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Ort der konstituierenden Sitzung

B
BR_Journey
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo Ein Mitglied darf wegen Schwangerschaft das Betriebsgelände nicht betreten, ist aber gewähltes Mitglied der BR. Darf die Konstituierende Sitzung außerhalb des Betriebsgeländes stattfinden, damit sie teilnehmen kann und wäre eine Wahl andernfalls angreifbar?

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Community-Antworten (12)

R
Relfe

24.03.2022 um 15:37 Uhr

was ist den der Hintergrund für das Betretungsverbot? Infektionsschutz?

normalerweise kann einem BR der Zugang zur BR-Sitzung nicht untersagt werden, somit dürfte sie im Betrieb an der Sitzung teilnehmen.

S
seehas

24.03.2022 um 15:38 Uhr

Wie wird das gewählte Mitglied dann sein Amt ausüben, wenn es das Betriebsgelände nicht betreten darf? Welchen Grund hat es, dass das schwangere BR Mitglied das Betriebsgelände nicht betreten darf? Hantiert ihr mit derart gefährlichen Stoffen? Oder handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot? Dann darf das Betriebsgelände durchaus betreten werden.

C
celestro

24.03.2022 um 15:39 Uhr

"Ein Mitglied darf wegen Schwangerschaft das Betriebsgelände nicht betreten"

Woher kommt denn diese "Theorie"?

J
Justizia7

24.03.2022 um 15:44 Uhr

ich meine, dass Betriebsratssitzungen nicht zwingend an die Räumlichkeiten des Unternehmens (Betriebes) gebunden sind

C
celestro

24.03.2022 um 15:47 Uhr

@Justizia7

Schon ... aber Räumlichkeiten müssen ja meist "gemietet" werden und der AG muss Kosten der BR-Arbeit nur bezahlen, wenn diese Kosten auch notwendig waren.

Eine Raummiete wegen absurder Theorien gehört nicht dazu. Also da sollte der BR mal ganz genau hingucken, warum / wieso hier ein Verbot den Betrieb zu betreten bestehen soll.

J
John_

24.03.2022 um 16:26 Uhr

Das Betretungsverbot hängt zu 99 % mit Corona zusammen. Unser AG ist bei dem Thema auch äußerst empfindlich und hat Schwangere ins HO geschickt und stellenweise sogar bezahlt freigestellt wenn HO nicht möglich war.

Hier gibts 2 Optionen.

  1. Ihre Tätigkeit als BRM unterliegt nicht dem Weisungsrecht des AG. Sie darf, sofern sie das auch selbst will, in den Betrieb kommen. Davon kann der AG halten was er will.

  2. Es steht nirgends geschrieben dass Sitzungen (egal welche) in den Räumlichkeiten des Betriebs stattfinden müssen. Der AG muss nur geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Wenn ihr nicht direkt einen Konflikt mit dem AG wollt, oder wenn die Kollegin selbst nur ungern in den Betrieb kommen würde dann redet mit dem AG und mietet extern einen Raum an.

B
BR_Journey

24.03.2022 um 19:01 Uhr

Ich persönlich bin auch der Meinung dass dies "Behinderung der Betriebsratsarbeit" ist Die Kollegin möchte für ein bestimmtes Amt kandidieren und ist somit deutlich benachteiligt, da sie nicht mitstimmen darf. Der Wahlvorstand sagt, man könne da nichts machen und sogar die Gewerkschaft bestätigt dies. Ich bin fassungslos. Habe ihr geraten einfach zu kommen.

Der Wahlvorstand sagt jetzt sogar dass ein angemieteter Raum "Betrieb" wäre und sie dort auch nicht hinkommen dürfte.

C
celestro

24.03.2022 um 19:06 Uhr

Was ist denn überhaupt der Grund?

"Der Wahlvorstand sagt, man könne da nichts machen und sogar die Gewerkschaft bestätigt dies. Ich bin fassungslos."

Natürlich kann man etwas machen. Man kann zum Gericht gehen und einen Eilantrag einreichen, um das Betriebsgelände betreten zu dürfen.

Das macht aber natürlich nur Sinn wenn klar ist, dass hier überhaupt genau "Sache ist".

P.S. Ein Betretungsverbot für Schwangere könnte eine mittelbare Diskriminierung nach dem AGG darstellen (denn das kann nur Frauen treffen).

B
BR-Journey

24.03.2022 um 19:31 Uhr

Der Grund ist lapidar: "die Firma schaut auf die Gesundheit von Mutter und Kind und folgt dem Bundesministerium Familie und dem Arbeitsministerium." Wie gesagt, ich verstehe das nicht. Ich hoffe die Kollegin ist so klug und kommt einfach. Die Sitzung ist morgen und ich weiß nicht wie man die verschieben könnte.

D
DummerHund

24.03.2022 um 19:52 Uhr

R
Relfe

24.03.2022 um 21:36 Uhr

im BR ist ja der AG nicht derjenige der das Hausrecht hat sondern der BR, ausgeübt vom BRV. Somit kann der AG einen BRM nicht von der Sitzung ausschließen, die Verantwortung trägt in diesem Fall das BRM selbst. Der AG kann natürlich sagen: nicht auf meinem Betriebsgelände, das will ich nicht wegen der Gefährdung. Dann muss er aber dulden, dass der BR anderswo tagt. Unabhängig davon könnte man die konstituierende Sitzung auch mit EBRM durchführen, die Wahl des BRV usw. wird dadurch nicht angreifbar. Voraussetzung: die Dame ist wirklich verhindert z.B. indem sie sich z.B. krank meldet. Sie könnte auch selbst gewählt werden, dafür ist persönliche Anwesenheit nicht Voraussetzung. Nur wenn sie BRV werden soll dann wird das allerdings organisatorisch schwierig, weil ein abwesender BRV in der konstituierenden Sitzung noch keinen stellv BRV hat und die Sitzung damit quasi nicht weitergeführt werden kann.

C
celestro

24.03.2022 um 22:07 Uhr

"Nur wenn sie BRV werden soll dann wird das allerdings organisatorisch schwierig, weil ein abwesender BRV in der konstituierenden Sitzung noch keinen stellv BRV hat und die Sitzung damit quasi nicht weitergeführt werden kann."

Das sehe ich nicht. Der WVM bleibt in der Sitzung und dann wird der Wahlleiter bestimmt. Anschließend werden BRV und BRVS gewählt. Und dann kann der BRVS die Sitzung weiterführen, sofern diese schwangere MAin in Abwesenheit zum BRV gewählt werden wurde.

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