Erstellt am 03.03.2022 um 15:20 Uhr von Pickel
"Dementsprechend stehen sie mit auf der Wählerliste, mit dem Vermerk dass ihnen nur ein aktives Wahlrecht zusteht."
Da würde ich noch ein 2. Mal draufschauen!
Erstellt am 03.03.2022 um 16:07 Uhr von R.Staunlich
Bei Reinigungskräften denke ich eher an Werkverträge als an Arbeitnehmerüberlassung.
Ansonsten sagt die WO "in geeigneter Weise"...
Erstellt am 03.03.2022 um 16:40 Uhr von seehas
Mit dem aktiven Wahlrecht wäre ich mir da nicht so sicher. Wenn die Fremdfirma den Auftrag hat das Gebäude zu reinigen, dann sind die Beschäftigten dieser Fremdfirma nicht unbedingt in die Organisation der eigenen Firma eingebunden. Solange sie bei ihrer Arbeit immer in der Organisation der Reinigungsfirma geführt werden entsteht kein Wahlrecht, auch wenn es über längere Zeit hinweg die gleichen Personen sind die in eurer Firma eingesetzt werden.
Erstellt am 03.03.2022 um 18:00 Uhr von Muschelschubser
Tatsächlich haben wir diesen Sachverhalt im Rahmen des Seminars geklärt und waren dabei verblieben, dass sie wahlberechtigt sind. Allein schon aus der Gleichbehandlung mit selbst angestellten Putzkräften heraus, da wir hier komplizierterweise zweigleisig fahren.
Der Vollständigkeit halber:
Bei uns geht es um eine kleine Genossenschaftsbank, wo die Gebäudereinigung in den Filialen unterschiedlich gehandhabt wird.
Im Nachhinein entstand durch personelle Veränderungen eben das Problem mit fremdsprachigen Kräften, um das es hier eigentlich geht. Eine Übersetzung wäre nicht wirklich teuer, aber man möchte ja trotzdem nur in angemessenem Maße Kosten verursachen. Aber wenn, dann soll diese Übersetzung ja auch rechtssicher sein und keine Fehler beinhalten. Und wenn jemand die Wahlunterlagen gar nicht versteht, läge hier ein offensichtlicher Verstoß gegen die WO vor. Insofern interessieren mich diesbezüglich einfach mal Erfahrungswerte.
Erstellt am 03.03.2022 um 18:32 Uhr von Pickel
Die Gleichbehandlung ist definitiv das blödeste Argument in dem Zusammenhang, da sie nicht erforderlich ist. Wenn ihr keine echten Argumente habt, lauft ihr Gefahr dass eure gesamte Wahl nichtig wird
Erstellt am 04.03.2022 um 00:15 Uhr von celestro
Also wenn wir hier von Polen, Russen, Spaniern reden, könnt Ihr "Englisch als Brückensprache" höchstwahrscheinlich knicken.
Erstellt am 04.03.2022 um 07:23 Uhr von xyz68
Habt ihr eine zuständige Gewerkschaft? Die haben meist Wahlunterlagen in den unterschiedlichsten Sprachen und dort müssen dann "nur" die Daten eingesetzt werden.
Erstellt am 04.03.2022 um 08:15 Uhr von Muschelschubser
Für uns ist die Gewerkschaft DBV zuständig.
Die ist so klein, dass ihr einige sogar die Tariffähigkeit absprechen wollen. Mit Muster-Downloads ist da nichts.
Tatsächlich könnte ich aber mal bei ver.di fragen, das ist ein guter Hinweis.
Dann müsste man "nur" noch rechtssicher die Lücken füllen und ggf. notwendige Änderungen vornehmen.
Eine Übersetzung läge wohl im niedrigen 3-stelligen Bereich. Dafür dass man da rechtssicher wäre und mit Schulenglisch nicht weiterkommt, wäre das OK. Dafür habe wir den AG auch nicht über Gebühr mit Seminaren und Lektüre belastet. ?
Erstellt am 04.03.2022 um 09:54 Uhr von rtjum
wir haben das auch mit dem RA auf unserem WV-Seminar besprochen, wenn die Reinigungsfrauen alle ihre Arbeitsanweisungen über die Fremdfirme erhalten sind sie nicht auf der Wählerliste zu führen eben weil sie nicht in den Betrieb eingegliedert sind.
Die Fremdfirma hat mit uns den Vertrag der Reinigung der Betriebsstätte und wie sie das umsetzt ist ihre Sache daher keine Wahlberechtigung für die Reinigungsfrauen.
Wenn allerdings bei euch die eigenen Reinigungsfrauen oder deren Vorgesetzte den Reinigungsfrauen der Fremdfirma direkt Arbeitsanweisungen geben dann sind sie zu behandeln wie Leiharbeitnehmer und sind wahlberechtigt.
Und wenn das "Sprachproblem" nur dort ist wäre es schon gelöst.