Erstellt am 04.03.2022 um 11:50 Uhr von takkus
Ja, das darf er durchaus.
Erstellt am 04.03.2022 um 11:56 Uhr von ganther
Finde die Überlegung durchaus nachvollziehbar
Erstellt am 04.03.2022 um 12:19 Uhr von alterMann
Was man von dem Kollegen oder seiner Arbeit hält, hat nun gar nichts damit zu tun, ob er wählbar ist.
Erstellt am 04.03.2022 um 12:24 Uhr von §§reiter
Selbstverständlich darf er das. Wer wählbar ist, ist in § 8 BetrVG abschließend geregelt.
Der Gedanke allein, dass sich eine Abmahnung auf die Wählbarkeit eines MA auswirken könnte, ist vollkommen widersinnig und zeugt von wenig bis keinem Verständnis für das BetrVG.
Wenn ein Arbeitgeber mal eben jeden unbequemen Mitarbeiter mit ein paar Abmahnungen aus dem Betriebsrat raushalten könnte, gäbe es sehr viel mehr Abmahnungen und kaum noch funktionierende Betriebsräte.
Erstellt am 04.03.2022 um 16:59 Uhr von ganther
aber §§reiter.... er ist doch völlig zu Recht abgemahnt worden.... schon interessant, was manche Kollegen glauben zu wissen. Ob er/sie bei einer Abmahnung der eigenen Person auch eine Wertung durch die Betriebsöffentlichkeit als Maßstab der eigenen Verfehlung ansieht?
Erstellt am 07.03.2022 um 11:50 Uhr von maschoe
Danke für eure Antworten! An: "ganther" lass gut sein, manche Leute (§§reiter) müssen andere erst einmal runter machen, weil sie denken, alles zu wissen. Mit solchen Kommentaren kann ich mittlerweile umgehen. Vielen Dank aber für deine Unterstützung :-)
Erstellt am 07.03.2022 um 12:01 Uhr von celestro
@maschoe
Ganther hat den Kollegen §§reiter jetzt nicht gerade "in die Schranken gewiesen" ....
Erstellt am 07.03.2022 um 12:33 Uhr von Enigmathika
Sarkasmus ist nicht für jeden auf Anhieb erkennbar ;-)
Ich frage mich auch, woher der Wahlvorstand weiß, ob jemand abgemahnt wurde und weshalb.
Erstellt am 07.03.2022 um 12:49 Uhr von Dummerhund
Letztendlich ist es schnurzpiepegal ob ein MA 1mal oder 10 mal , berechtigt oder unberechtigt abgemahnt wurde; und auch ob der WV dies weis oder nicht.. Der MA darf sich aufstellen lassen und ist wählbar.
Erstellt am 07.03.2022 um 15:12 Uhr von Enigmathika
Hallo Dummerhund,
Du hast natürlich Recht. Aber die Fragestellung ergibt ja nur Sinn, wenn der Wahlvorstand weiß, wer weshalb abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber wird das ja sicher nicht öffentlich aushängen.
Erstellt am 07.03.2022 um 15:36 Uhr von Dummerhund
@Enimathika
Dann kann ein vorhandener BR ermitteln wo das Datenleck und der Datenverstoß her kommt und tätig werden,. Die Tatsache an sich aber geht dem WV nichts an und darf sie nicht weiter verwenden.
Erstellt am 07.03.2022 um 16:20 Uhr von celestro
Langsam Leute! Wer sagt denn, dass es hier überhaupt einen Verstoß gegen irgendwas gab?
1.) Im WV könnte jemand ... sogar ausschließlich BRM sitzen, die Kenntnis von der Abmahnung haben.
2.) Der MA könnte den Kollegen von seiner Abmahnung erzählt haben.
etc. etc. etc.
also was soll das überhaupt? Es gab eine vernünftige Frage und die kann man vernünftig beantworten. Da über den Fragesteller herzufallen macht überhaupt keinen Sinn mAn.
Erstellt am 07.03.2022 um 16:32 Uhr von Dummerhund
Ich kann hier nicht erkennen das irgend jemand über irgend jemanden her fällt.
Erstellt am 07.03.2022 um 16:44 Uhr von celestro
Wie nennst Du bitte:
"Der Gedanke allein, dass sich eine Abmahnung auf die Wählbarkeit eines MA auswirken könnte, ist vollkommen widersinnig und zeugt von wenig bis keinem Verständnis für das BetrVG."
genauso wie: "Dann kann ein vorhandener BR ermitteln wo das Datenleck und der Datenverstoß her kommt und tätig werden"
wo wir wie gesagt überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür haben, das jemand von der Abmahnung weiß, der es nicht wissen dürfte.
Erstellt am 07.03.2022 um 16:55 Uhr von Dummerhund
Ich kann da dennoch nicht erkennen. Wird dann wohl deine subjektive Wahrnehmung bleiben.
Erstellt am 07.03.2022 um 17:14 Uhr von celestro
"Wird dann wohl deine subjektive Wahrnehmung bleiben."
Der TE hat es offensichtlich auch so gesehen:
"ganther" lass gut sein, manche Leute (§§reiter) müssen andere erst einmal runter machen,"