieht das eigentlich mit Leiharbeiter aus? Zählen diese mit? Antwort 27 Erstellt am 18.12.2011 um 20:06 Uhr von Skyline

4.198034

Community-Antworten (34)

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 15:58 Uhr

Wenn man den Titel der Frage einfach in Google eingibt bekommt man die Antwort.

http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/gremium/

Nicht mitzuzählen sind:

•die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Geschäftsführer, Vorstände u.a.). •Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; •Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; •Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; •der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. •Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, •"echte" freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Freelancer, arbeitnehmerähnliche Personen, •Strafgefangene, •Leiharbeitnehmer.

Mitzuzählen sind:

•Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, •Teilzeitbeschäftigte, •volljährige Auszubildende, •Praktikanten, Volontäre, •vorübergehend nicht besetzte Arbeitsplätze, •Aushilfen auf Aushilfsarbeitsplätzen, die mehr als sechs Monate beschäftigt werden, •Telearbeitnehmer, •Aussendienstmitarbeiter, •per Entsendungsvertrag im Ausland tätige Mitarbeiter, •Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz freigehalten wird, •gekündigte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.

L
Lernender

19.12.2011 um 16:15 Uhr

@kunzundhinz

wenn ich mir die Erläuterungen vomn § 5 BetrVG RN 212-240 anschaue, bekomme ich Zweifel ob deine GOOGLE Rescherche stimmt.

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 16:28 Uhr

Hallo,

ich weiß ja nicht was manche immer lesen oder zu lesen glauben, wenn es eine klare Rechtsmeinung des BAG gibt.

Das Bundesarbeitsgericht (7 ABR 53/02) hat entschieden, dass die Leiharbeiter, auch wenn sie wahlberechtigt sind, für die Größenbestimmung nicht mitzählen.

http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7283.pdf

L
Lernender

19.12.2011 um 16:32 Uhr

mwo ERFURT. Nach dieser seit dem 28. Juli 2001 gültigen Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes sind Leiharbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt, "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden". Unter Experten war seitdem umstritten, ob diese Leiharbeitnehmer auch mitzuzählen sind, wenn die Größe des zu wählenden Betriebsrats bestimmt wird.

Im Urteilsfall meinte der Betriebsrat eines Maschinenbauunternehmens, die Zahl der Beschäftigten liege über 200. Bei den Betriebsratswahlen im März 2002 wurde deshalb eine neunköpfige Arbeitnehmervertretung gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahl an: Der Betrieb habe deutlich unter 200 Arbeitnehmer, nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei daher ein nur siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen.

Unstreitig lag die Zahl der regulär Beschäftigten bei 190. Der Betriebsrat rechnete jedoch u.a. noch mehrere Leiharbeitnehmer hinzu: Sie würden über drei Monate beschäftigt und seien fest in den Betrieb integriert. Dagegen meinte das Unternehmen, die Leiharbeitnehmer würden überwiegend eingesetzt, um längerfristig erkrankte Mitarbeiter zu ersetzen. Würden die Leiharbeitnehmer mitgerechnet, liefe dies daher darauf hinaus, dass die entsprechenden Arbeitsplätze doppelt zählen.

Mit dem Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, hatte die Firma in allen Instanzen Erfolg. Wie schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, ist die Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes eine "Spezialregelung" allein für das aktive Wahlrecht bei den Betriebsratswahlen. Bei den Schwellenwerten für die Betriebsratsgröße nehme das Gesetz aber nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten, sondern weiterhin auf die der "Arbeitnehmer" Bezug. Leiharbeiter zählten nicht zu dieser Gruppe. Diese Auffassung wurde vom BAG nun in vollem Umfang bestätigt.

(Aktenzeichen: BAG: Az 7 ABR 53/02

Gibt es leider auch.

N
nurmalsogefragt

19.12.2011 um 16:37 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb seien keine Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Abs. 1 BetrVG. Für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, um die es sich in diesem Fall handele, gelte nichts anderes. Selbst, wenn man eine so genannte Konzernleihe annehmen würde, wären die überlassenen Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin keine Arbeitnehmer im Sinne von § 9 BetrVG.

Vielmehr seien bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Betriebsangehörig seien aber nur Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert seien. Diese Voraussetzung erfüllten Leiharbeitnehmer nicht. Denn die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation allein begründe nicht die Betriebszugehörigkeit zum Entleiherbetrieb. Gemäß § 14 Abs. 1 AÜG blieben Arbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. Der Gesetzgeber messe damit im Falle der bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher eintretenden Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der auf vertraglicher Grundlage.

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 16:40 Uhr

Lernender

..muss man nun die Antwort "Antwort 4 Erstellt am 19.12.2011 um 15:32 Uhr von Lernender" verstehen. Sie ist doch das von mir erwähnte BR alt bekannte Urteil.

Ob es heute noch passt kann man in Frage stellen. Doch sie ist nun einmal noch gültiger Rechtsstand.

S
Skyline

19.12.2011 um 16:50 Uhr

neskia

Auf deine Frage zu Antworten.

Die letzte Betriebsversammlung war Mai 2010

MfG

nurmalsogefragt

Also zählen die Leiharbeiter nicht zu der Firma und somit können sie auch nicht mitgezählt werden.

MfG

L
Lernender

19.12.2011 um 17:03 Uhr

@kunzundhinz

ich hab gesagt ich bekomme Zweifel, nicht das deine GOOGLE nicht stimmt. Ich habe allerdings keine Änderungen im weiteren Verlauf der Rechtssprechung gefunden.

Falls du aber Zeit hast lies die von mir angegebenen RN des Fitting durch. Hier heißt es: RN 218 24 Auflage. Mit der Verleihung des Wahlrechts zum BR des Entleiherbetriebes erkennt das Betr-Verf-ReformG generell die Betriebszugehörigkeit des echten Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb an. Betriebsverfassungsrechtlich unterscheiden sie sich insoweit wie in nichts von den ArbN des Entleiherbetriebs.

Das bedeutet u.a., dass sie unter den gleichen Vorraussetzungen bei der Berechnung der Schwellenwerte z.B. der §§ 9 und 38 mitzählen.

Und dann war da das BAG Urteil.

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 17:26 Uhr

Nein, Leiharbeitnehmer zählen eben nicht zu den Arbeitnehmern mit ArbV zum AG des des Entleiherbetriebes. Das ist eben der sehr große Unterschied. Sie arbeiten "nur" in diesem Betrieb und haben Rechte welche wahrgenommen werden müssen, welche vom BR dieses Betriebes wahrgenommen werden. Daher haben sie das Recht die Koll des Betriebes mit zu wählen weöche für diesen BR antreten.

Wenn man aber die falschen §§ ließt kommt man zu solchen falschen Auslegungen.

Denn Wahlrecht und Größe des BR sind in unterschiedlichen §§ geregelt. Weiter muss man bei Thema Wahlrecht auch andere Gesetz mit beachten. So haben z.B. im Geltungebereich des Hess. PersVG die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb auch das PASSIVE Wahlrecht. Sie können also in beiden Betrieben gewählt werden.

B
blackjack

19.12.2011 um 17:28 Uhr

Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. BAG Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

L
Lernender

19.12.2011 um 18:03 Uhr

ich hab gesagt ich bekomme Zweifel, nicht das deine GOOGLE nicht stimmt. Ich habe allerdings keine Änderungen im weiteren Verlauf der Rechtssprechung gefunden.

Falls du aber Zeit hast lies die von mir angegebenen RN des Fitting durch. Hier heißt es: RN 218 24 Auflage. Mit der Verleihung des Wahlrechts zum BR des Entleiherbetriebes erkennt das Betr-Verf-ReformG generell die Betriebszugehörigkeit des echten Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb an. Betriebsverfassungsrechtlich unterscheiden sie sich insoweit wie in nichts von den ArbN des Entleiherbetriebs.

Das bedeutet u.a., dass sie unter den gleichen Vorraussetzungen bei der Berechnung der Schwellenwerte z.B. der §§ 9 und 38 mitzählen.

Antwort 8 Erstellt am 19.12.2011 um 16:03 Uhr von Lernender

Um es deutlicher zu machen, das vorstehende habe ich Wort für Wort aus der Kommentierung des Fitting abgeschrieben. Es sind also nicht meine Schlussfolgerungen.

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 18:52 Uhr

@ Lernender

Das ist aber zum einen nur eine Meinung welche eben KEINE Rechtskraft hat.

Weiter, wenn man solche Teile ließt und sich darauf berufen möchte, dann aber auch zu mindest diese Rn ganz.

Denn dann wäre man auch auf dien Anmerkung ..aA BAG = anderer Ansicht 16.04.03...!! Diese hat dann aber Rechtskraft.

Gleiches findet man dann auch in den entsprechenden Rn des § 9 bei Fitting Rn 21. Der § 9 ist übrigens der in welchem die Größe des BR geregelt ist und nicht im § 5

Aber, dass ist ja leider das immer wieder große Mango zu vieler BR. Sie lesen nicht richtig un dnicht vollständig und interprätieren dann auch noch Beiträge und Urteile falsch. Gerade bei Urteilen schauen sich dann nicht was der Grund der Klage und des Urteils war.

FAZIT:

  1. Richtiigen §§ und

  2. dann Aussagen vollständig!!

L
Lernender

19.12.2011 um 19:14 Uhr

ich hab keine Ahnunung was die große Mango ist, aber nochmal dieser Satz ist nicht von mir sondern aus dem Fitting: :::: Das bedeutet u.a., dass sie unter den gleichen Vorraussetzungen bei der Berechnung der Schwellenwerte z.B. der §§ 9 und 38 mitzählen. :::: Deine Erläuterungen zum Manko einiger Betriebsräte halte ich für unangemessen und hört sich nach einem Stil an, den ich in dieser Form nur von meinem Lieblingsnick gehört habe.

K
kunzundhinz

19.12.2011 um 19:32 Uhr

:::: Das bedeutet u.a., dass sie unter den gleichen Vorraussetzungen bei der Berechnung der Schwellenwerte z.B. der §§ 9 und 38 mitzählen. ::::

Nochmals, eine UNBEDEUTENDE Aussage. Weiter auch nicht die entscheidende Aussage in diesen Rn.

Denn die Entscheidende ist ..aA BAG = anderer Ansicht 16.04.03...!!

Soviel und auch Begründung für "Mango"!! Weil der Entscheidende Teil der Aussage eben nicht wiedergegeben wird.

Denn UNBEDEUTENDE Aussagen und Meinungen zählen hier nicht und helfen vor allem dem Fragesteller nicht. Denn es würde ggf. zu Nichtigen Wahlen führen!

L
Lernender

19.12.2011 um 19:39 Uhr

Aber, dass ist ja leider das immer wieder große Mango zu vieler BR. Sie lesen nicht richtig un dnicht vollständig und interprätieren dann auch noch Beiträge und Urteile falsch. Gerade bei Urteilen schauen sich dann nicht was der Grund der Klage und des Urteils war.

Denn UNBEDEUTENDE Aussagen und Meinungen zählen hier nicht und helfen vor allem dem Fragesteller nicht. Denn es würde ggf. zu Nichtigen Wahlen führen!

Bei den unbedeutenden Aussagen stimme ich dir voll und ganz zu.

G
Globus

19.12.2011 um 20:21 Uhr

Ich kann nicht verstehen, dass hier so viele Betriebsräte nur auf irgendwelche Urteile Wert legen und nicht auf Rechtmeinungen Anerkannter Autoren.

Wir sind hier nicht in der USA, wo nach anderen Urteilen geurteilt wird. Nein, hier ändern sich durchaus Rechtsmeinungen und demnach auch Rechtssprechungen.

Zwei kleines Beispiel für diesen Fall:

  1. Betrieb hat 99 AN und 2 LeihAN seit einem halben Jahr, die da sind um eine momentane Auftragsspitze zu bedienen. Hier wird sicherlich kein Richter Deutschlands sagen, dass diese beiden LeihAN mitzählen zur Schwelle

  2. Betrieb hat 99 AN und 100 LeihAN und das über Jahre Hier wird sicherlich jeder Richter Deutschlands erkennen, dass diese LeihAN zum Erfüllungszweck des Unternehmen/des Betriebes hören, und diese zur Größe des Gremiums hinzuzählen.

Gerade wenn man die momentane Situation in der deutschen Arbeitswelt sieht, denke ich, dass sich auch Rechtsmeinungen von Richtern ändern können...

Ich denke, es liegt also immer an der Situation im Betrieb und des Betriebes und natürlich liegt es daran, wie weit der WV gehen will oder bereit ist zu gehen...

N
nurmalsogefragt

19.12.2011 um 20:27 Uhr

Hallo Globus

die Frage war, ......zählen die Leiharbeitnehmer bei der Größe des BR mit.

Da ist nun einmal die geltende Rechtsmeinung weil Entscheidung des BAG = NEIN!!

Da hilft es dann nicht zu sagen, es könnte sich einmal etwas ändern!

PS. Auch in den USA ändern sich Entscheidungen!!!

Aber, wenn Du diese Denke hats wie auch Lernender, dann frage ich mich, WARUM habt ihr nicht geklagt, also bei der letzten Wahl genau dieses angegangen???

G
Globus

19.12.2011 um 20:40 Uhr

Ja, es ist momentane Rechtssprechung, diese ist aber mitunter variabel, siehe die Besonderheit des Betriebes oder eben die von mir angedeutete veränderte Rechtsmeinung der Recht sprechenden.

Die hier genannten Urteile sind 8 Jahre alt, auf die würde ich als BR nicht unbedingt Wert legen. Gerade im Anbetracht dessen, dass sich auch Urteile zu Gewerkschaften von LeihAN Firmen verändert bzw anders geurteilt wurde. Siehe dazu die Gewerkschaftstauglichkeit der "christlichen" Das Thema Leiharbeit gerät immer mehr in den Fokus und auch wenn des die Gesetzgebung noch nicht begriffen hat, die, die urteilen, haben es verstanden!

S
Skyline

19.12.2011 um 20:46 Uhr

So Leute ich fasse mal die Punkte zusammen , welche meine Fragen waren.

Punkt 1

Frage: Kann ich einfach in BR nachrücken weil die Anzahl der Mitarbeiter über 100 steigt? Hatte die 6 meisten Stimmen bei der letzten Wahl.

Antwort: Ganz klares nein . Nur wenn ein Mitglied ausscheidet , oder bei längerer Krankheit darf ich ihn vertreten.

Punkt 2

Frage : Wann können Neuwahlen stattfinden

Antwort: Wenn innerhalb von 24 Monaten die Anzahl der Mitarbeiter min. um 50% steigt oder sich mindert.

Punkt 3

Frage: Wie werden Leiharbeiter gezählt?

Antwort: Sie dürfen wählen in dem Betrieb wo sie ausgeliehen sind , wenn sie min. 3 Monate dort arbeiten. Als Betriebs zugehörige zählen sie nicht.


Dies ist nun mein stand nachdem ich alles so weit durchgelesen habe.

Für mich ist es ein groll wie in unseren Betrieb mit der Funktion des BR umgegangen wird. Die Mitglieder, 3 von 5 an der Zahl , wollen gar nicht erst zur Schulung weil sie sich eh nicht damit identifizieren. Der BRV unterschreibt alles was ihn vorgelegt wird ohne darüber mit dem Gremium zu sprechen.

Leute ich fühle mich echt hilflos.

MfG

W
wahlvst

19.12.2011 um 20:51 Uhr

Hi,

ich bringe nun in das Thema einmal eine ganz andere Sicht ein.

Von Befürwortern wie Herr Fitting kommt ja immer auch das Thema "der BR des Entleihers hat viele Aufgaben auch betreffend der leiharbeitnehmer". Also z.B. Stammbelegschaft 100 und 300 Leiharbeitnehmer.

Dann würde ich als "Gegenseite, also AG, dann wie folgt kontern.

Der Verleiher 500 AN Stammbelegschaft verleiht i.d.R. ca. 400 an andere Betriebe auch für längere Zeit also viele Jahre. Bedeutet der BR des Stammbetrieb/Verleiher hat mit diesen AN wenig zu tun, wenige Aufgaben. Denn der BR des ENTLEIHERS hat ja die Arbeit. Folglich verkleinern wir den BR des Stammbetriebes/Verleihers. Zählen als die verliehenen AN NICHT mehr beim Schwellenwert mit.

Also, das oder die gleichen Argumente welche hier für das Mitzählen beim Schwellenwert gelten muss man auch auf der anderen Seite beachten.

So, was sagen nun die beiden Lager ;-)

G
Globus

19.12.2011 um 20:55 Uhr

öhm Skyline, ich bin neu hier, aber in der oben gestellten Frage steht was anderes! Zu der da gestellten Frage habe ich meine (und wohl nciht nur meine) meinung geäußert. Was sind das für andere Fragen und besteht da noch Erklärungsbedarf?

S
Skyline

19.12.2011 um 20:59 Uhr

Globus

Es ist einfach noch einmal eine Zusammen Fassung von mir.

MfG

Ursprung dieser Diskussion

""Hallo Leute. Ich habe mich jetzt ein wenig hier durchgelesen. Besonders die Seiten neu im BR. Hätte jetzt ein paar Fragen zum Thema : BR Arbeit und Zeitaufwand.

Ist es richtig das ich mir Zeit nehmen darf für Arbeiten für BR z.B für Lektüre über BR arbeit? Wie lang ist es angemessen , sagen wir mal in 1 Monat. Wieviel Zeit kann ich mir nehmen. Vorausgesetzt der Betrieb lässt es zu.

Wir haben im BR Leute sitzen die wollen nicht zur Schulung , was für mich unverständlich ist.

Ist es Pflicht diese Schulungen zu machen? Zumindest die für Betriebsverfassungsrecht Teil I bis 3.

Was kann man tun wenn die Herren und Damen nicht wollen. Meiner Meinung nach wollen die Herrschaften keinen Ärger mit dem Chef. Sich einfach nicht mit dem Chef konfrontieren.

MfG ""

P
Peanuts

19.12.2011 um 21:01 Uhr

Ich frage mich ernsthaft, was diese Diskussion zu einer ziemlich sinnlosen "Ergänzungsfrage" soll.

Die Frage ob Leih-AN bzgl. der zu wählenden BR-Größe zu berücksichtigen sind, stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt NICHT!

"Ich kann nicht verstehen, dass hier so viele Betriebsräte nur auf irgendwelche Urteile Wert legen und nicht auf Rechtmeinungen Anerkannter Autoren."

Ganz einfach, weil sich auch die Autoren der berühmt berüchtigten Kommentierungen zum BetrVG auf Rechtsprechung beziehen. Und kaum zu glauben aber wahr, Rechtstreitigkeiten werden durch ein Arbeits-, Landesarbeits- oder Bundesarbeitsgericht entschieden und nicht durch Autoren ...

"Punkt 2

Frage : Wann können Neuwahlen stattfinden"

Den § 13 BetrVG scheinst Du noch immer nicht gelesen zu haben...

"Die Mitglieder, 3 an der Zahl , wollen gar nicht erst zur Schulung weil sie sich eh nicht damit identifizieren. "

Komisch, war doch seit einer gefühlten Ewigkeit immer nur von 5 BRM die Rede und jetzt plötzlich sind es nur 3?

Was willst Du eigentlich?

S
Skyline

19.12.2011 um 21:04 Uhr

Steht doch auch da 3 von 5

Und im übrigen peanuts , falls es dir auf die Nerven geht, lies einfach nicht meine Beiträge.

MfG

G
Globus

19.12.2011 um 21:08 Uhr

@Skyline öhm das hat aber mit der hier beschriebenen Anfangsfrage echt nichts mehr zu tun - das sind ja Welten!!!!!!!!

Wo soll ich anfangen zu antworten und worauf haben andere schon umfassend hier geantwortet.

Ich bin neu in diesem Forum, diese Art der Fragestellung liegt mir nicht. Wie kann ich dir Antworten wenn du schon so viele andere Antworten bekommen hast, und die anderen so viele Infos mehr haben als ich von der Eigenart eures Betriebes?

S
Skyline

19.12.2011 um 21:15 Uhr

Globus

Der Thread wurde geteilt und die Ursprungs fragen waren die obigen.

Und ja meine letzte Frage war in wie weit die Leiharbeiter zum Betrieb mitzählen.

MfG

G
Globus

19.12.2011 um 21:19 Uhr

@Skyline dann habe ich dir dazu ja meine Meinung mitgeteilt. Solltest du zu den anderen Fragen auch noch meine Meinung haben wollen, mußte das nur sagen :-)

S
Skyline

19.12.2011 um 21:34 Uhr

Globus

Ich Bitte darum

MfG

G
Globus

19.12.2011 um 21:45 Uhr

@Skyline Gerne, im Anbetracht der Tatsache, dass ich blond bin, werde ich das mal reinkopieren und immer mal was rein schreiben, ok?

Punkt 1

Frage: Kann ich einfach in BR nachrücken weil die Anzahl der Mitarbeiter über 100 steigt? Hatte die 6 meisten Stimmen bei der letzten Wahl.

Antwort: Ganz klares nein . Nur wenn ein Mitglied ausscheidet , oder bei längerer Krankheit darf ich ihn vertreten. ja, dem ist ist so, hat aber nciht mit längerer Krankheit zu tun, es reicht wenn es, das BRM verhindert nach dem BetrVG gilt. Das hat also nur bedingt mit einer längeren Krankheit zu tun, welche nicht einmal ein Verhinderungsgrund nach BetrVG sein muß - wohl aber sein kann!

Punkt 2

Frage : Wann können Neuwahlen stattfinden

Antwort: Wenn innerhalb von 24 Monaten die Anzahl der Mitarbeiter min. um 50% steigt oder sich mindert. Oh, schau mal in das BetrVG, da gibt es durchaus noch andere zwingende Gründe

Punkt 3

Frage: Wie werden Leiharbeiter gezählt?

Antwort: Sie dürfen wählen in dem Betrieb wo sie ausgeliehen sind , wenn sie min. 3 Monate dort arbeiten. Als Betriebs zugehörige zählen sie nicht.

Ja nu, dazu habe ich mich hier ja einigermaßen ausführlich geäußert :-)


Dies ist nun mein stand nachdem ich alles so weit durchgelesen habe.

Für mich ist es ein groll wie in unseren Betrieb mit der Funktion des BR umgegangen wird. Die Mitglieder, 3 von 5 an der Zahl , wollen gar nicht erst zur Schulung weil sie sich eh nicht damit identifizieren. Der BRV unterschreibt alles was ihn vorgelegt wird ohne darüber mit dem Gremium zu sprechen.

Tja, ich weiß ein solches ist langwirig, ich würde hier auch keinen Tip geben was im BetrVG steht, sondern vorschlagen, Politik zu machen! Hole dir die Mehrheit zur Abwahl des BRV, das ist denke ich das sinnvollst und schnellste um das Problem zu lösen!

Leute ich fühle mich echt hilflos.

Oh, das kennt wohl jeder von uns - und um so weniger Wissen man hat, um so hilfloser fühlt man sich. Zumindest ging es mir so und geht es mit unter noch so. Das Gefühl wird sich nicht so schnell ändern befürchte ich!

MfG Antwort 19 Erstellt am 19.12.2011 um 19:46 Uhr von Skyline

S
Skyline

19.12.2011 um 22:04 Uhr

Globus

Danke dir.

Ich bin ein Mensch der es von mehreren Seiten hören will und muss.

Verzeih mir die Fragen die ich eigentlich schon wissen müsste.

Ich stehe erst am Anfang in solchen fragen

Ich beschäftige mich erst seid ca. 2 Wochen mir der Arbeit des BR:

Danke allen die ihre Meinung hier kunt geben. Nur so sieht man Fehler und kann daraus lernen.

MfG

G
Globus

19.12.2011 um 22:13 Uhr

Hey, das ist normal, kein Problem, aber du siehst auch hier ist man sich nciht einig. Das liegt daran, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt

G
Globus

19.12.2011 um 22:49 Uhr

Und glaube mir, jeder, aber auch wirklich jeder der zwei Wochen Monate oder Jahre im Amt ist hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, solche Fragen zu stellen.

Ganz ehrlich, wie heißt es in der Sesamstraße? "Wer nicht fragt bleibt dumm"! Auch kann und wird jeder Fehler machen. Wichtig nur bei allem ist, dass man dazu lernt und auch lernen will. Meiner Meinung nach, ist das das A und O - lernen wollen, und den richtigen ersten Schritt hast du gemacht. Ich gehe ergo davon aus, dass wenn dich dieser "Job" nicht fertig macht, wie so viele andere, könntest du richtig, richtig gut werden!

S
Skyline

20.12.2011 um 08:15 Uhr

#Globus

Danke, danke.

Ja ich hab echt Interesse an diesen , sagen wir mal Teilzeit - Job.

Ich kann es kaum mit ansehen wie der BR bei uns Funktioniert.

MfG

L
Lernender

20.12.2011 um 08:36 Uhr

@all

na was meint ihr, ist skyline hier motiviert worden? Vielen Dank Globus für deinen umgänglichen Ton ohne den Oberlehrer zu spielen und die Ansicht zu vertreten unfehlbar zu sein.

Ihre Antwort