Wunsch eines MA für die Briefwahl, nur schriftlich oder reicht auch mündlich ?
Wenn ein Mitarbeiter per Briefwahl wählen möchte, muss er das schriftlich mitteilen oder reicht es mündlich mit Abgabe seiner Adresse und wir vermerken dies in der Wählerliste? Müssen wir das dann jedes mal per Beschluss beschließen oder können wir generell eine Beschluss fassen, dass auch eine mündliche Anforderung möglich ist. Dann anhand einer "Quittung" bestätigen ?
Community-Antworten (2)
08.03.2022 um 10:47 Uhr
Im Gesetz steht, dass der WV auf Verlangen des MA die Dokumente zur schriftlichen Stimmenabgabe auszuhändigen oder zu übersenden hat. Es gibt keine Regelung ob das Verlangen schriftlich sein muss oder mündlich reicht, also geht beides.
08.03.2022 um 14:04 Uhr
Ergänzend zu rtjum: Nein, es braucht nicht jedes Mal einen Beschluss. Die WO sieht es ja vor "auf Verlangen". Wenn also jemand Briefwahl verlangt, notiert ihr das in der Wählerliste und händigt demjenigen die Briefwahlunterlen aus bzw. sendet sie ihm zu.
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