Erstellt am 28.11.2011 um 08:16 Uhr von gironimo
siehe § 21a BetrVG. Ihr müsst halt "unverzüglich" Wahlen einleiten. Bis zum Abschluss der Wahl seid ihr im Amt.
Erstellt am 28.11.2011 um 08:34 Uhr von rkoch
Vorher müsstet ihr aber erst einmal klären WAS da GENAU passiert!
Betriebsräte werden in BETRIEBEN gewählt, nicht in Unternehmen (Nomen est Omen). Der "Zusammenschluß" mit einem "Kreisverband" kann so ziemlich alles und nichts bedeuten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang erst einmal nur: Verändert sich durch diesen "Zusammenschluß" Euer BETRIEB, sprich werden die MA des "Kreisverbandes" (räumlich und organisatorisch) in Euren Betrieb eingebunden? Oder werdet IHR an den Ort des Kreisverbandes verlegt?
Es gibt noch einige Spielarten was da genau passieren kann, davon hängt alles ab.
Aber sofern ihr sagen könnt: Unser Betrieb hier ändert sich durch diesen Zusammenschluß nicht wesentlich, dann BLEIBT alles beim alten! Ein neuer BR muß und darf nur gewählt werden wenn der Zusammenschluß Euren Betrieb derart verändert das er hinterher quasi nicht wiederzuerkennen ist. Der Austausch der GF, der Zugang oder Abgang einiger MA z.B. ist vollkommen irellevant (vgl. Betriebsänderung nach §111 ff., erst wenn das da zutrifft ist die Veränderung des Betriebes "relevant"!).
Aus dem bislang gesagten würde ICH annehmen das es NICHT zu Neuwahlen kommt.